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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Nach dieser Vorausschickung über die Veranlassung und Gründe, welche jene Bekanntmachung hervorgerufen und in ihr kürzlich angedeutet sind, wird auch diese selbst gegen die Mißver ständnisse geschützt sein, die man bei dem leider dermalen vorherr schenden Geiste, Alles zu verdächtigen, Mißtrauen zu verbreiten, Aufregung anzufachen- zum Theil gewiß nicht unabsichtlich, her vorgerufen hat. Man hat hierin einen Glaubenszwang finden wollen. Nein, welche Glaubensansicht jeder einzelne Staatsbürger sich bilden wolle, ist völlig freigelassen, nur das Bilden von Ver einen und Versammlungen ist verboten, die auf Beseiti gung oder Abänderungen des Bekenntnisses gerichtet sind. Nur der Angriff gegen die bestehende Kirche, der nur zu leicht einen Umsturz derselben, oder das Zerfallen in Secten herbeiführen könnte, sollte und mußte abgewehrt werden. Man hat gesagt, es sei eine Manifestation zu Gunsten einer orthodoxen Partei im Lande. Die obersten Kirchenbehörden haben bisher in der Verschiedenheit der Auffassungsweise, wie sie unter den Geistlichen in Sachsen stattfand, nicht zwei einander feindlich gegenüberstehende Parteien oder Secten zu erkennen gehabt, sondern nur Eine evangelische Kirche. Gegensätze, wie sie in anderen Staaten bestehen, zu wahrem Separatismus geführt und vielleicht eben jene Bewegungen hervorgerufen haben, fanden bei uns nicht statt. Daher konnte auch die Be kanntmachung gar nicht den Schutz einer Partei in der Kirche, sondern nur den Schutz der Kirche selbst bezwecken. Das Recht der unverwehrten Forschung in der heiligen Schrift und mithin auch die eigene freiere Auffassung ist vielmehr voll kommen anerkannt. Allerdings konnte aber nicht geduldet wer den, daß Geistliche, welche ihx Lehramt erst von der Kirche haben, öffentlich gegen diese ihre Kirche auftraten, Vereine zu dem An griffe gegen dieselbe bildeten oder bilden halfen, in öffentli chen Volksversammlungen gegen dieselbe sprachen, anBerath- ungen hierüber Theil nahmen, ja sogar öffentlich zum Abfall und zum Uebertritt zu den aus der katholischen Kirche sich Aus scheidenden aufsorderten. Darum an sie die Mahnung. Man hat behaupten wollen, es habe darin zugleich eine Antwort auf die vielfachen an die Regierung gebrachten Peti tionen um eine freiere Kirchenverfassung liegen und hiermit, zumal da die evangelischen Minister auf ihren Eid Beziehung genommen, zugleich ausgesprochen werden sollen, daß hierbei Alles bei dem Alten verbleiben müsse. Nirgends hiervon eine Spur. Nur die Bestrebungen gegen das Glaubensbe- kenntniß, als der Grundlage der Kirche und in der Form, wie sie sich dermalen gestaltet haben, die Art und Weise, wie sie aufgefaßt, genährt und betrieben wurden, wie sie vom Auslande auf die hiesigen Lande verpflanzt wer den sollten, sind getadelt, nur die Bildung von Vereinen und Versammlungen, welche jeneBestrebungen ver folgen, sind untersagt worden. War doch nicht einmal irgend eine der eingegangenen Petitionen gegen das Glaubensbe- kenntniß gerichtet. Haben sich übrigens die evangelischen Mi nister hierbei ausdrücklich auf den ihnen verfassungsmäßig er- theilten Auftrag, auf den von ihnen geleisteten Eid bezo gen, so ist dies, ohne hierdurch weitere Folgen andeuten zu wollen, geschehen, um ihre, nicht allgemein bekannte, Stel lung anzudeuten, durch die erstere Beziehung ihr Recht, durch die zweite ihre Pflicht, sofort vor die Augen zu stellen. Man ist aber noch weiter gegangen. Man hat die Ge setzmäßigkeit jenes Verbots angegriffen. Man hat be hauptet, die Verfassung sei verletzt, und hat Protestationen veranlaßt. Man hat sich auf §. 32. der Verfaffungsurkunde berufen, wonach jedem Landeseinwohner völlige Gewissens freiheit gewährt ist. Man hat gesagt, völlige Gewissens freiheit kenne keine Grenzen, darum müßten auch Ver eine, öffentliche Versammlungen, zu dem Zwecke, die bestehende Kirche anzugreifen, eine neue Kirche zu stiften, gestattet "sein. Man hat sich auf §. 154. berufen, wonach alle Gesetze, Ver ordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehen, in so weit ungültig seien, und folgert daraus, daß Alles, was bis dahin in Beziehung auf Kirche zu den Befugnissen der Regierung gehört, aufgehoben sei. , Man hat hiernach in jener Verordnung eine Verletzung der Verfassung erblicken wollen. Ein trauriges Zeichen der Zeit, daß man einen allgemei nen Satz, wie man ihn gerade für seine Ansichten der Freiheit und Bewegung bequem findet und braucht, herausreißt, ohne seinen Zusammenhang mit anderen in der Verfassung eben falls enthaltenen Vorschriften zu erwägen, ohne seine histo rische, seine staatsrechtliche, Bedeutung und Begründung auf zufassen. Doppelt traurig, daß dies insbesondere auch von Män nern versucht wird, bei denen Man eine bessere Verständniß, oder mindestens eine genauere Prüfung voraussetzen sollte. Traurig, daß sie diese Verständniß nicht suchten, oder nicht su chen wollten, weil sie eben ihren Zwecken, dem der unbe- dingtenFreiheit, dem derBewegung, nicht diente. Bevor zu Widerlegung dieses Angriffs auf das sächsi sche Staatsrecht, auf Sachsens Verfassung übergegangen wird, eine kurze Bemerkung aus dem-a llgemein en Staats und Kirchenrechte über das Verhältniß des Staats zur Kirche überhaupt. Hat ein Staat an sich ein Interesse an der Kirche? Hat er ein Interesse daran, welche Religionsgesellschaften in seinem Bereich bestehen? Kann er hiernach das Recht in Anspruch nehmen, sie zu überwachen? Niemand wird dies bezweifeln. Der Staat soll sich nicht blos mit dem materiellen Wohl seiner Unterthanen befassen; der Staat, namentlich der.christliche Staat, soll zugleich die sittliche Vervollkommnung der Menschen erstreben, und zwar eben so als selbstständigen Zweck, wie als Mittel zu seinen eige nen Zwecken. Diese kann nicht allein durch Zwangsgebote,
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