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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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eines Gutes oder in sonst einem Gewerbe bestehen, gehörig be treiben. Man muß Zeit haben, seine Haus- oder Landwirth- schaft ordentlich zu führen. Daß man das aber nicht kann, wenn man wie bisher fast ein Jahr lang von zu Hause ab wesend sein muß, liegt auf der Hand. Bier lange Landtage, welche wir erlebt haben, an welchen nicht nur dieselben Staats minister, sondern auch ein großer Lheil derselben Stände Th eil genommen haben, sollten uns nun doch belehrt haben über die Mittel und die Möglichkeit, entweder Provisorien oder die zu langen Landtage und die zu zeitige Einberufung der Stände zu vermelden. Wenn man von drei Jahren feines Lebens allemal ein ganzes Jahr auf den Landtagen zubringen soll, so ist das doch etwas zu lange. Ich höre wohl den Ein wand, den man machen wird, daß es noch nicht gewiß sei, ob der gegenwärtige Landtag ein ganzes Jahr dauern werde, und der vorige Landtag habe nur neun Monate gedauert. Allein wenn wir die Zeit vom 27. Januar 1833, oder, um noch zeitiger anzufangen, vom 6. Januar 1830 an zusammenrechnen, so wird wohl meine Behauptung nicht widerlegt werden können, daß wir von drei Jahren unsers Lebens allemal ein ganzes Jahr und noch mehr hier anwesend gewesen sind. Also nur dies will ich bei dieser Gelegenheit wiederholen, und werde es bei jeder vorkommenden Gelegenheit immer wiederholen, daß es zu wünschen ist, daß die zu zeitige Einberufung der Stände und die zu lange Dauer der Landtage vermieden werde. Was die Aeußerung des Herrn Grafen v. Hohenthal auf eine in der jenseitigen Kammer gethane Aeußerung anlangt, so schließe ich mich ganz dem an, was der Herr Bürgermeister Wehner und Se. Königl. Hoheit darüber geäußert haben. Allein den lebhaften und innigen Wunsch kann ich nicht zurückhalten, daß die Stände in beiden Kammern doch eingedenk ihres hohen Berufes nie vergessen möchten, daß eine Abweichung davon und ein Eingehen in Persönlichkeiten der Forderung unsers Berufes und unserer wichtigsten Pflichten nur schaden kann. Daher kann man sich nicht genug hüten und in Acht nehmen vor Abweichungen von der Ordnung, namentlich aber vor der Erwähnung einer jenseitigen Aeußerung, die über die Gren zen des Anstandes und der Hochachtung, die wir jedem Stande schuldig sind, hinausgeht. Allein das Recht muß jeder Kam mer zustehen, daß sie sich über Geschäfte, die beiden Kammern vorliegen, äußern kann. Das Recht muß sie haben, daß sie fragen kann, wie weit ein Geschäft in der andern Kammer ge diehen sei, daß sie sich Auskunft erbitte, ob das Geschäft viel leicht bald beendigt sei. Jedes Mitglied einer Deputation hat das Recht, ein anderes Mitglied zu erinnern, daß ein Geschäft gefördert werde; die Kammer hat das Recht, ihre Deputation in gleicher Weise zu erinnern, die Kammern bitten ja selbst die Staatsregierung --m baldige Erledigung eines Geschäftes, um baldige Vorlegung eines Gesetzentwurfs, um baldige Erfüllung eines Wunsches. Warum soll eine Kammer nicht den Wunsch ausdrücken dürfen, daß die andere Kammer bald mit dem einen oder andern Geschäfte zu Stande komme, und sich nicht Aus kunft erbitten dürfen, wie weit sie damit gediehen sei? Eine solche Frage kann kein Mitglied einer Deputation und kein Referent übel nehmen. Daß dies allemal mit Beobachtung des Anstandes geschehen müsse, versteht sich von selbst. Auf die heute noch einmal in Anregung gebrachte Aufregungsfrage will ich nicht weiter eingehen. Ich muß aber erwähnen, daß jeder Deputkrte das Recht haben muß, sich darüber zu äußern, was und wie er es wahrgenommen hat. Anderes und mehr, als er es wahrgenommen hat, kann er nicht sagen, und er thut es, so gut er kann. Wenn also mir ein Borwurf darüber ge macht werden wollte, daß ich geleugnet habe, daß eine so all gemeine Aufregung, eine so allgemeine Mißstimmung im Lande herrsche, wie behauptet worden, so habe ich von dem Kreise meiner Wahrnehmungen gesprochen, und muß wiederholen, daß ich es eben so wahrgenommen habe, und es auch heute nicht anders sagen würde. Indessen diese Frage ist abgethan und ich habe bewiesen, daß ich das, was Andere hierüber ge sagt haben, weil sie etwas Anderes wahrgenommen hatten, ebenfalls für wahr gehalten und geglaubt habe, sonst hätte ich mich der Erlassung einer Adresse nicht angcschloffen und nicht selbst dafür gestimmt. v. Polenz: Was die provisorische Bewilligung für das nächste Jahr betrifft, so ist wohl Jedem klar geworden, daß solche unerläßlich',ist; aber das kann ich nicht unterdrücken, zu sagen, daß wir durch eine viermalige Erfahrung dahin gekommen sein sollten, einzusehen, daß wesentliche Nachtheile nicht damit verbunden sind. Es hat sich noch Niemand beklagt, daß ihm durch das Provisorium ein Schaden erwachsen fei. Wenn man die Mittel bedenkt, die es vermeidlich machen sollen, so bleibt kein sicheres übrig, als sehr zeitige Einberufung der Stände, oder, wenn man will, Vorbereitungsdeputationen. Wir wis sen, daß im Jahre 1834 die Staatsregierung erst im September oder gar im October die Ermächtigung erhielt, die Steuern auf drei Jahre auszuschreiben; da war es also viel angemessener, wenn die Jahre von 1835 bis 1837 darunter begriffen wurden, als die von 1834 bis 1836. Wenn, wie in der Constitution be stimmt ist, die Bewilligung auf die drei nächsten Jahre gelten soll, so ist ja, wenn es nur den Worten nach geht, der Sache keine Gewalt geschehen, wenn das nächste Provisorium mit ein gerechnet wird. — Bleibe ich bei dem vorigen Beispiel stehen, so wird auch durch eine solche Maaßregel das Bewilligungsrecht der Stände nicht geschmälert, wie oft behauptet werden will, indem Jeder auf drei Jahre bewilligt, laufe die Periode nun von 34 zu 36 oder von 35 zu 37. Aber ein großer Vorth eil liegt im Pro visorium; dasselbe macht es möglich, daß der oder die Rechen schaftsberichte am vollständigsten gegeben werden können. Ich frage, wenn die Finanzdeputation in den ersten Monaten des Jahres zusammentritt, da müßten ja, ehe das Resultat sich her ausstellt, 1^ Jahr vorher Uebersichten gegeben werden, z. B. von den Überschüssen rc. Ich sehe also nur Vortheil bei dem Provisorium, darum wünschte ich, daß man diese nicht der bloßen Form opferte. Auf die vom Herrn Grafen v. Hohenthal gege bene Erklärung kann ich mich nur dahin äußern, daß ich sorgfäl tig nachgelesen habe, was er damals sagte, und da ist nach mei-
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