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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Literaten zu Leipzig in Folge neuerer Vorgänge eingereicht worden. Die Dcputa'ivn hat, nachdem sie diese Petition noch nachträg lich beralhen hat, den Beschluß gefaßt, sie bei.diesem.Anträge wenigstens noch mit zu erwähnen. Wird der von der Deputa tion gestellte Antrag aufrecht erhalten, so wird dadurch auch zu gleich die Berücksichtigung der Petition ausgesprochen. Da nun also noch neue Wünsche für den Antrag sich erhoben haben, so glaubt die Deputaten, denselben um so mehr zur Berücksichti gung der geehrten Kammer empfehlen zu können. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich habe mich bereits bei der früher» Berathung gegen diesen Antrag er klärt, und muß diese Erklärung wiederholen. Abgesehen davon, daß die Regierung sich mit den unter I, H und HI enthaltenen B stimmungen, welche gewissermaßen das Materielle für ein künftiges Gestz bilden sollen, an sich n'cht einverstanden erklä ren kann, liegt cs auch überhaupt nicht in der Absicht der Regie rung, dem künftigen Landtage anderweit ein Ges tz über die Presse vorzulegen. Wenn also die Voraussetzung nicht eintritt, so würde auch ein weiteres Eingehen in die davon abhängigen gesetzlichen Bestimmungen, welche in ein künftiges Gesetz aufzu nehmen sein würden, nicht am Platze sein. Stellv. Abg. Gehe: Ich wollte mir die Anfrage erlauben, ob die Petition, wenigstens theilweise, zum Vorlesen gelangen könne? Präsident v. Haase: Dies dürfte wohl zu weitläufig sein; doch bleibt solches dem Herrn Referenten überlassen. Referent Abg. Todt: Es ist nur 3^-geschriebene Seiten, und ich erbiete mich recht gern zum Vorlesen. — Die Petition lautet wie folgt: In dem Augenblicke, wo die hohe zweite Kammer im Be griff steht, das Gesetz über die Presse einer nochmaligen Erörte rung zu unterziehen, fühlen sich die ehrerbietigst Unterzeichneten gedrungen, der hohen Kammer zur vorzüglichen Berücksichti gung einen Punkt zu empfehlen, welcher nach ihrer Ansicht für das fernere Bestehen und die ungestörte Entwicklung der Tages presse innerhalb der gesetzlichen Schranken von der dringlichsten Wichtigkeit ist. Es ist dies die Erlangung von Bürgschaften ge gen eine allzu maßlose Ausübung des Widerrufsrcchts bezüglich der Concessionen von Zeitschriften Seiten der obersten Verwal tungsbehörde. Die Hobe zweite Kammer hat selbst die Dring lichkeit derartiger Bürgschaften erkannt und demgemäß bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs mit großer Stimmenmehr heit beschlossen, an die Hobe Staatsregierung einen Antrag um Aufhebung der Concessionen auf Widerruf für Zeitschriften und Tagesblätter zu richten. Die erste Kammer hat jedoch diesen Antrag mit einer so bedeutenden Majorität abgelehnt, daß auf eine Vereinbarung beider hohen Kammern über den Antrag in der gegenwärtigen Fassung schwerlich zu rechnen sein dürste. Den noch erscheint es den ehrerbietigst Unterzeichneten von der aller größten Wichtigkeit und Diinglichkeit, daß in Beziehung auf das beregte Widerrufs-echt so bald als möglich eine Bestimmung getroffen werde, welche die Ausübung dieses Rechts in bestimmte Grenzen cinschließe, und an dis Stelle unbeschränkten Ermessens Wenigstens eine Art gesetzlicher Bürgschaften setze. Eine solche Vf-rgfchuft rsürd«, nach der Meinung der ehr- erbisü^st Umcr^ichnoi n, sch u. darin liegen, wenn die Entschei dung über den Widerruf einer Concession der Verwaltungsbehörde entnommen und der Admlnistrativjustiz überwiesen würde. Zu Gunsten eines derartigen Antrages spricht aber nicht allein die Analogie des von der hohen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurfs selbst, indem dieser. die Beschlagnahme von Druckwerken ebenfalls der Entscheidung der Administrativ justiz unterwirft, der Widerruf einer Zeitungsconcession aber ohne Zweifel eine ungleich tiefer in das Eigenthum und die Freiheit des Gewerbes eingreifende Maßregel ist, als die Beschlagnahme einer einzelnen Schrift, sondern auch die Analogie der neuesten preußischen Preßgesetzgebung, welche bestimmt, daß die Entziehung einer Concession lediglich von dem Obercensurgericht, einer gleichfalls mit richterlichem Charakter bekleideten Behörde, verfügt werden dürfe, und zwar auch von diesem nur bei erweislichem und wiederholtem Miß brauch derselben, indem beim ersten Betretungsfalle eine bloße Verwarnung, beim zweiten eine Geldbuße, und erst beim dritten die Entziehung der Concession Platz greifen soll. Lassen diese beiden Vorgänge die ehrerbietigst Unterzeichne ten mit Bestimmtheit hoffen, daß weder die hohe erste Kammer, noch die hohe Staatsregierung einem Anträge der hohen zweiten Kammer ihre Zustimmung versagen würde, welcher sich auf die oben angedeuteten Grenzen beschränkte, und steht dagegen von einem Anträge auf völligen Wegfall der Concessionen auf Wider ruf ein gleich günstiger Erfolg auf keinen Fall zu erwarten, so dürfte sich wohl die Bitte rechtfertigen, welche die ehrerbietigst Unterzeichneten an die hohe zweite Kammer gehorsamst zu richten sich erlauben, nämlich: „die hohe zweite Kammer wolle, im Vereine mit der ho hen ersten Kammer, auf jede ihr geeignet scheinende Weise dahin wirken, daß künftighin die Entscheidungen über Entziehung von Concessionen zu Zeitschriften nicht mehr auf dem bloßen Verwaltungswege, sondern auf dem Administrativjustizwege erfolgen möge." Abg. Brockhaus: Meine Herren! Wenn ich bedenke, über welche Gegenstände stundenlang hier debattirt worden ist, kann ich es nicht so unrecht finden, wenn über einem Gegenstände, wobei oft die Existenz und das Vermögen von ganzen Familien auf dem Spiele steht, auch einige Worte gesagt werden. Ich verkenne nicht, daß die hohe Staatsregierung hinsichtlich der Concession von Zeitschriften in einer üblen Lage ist; aber auf der andern Seite muß ich anführen, daß in der Art, wie die Con- cessionen ertheilt und binnen Kurzem wieder zurückgenommen werden, obschon alle gesetzlichen Vorschriften er füllt worden sind, etwas sehr Drückendes liegt. Ich glaube, die hohe Staatsregieruag wird das selbst nicht verkennen wollen. Der Wunsch nach gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Concession einer Zeitschrift zurückgenommen werden kann, scheint mir daher sehr begründet zu sein. Hat Jemand die Concession zu einer Zeitschrift erhalten, so muß man von ihm präsumiren, daß das, was er in seiner Zeitschrift mittheilt, sei ner Urberzmgnng gemäß sei, daß es an sich nicht gegen die Cen- surgesetzeist, versteht sich von selbst, weil Nichts ohne Cmsur gedruckt werden kann. — Ist es aber nun nicht sehr hart, wenn ohne Weiteres und ohne gesetzliche Gründe die Concession zurück genommen wird? Ich muß wiederholen, daß dadurch oft die bürgerliche Existenz eines Jndkviduii, einer ganzen Familie ge-
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