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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Der Tarif unter 8., welcher nunmehr, wie gedacht, auch die unbesoldeten Hofbeam ten ausgenommen und so die beiden bisherigen Tarife 8. und 8. mit einander verschmolzen, hat in doppelter Beziehung eine we sentliche Vereinfachung erfahren, einmal dadurch, daß eine große Zahl von Prädikaten der dermaligen Tarife 8. und v., die als veraltet oder nur mit Aemtern verbunden, als Titel nicht mehr verliehen werden, ganz in Wegfall gekommen, dann aber auch dadurch, daß für alle Professionisten, die das Befugniß haben, ihrer Firma das Prädicat: „Hof" beizufügen, in so weit einzelne von ihnen nicht besonders im Tarif besteuert sind, der durch schnittliche, den Verhältnissen entsprechende Steuersatz von 6 Thlr. bestimmt worden ist. Im Allgemeinen sind die Steuersätze des vorliegenden Ta rifs unverändert aus den Tarifen 8. und v. des Gesetzes von 1834 übergetragen und Ermäßigungen blos von 20 Thlr. auf 15 Thlr. bei demPrädicate: Amtsinspector, 40 - —— - 30 beidemPrädicate: Appellationsrath, 24 12 beidemPrädicate: Baumeister, 30 20 bei dem Prädikate: Finanzassistenzrath, 30 20 - -— bei dem Prädicate: Forstcommissionsrath, 25 20 bei dem Prädicate: Geheim. Cämmerirer, 30 20 - — bei dem Prädikate: Hofbaumeister, 16 12 beidemPrädicate: Hofsticker, 60 40 bei dem Prädikate: Kammerherr, 30- - 20 - bei dem Prädikate: Kapellmeister, 40 30 - —.— bei dem Prädikate: Kirchenrath, 30 20 bei dem Prädikate: Landbaumeister, 30 - —— - 20 bei dem Prädikate: Bibliothekar, 20 12 bei dem Prädikate: Oberpostmeister, 30 12 - —— bei dem Prädikate: Referendar, 8 4 bei dem Prädikate: Registrator, 20 6 bei dem Prädikate: Schulverwalter, 12 - -— - 6, — — bei dem Prädikate: Secretair, 60 - —— - 30 beidemPrädicate: Stallmeister, 30 - —<— - 20 - —— bei dem Prädikate: Zollrath; Erhöhungen dagegen von 15 Thlr.—— auf 20 Thlr. bei dem Prädikate: Bergcommissionsrath, 10 - —— - 30 beidemPrädicate: Forstmeister, 8 12 bei dem Prädikate: Kammerzahlmeister,' 6 8 - > .bei dem Prädikate: Kellermeister, 12 20 bei dem Prädikate: Legatkonssecretakr, 6 - —— - 8 bei dem Prädikate: Postcommissar, 6 ----- 15 - —— bei dem Prädikate: Professor, eingetreten. Die Erhöhungen, wie die Ermäßigungen dürften sich, theils, so weit sie die Classe der Hofbeamten betreffen, durch die Stufen der Hofrangordnung, denen jene angehören, theils durch Ver gleichung mit der Steuer anderer Categorien der Prädicatisten rechtfertigen. Namentlich gründet sich die gleichmäßige Besteuerung des Forst- und Oberforstraths, des Forst- und Oberforstmeisters, nach der Erklärung der Königl. Herren Commissarien, lediglich darauf, daß die Inhaber beider Prädikate derselben Classe der Hofrangordnung angehören, und bei Aufstellung des Tarifs 8. unter Zugrundelegung der Hosrangordnung davon ausgegangen worden, diejenigen Prädicatisten, welche in einer und derselben Classe des Hofranges stehen, auch mit einem und demselben Steuersätze zu belegen. Befremdlich erschien der Deputation die mit diesemPrincip im Widerspruch stehende Herabsetzung des Kammerherrnprädi- cats von 60Thlr. auf 40 Thlr., ingleichen des Stallmeisters von 60 Thlr. auf 30 Thlr. Beide Prädikate rangiren in der dritten Classe der Hofrang ordnung und das des Kammerherrn nimmt sogar die oberste Stelle in dieser Classe ein. Die Königl. Herren Commissarien gaben indeß die Erläuterung, daß bei dem Prädicat „Stall meister" nur vom Stallmeister in der vierten Classe der Hoftang ordnung die Rede sei, indem die Verleihung dieses Prädicats in der dritten Classe der Hofrangordnung gegenwärtig nicht mehr vorkomme, wodurch sich denn das Bedenken der Deputation von selbst erledigt. Anlangend denKammerherrntitel habemaneineAusnahme von dem obigen Princip eintreten lassen zu müssen geglaubt, einmal, weil mit der Verleihung desselben eine Dienstleistung verbunden sei, die in derRegel keinen Gehaltgewähre, und dann, weil es nicht unbillig erscheine, die hohe Steuer der unbesoldeten Kammerherren zu der nach dem Gehalte bemessenen ungleich ge ringem Steuer der besoldeten durch Ermäßigung der erstem in ein einigermaaßen angemessenes Verhältniß zu bringen. Die Deputation, wenn ihr auch der letztere Grund nicht ganz durchschlagend erschien, hat doch aus Rücksicht für den er stem angestanden, einen Antrag auf Erhöhung dieser Prädicat- stcuer zu stellen. In Beziehung aus die beiden Prädikate: „Doctor" und „Professor" gaben die Königlichen Herren Commissarien auf Befragen noch die Erläuterung, daß auch Doktoren der Philo sophie, wenn sie den Titel für sich in Anspruch nehmen, die Steuer von 2 Thlr. zu entrichten hätten, die an der Uni ¬ versität angcstellten Professoren aber orämarü und extrrwrclmaril von der Steuer der 15 Thlr. nach §. 47 nicht betroffen würden, in so fern mit ihrem Prädicat allemal ein Amt verbunden sei. Noch vermißte die Deputation in dem vorliegenden Tarif
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