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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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vchkmg, die auf dem Verordnungswege getroffen werden sollte, beziehe ich mich auf die schriftlichen Miltheilungen, welche darüber den Deputationen beider Kammerngemachtworden sind, und wor über der Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer S. 190 das Nähere enthält. Damals wurde bei dieser beabsichtigten Einrichtung der Wegfall der Censurscheine vorausgesetzt und die Uebernahme der Censurgebühren auf die Staatskasse vorgeschla gen. Darauf sind die Kammern nicht eingegangen, und es könnte also immer noch die Frage kommen, ob unter diesen Um ständen der Wegfall der Censurscheine noch ausführbar sei. Indessen halte ich, soweit sich die Sache jetzt übersehen läßt, da für, daß, auch abgesehen von der Uebernahme der Censurgebüh ren aufdie Staatscasse, die beabsichtigte Einrichtung sich treffen lassen wird, falls nur überhaupt zu einem Einverständnis! über das Gesetz zu gelangen ist. Präsident 0. Haase: Ich verweise Sie, meine Herren, auf S. 1038 und 1039 des Berichts. Sie finden S. 1038 auf der zweiten Spalte die§. 1c, sowie (s. vorstehend) Sie selbige frü her beschlossen haben, und auf der ersten Spalte S. 1039, sowie auf der ersten Spalte der S. 1141, finden Sie den Antrag in die Schrift, den die erste Kammer (s. vorstehend) Vorschlägen hat. Abg. v. Geißler: h. 1c enthält eine der wichtigsten Be stimmungen des ganzen Gesetzes. Im Materiellen hat sich die Staatsregierung nicht gerade entgegen erklärt, auch die zweite Kammer will diese Bestimmung, aber sie will sie mcht durch das Gesetz, sondern durch einen ständischen Antrag erreichen. Ich zweifle nicht, daß bei den von unserer verehrten Staatsregierung ausgesprochenen Ansichten dieser Antrag eine entsprechende Ver ordnung zur Folge haben und somit das Institut der Nachcensur aufgehoben werden wird. Alle n unsere Deputation hat mit Recht auf den bedeutenden Unterschied aufmerksam gemacht, wel- ,ch:r zwischen Aufhebung eines Uchelstandes durch das Gesetz und dessen Aufhebung durch Verordnung stattfindet. Denn was durch Verordnung entstanden und durch Verordnung aufgehoben ist, kann durch Verordnung von Neuem eingeführt werden, wenn die Meinung der Regierung sich ändert. Zwar hat die Depu tation der ersten Kammer in dieser Ansicht der Sache ein Miß trauen gegen die Staatsregirrung erblicken wollen; es liegt aber darin kein Mißtrauen, sondern nur eine von der Natur der Sache gebotene Vorsicht; denn die gegenwärtigen Organe der Regie rung sind sterblich, und ihre Nachfolger sind nicht verbunden, ih nen in ihrer Gesinnung auch nachzufolgen. Wo es sich also um etwas Dauerndes handelt, kann beim besten Willen die gegenwär tige Gesinnung der Staatsregierung eine ausreich nde Sicherheit nicht gewahren. Und nun betrachten Sie den Gegenstand, um welchen es sich handelt. Es ist die Presse, die so lange aufdas Gebiet der Verordnung gewiesene P-effe, der man endlich einmal einen kleinen Platz auf dem Gebiete des Gesetzes einräumen will. Aber die bedeutendste Sicherstellung, diesie erhalt, soll immernoch nicht auf dem Gebiete des Gesetzes stehen, sondern sie soll auf denjeni gen Raum verwiesen werden, welchen ihr das g g nwärt gr E-- messen bestimmt; denn eine Verordnung ist nichts Anderes, als das gegenwärtige Ermessen, die gegenwärtige Meinung dec Re gierung. Es soll also dasjenige fortbestehen, warum ei sich eben handelt, daß es nicht forlbestehe, sondern daß das Gesetz an seine Stelle trete: das Ermessen der Negierung. Was vor ei nem halben Jahre für mich wahr gewesen ist, ist es noch heute, und was vor einem halben Jahre für die Kammer wahr gewesen ist, ist cs auch noch heute. Ich erinnere Sie daran, meine Her ren, daß Sie damals Z. 1c, des Widerspruches ungeachtet, ein stimmig angenommen haben, daß Sie die Vorschläge der Depu tation deswegen mit Freuden begrüßt haben, weilnach ihnen das, was für die Presse den Umständen nach geschehen konnte, nun mehr auf dem Boden des Gesetzes wurzeln sollte. Und jetzt soll ten Sie bei der wichtigsten Bestimmung, welche Sie damals ge troffen haben, wollen, daß dieselbe vom Boden des Gesetzes wie der entstrnt werde? Um des materiellen Vortheils willen sollten Sie die Idee des Gesetzes, welche den Kern jenes Beschlusses bil- d t, wieder aufgeben wollen? Nimmermehr kann ich das glau ben; denn hier zu verhandeln, hier nachzugeben, würde eine Schwäche zeigen, die die Kammer um ihren damals wohlerwor benen Ruf bringen würde. Man würde sagen, sie habe um des gegenwärtigen materiellen Vortheils willen das Princip einer constitutionellen Kammer, die Idee des Gesetz.s, aufgeopfert, und dafür stimme ich nie. Staattminister Nostitz und Janckendorf: Die Staatsregierung muß auch jetzt noch bei ihrem Widerspruche ge gen die Aufnahme der §. 1 c beharren. Die Bestimmung ge- dö.t, als eine lediglich administrative, nicht in das Grs tz. Durch einen Antrag, wie er von der ersten Kammer beabsichtigt wurde, würde gewiß dasselbe vollständig erreicht werden, was die §. be absichtigt. Daher hat sich auch die Regierung bei der Bera« thung dieses Punktes in der jenseitigen Kammer gegen den An trag nicht erklärt, muß sich aber wiederholt gegen die Aufnahme der Z. 1 c in das Gesetz aussprechen. Abg. v. Zezschwitz: Auch ich wünsche die Aufhebung der Nachcensur in das Gesetz ausgenommen zu sehen. Sind alle drei Faktoren der Gesetzgebung darüber einverstanden, daß die Nachcensur aufgehoben werde, so sehe ich nicht ein, warum dies nicht im Gesetze ausgesprochen werden soll. Ich glaube, daß es für den sächsischen Buchhandel wichtig und höchst wünschens- werth ist, daß das vorliegende Gesetz ins Leben trete. Wenn dieses der Kammer noch nicht genügt, so kann die Kammer die Erwartung, daß seiner Zeit mehr hierin erfolgen werde, zu Pro tokoll aussprechen; aber ich glaube, daß, wenn die Kammer das G-setz jetzt ganz von der Hand wiese, der sächsische Buchhandel den Nachbarstaaten gegenüber großen Nachtheil erleiden würde. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Nach der Aeußerung des Abg. v. Geißler sollte man glauben, daß hier von dem Wider ruf einer Maßregel die Rede sei, welcher erst in einer f rnen Zeit z gesagtermaßen zu erwarten stände/und daß um deswillen die Kammer sich verpflichtet halten müsse, auf Bewirkung dieses Widerrufs in der Weise zu bestehen, wie die geeh te Deputation fordert, daß nämlich darüber sofort eine gesetzliche Bestimmung in das.Land erge-e. Inzwischen hoffe ich, daß die Beseitigung des Instituts, von welchem die Deputation in ihrem Bericht«
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