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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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rieteste Mittel ist, zugleich das größere Publicum über die Ver anlassung, den Zweck und Sinn, die Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit jener Bekanntmachung und des Ver bots, so bald als nur möglich, aufzuklären. Jede Kirche bedarfnothwendig, thekls zur Unterscheidung von anderen, theils als Mittel - und Vereinigungspunkt für ihre eigenen Glieder, eines Gemeinbekenntnifses. Auf die Grundlage eines solchen Gemeinbekenntnifses werden die Glie der in die Kirche ausgenommen, welche in ihr Befriedigung ihres religiösen Bedürfnisses finden wollen. Es bildet zugleich die Lehr norm für Kirche und Schule. Auf dieser geistigen Vereinigung in einem gemeinschaftli chen Bekenntnisse beruhetdasWesenjederKirche. Außerhalb derselben können die Einzelnen zwar wohl Religion haben, aber nimmermehr eine Kirche, eine Kirchengesellschaft bilden. Ein solches Gemeinbekenntniß, gestützt auf die heilige Schrift, welche alle christliche Kirchen anerkennen, hat auch die Kirche der lutherischen Confession. Auf ihm beruht der äußer lich-kirchliche Bestand und die staatsrechtliche Anerkennung, auf der Beibehaltung einer solchen Norm beruht ihre Erhaltung. Neben dieser Norm, auf welche insbesondere alle Religions lehrer derselben, alle ihre Kirchenbehörden für ihre amtliche Wirksamkeit verpflichtet sind, enthält die evangelische Kirche al lerdings zugleich das Recht der freien Forschung in der Schrift, und so war es denn natürlich, daß nach der verschiedenen geisti gen Richtung und Bildungsstufe der Einzelnen auch eine ver schiedene Auffassungsweise der Lehrsätze entstehen konnte, ja ent stehen mußte, daß insbesondere zwei Hauptrichtungen sich kund gaben, von denen die eine mehr an den Buchstaben, die andere in einer freieren Auffassung mehr an den Geist der Kirchenlehre festhielt. Diese verschiedenen Richtungen thaten sich auch in der evangelischen Kirche Sachsens kund. Die obersten Kirchenbehörden haben in dieser verschiedenen Richtung, wie sie sich bis vor Kurzem in Sachsen kund that, keine Gefahr für das Bestehen der evangelischen Kirche gefun den, sie haben vielmehr seit längerer Zeit durch Nachlassung ver schiedener Formulare bei liturgischen Vorschriften, durch Be setzung der Lehrämter auf der Universität mit Männern verschie dener Richtung, durch unbehinderte Zulassung wissenschaftlicher Erörterung dogmatischer Controversen, ja noch ganz neuerlich in einer Differenz wegen der an einem einzelnen Orte zu gebrau chenden Formulare theils geschehen lassen, theils dafür gesorgt, daß dem religiösen Bedürfnisse nach dieser verschiedenen Auffas sungsweise Genüge geschehe. Nur, daß gegen das Bekenntniß öffentlich gelehrt werde, daß die obersten Grundsätze der Kirche öffentlich verleugnet und angegriffen würden, durften sie nicht dulden; daß die Geistlichen den Hauptgrundsätzen der Kirche gemäß lehrten, mußten sie ihrer Pflicht nach verlangen; und wo anderer Seits, wie vor ohngefahr Einem Jahrzehend in der anderen Richtung eine Secte des Pietismus mit dem Auswuchs der Heuchelei, der In toleranz und Schwärmerei entstand, mußte die Behörde wirk lich einschreiten. So war es auf diesem vermittelnden gemäßigten Wege ge lungen, eine wirkliche Spaltung in der Kirche zu vermeiden, dem Ueberschreiten beider Richtungen nach den Extremen vor zubeugen. Beide Richtungen bestanden ruhig und friedlich neben ein ander. In beiden wurde für Erweckung religiösen Sinnes' nach Kräften gewirkt. Der confessionelle Frieden in der evangeli schen Kirche wurde aufrecht erhalten, und daß das kirchliche Princip hierbei nicht litt, dürfte schon die lebendige Theilnahme, die sich überall für kirchliche Anstalten zeigte, an die Hand geben. Ja es ließ sich hoffen, daß durch die erhöhte Aufmerksamkeit, die Man selbst den Lehrsätzen widmete, der kirchliche Sinn, die Re ligiosität nur geweckt werden könne. Da entstand aber in anderen Landen eine, das Ziel einer besonnenen Reform und die Erhaltung kirchlicher Ordnung weit überspringende Bewegung in der protestantischen Kirche. Da trat dort eine Partei auf (Protestantische Lichtfreunde), die in ihrem Ungestüm eine gänzliche Veränderung der Grundlage der evangelischen Kirche verfolgte. Sie verlangte auf dem Gebiete der Lehre: eine Veränderung des Glau bensbekenntnisses zur Beseitigung alles dessen, was, wie sie sich ausdrückten, sich vor dem Richterstuhle der Vernunft als menschliche Zuthat zu der reinen Lehre Christi erweise; auf dem Gebiete der Kirchcnverfassung: Auflösung des organischen Zusammenhanges, in welchem die verschiede nen Kirchengemeinden in einer historisch begründeten Ord nung unter einem gemeinschaftlichen Kirchenregiment ste hen, das eben das gemeinschaftliche Band erhält. Hat sie in ersterer Beziehung den eigentlichen letzten Zweck ihres Strebens mit Bestimmtheit auszusprechen noch vermieden, so wird sich doch deutlich erkennen lassen, daß er dahin geht: die menschliche Vernunft nicht nur zum richtigen Verständ- niß der göttlichen Offenbarung in der Schrift zu Hülfe zu nehmen, sondern ihr das oberste Richteramt in allen Glau benssachen ausschließlich beizulegen und die heilige Schrift zu dem Range einer bloßen historischen Quelle herabzu setzen, oder um dies kürzer auszudrücken, das wechselnde Zeitbewußtscin an die Stelle des ewigen Wort Gottes zu setzen. Geistliche reisten umher, um ihre Ansichten, ihre Lehrsätze, ihre Forderungen weiter zu tragen; Vereine bildeten sich, sie zu verbreiten, öffentliche Versammlungen wurden gehalten, unter Zulauf von Lausenden, und hier über jene Angelegenheit, über den Begriff der Kirche, über Lehrsätze und deren Wirkungen in der Kirche öffentlich verhandelt, Grundsätze, wie z. B. „es giebt keine heilige Kirche", „die Gegenwart gilt mehr als die Vergan genheit" öffentlich ausgerufen.
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