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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Am 31. Oktober 1841 wurde die Garnisondivision der Fe- stung Königstein aufgelöst; da jedoch die 6jährige Stellvertretungs zeit des Petenten erst am 31. December 1841 zu Ende ging, so wurde er auf die 2 Monate vom 31. October bis 31. December 1841 dem Leibinfanterieregiment zu Dresden zugethcilt, dem nach seine Dienstzeit bis zum 31. December 1841 berechnet und sein vom commandirenden Generallieutenant und vom Cömman- danten der vormaligen Festungsdivision unterzeichneter Abschied vom 31. December 1841, als dem Zeitpunkte der Vollendung seiner 6jährkgen Stcllvertreterschaft, datirt. Hierauf erhielt Petent das ihm gebührende Stellvertreter geld ausgezahlt, auch wurde ihm, in Berücksichtigung seiner lan gen und guten Dienste und seiner zahlreichen Familie, auf den Grund §. 36 des Militairpensionsgesetzes vom 17. December 1837, eine Gratification von 15 Thlr. , sowie später aus seine an das hohe Kriegsministerium sowohl, als auch an des Königs Majestät unmittelbar gerichteten Gesuche um Unter stützung ein Gnadengeschenk von 2 Lhlr. gewährt. Petent beschwert sich besonders darüber: 1) daß ihm eine seinen Militairdiensten und seiner Jnva- . lidität angemessene Pension verweigert werde; 2) daß sein Abschied nicht in der gehörigen Form aus gefertigt sei, daher er angeblich noch nicht gültig ver abschiedet, soudern noch immer als bis auf Ärdre beur laubt zu betrachten sei; 3) daß die beim hohen Kriegsministerio von ihm nachge suchte Aufnahme zweier seiner Töchter in das Erzie hungsinstitut zu Struppen ihm abgeschlagen worden sek; 4) daß er nur 15 Thlr. Gratification erhalten habe, wäh ¬ rend der Schneider und der Schuhmacher bei der vor maligen Festungsgarnison jeder 30 Thlr. Gra ¬ tification erhalten haben. I ist zu bemerken, daß, wie aus der vom hohen Kriegs- ministerio anher gelangten ofsiciellen Auskunft erhellet, Petent von der ob ersten Medici nalbe hör de der Armee als In valid dritter Classe erkannt worden ist. Das Anführen des Pententen, daß seine Kränklichkeit aus dienstlicher Veranlassung entstanden sei, ist unerwiesen, ja sogar nach der vom hohen Kriegs- ministerio ertheilten Auskunft unwahrscheinlich, da Petent den ohnehin nicht sehr beschwerlichen Dienst auf der Festung König stein mehrentkeils bezahlt und als Maurer auf der Festung gear beitet hat. Campagne hat Petent nicht mit gemacht, da er erst im Iahr^ 1817 in den Militairvienst getreten ist und die letzte Campagne der sächsischen Armee bekanntlich im Jahre 1815 stattgefunden hat. Da nun Z. 36 des Militairpensionsgesetzes ausdrücklich be sagt, daß Invaliden dritten Grades einen Anspruch auf Pension nicht haben, so sieht sich die unterzeichnete Deputation außer Stande, das Gesuch des Petenten um eine.P ensio n zu bevorworten. ^<1 2. Was den Abschied des Petenten anlangt, welchen' er seiner Beschwerde in original! suk bekgelegt hat, so kann derselbe als ungültig nickt angesehen werden, denn: da die ^tellvertretungszcit des Petenten ultima December 1841 vollendet wurde, die Auflösung der Garnisondivision der Fe stung Königstein aber bereits am 31. October 1841 erfolgte; so traf unter diesen Umständen die Commandobehörde zumBe- sten des Petenten das Auskunftsmittel, ihn von dem Zeit punkt der Auflösung der Festungsgarnüondivision an bis ultimo December 1841 dem Leckinfanterieregiment zuzutheilen, von welchem er laut Beilage L bis aufOrdre beurlaubt und hierauf laut Beilage 6 unterm 23. December 1841 beordert wurde, behufs der Empfangnahme des verdkentenStellvertretungö- capitals von 200 Thlr. im Ressmentsbüreau einzutreffen. Es lag in der Natur der Sache, daß das Zeugniß über feine Dienstleistung und Aufführung, welches in dem Peten ten ertheilten Abschied enthalten ist, nicht vom Commando des Leibinfanterieregiments, bei welchem er keine Dienste geleistet hatte (da er während der kurzen Zeit, daß er diesem Regiment zugetheilt war, bis auf Ordre beurlaubt worden war), sondern von dem Commandanten der vormaligen Garnisondivision der Festung Königstein, unter dessen Befehlen er wirklich gedient hatte, ertheilt werden konnte. Es kann daher der Abschied des Petentenals ungültig nicht angesehen werden, und es er ledigt sich mithin sein Anspruch auf solche Gebührnisse, welche er als angeblich noch nicht gültig Entlassener machen will. ^6 3. Wenn Petent sich darüber beschwert, daß die Auf nahme zweier seiner Töchter in daS Erziehungsinstitut zu Struppen verweigert worden sei, so erledigt sich dieser Be schwerdepunkt sofort dadurch, daß dieses Institut nur für Kna ben, nicht aber für Mädchen bestimmt ist, und es ist befrem dend, daß Petent den Umstand ganz mit Stillschweigen über geht, daß zwei seiner Söhne in dem in Rede stehenden Institut ausgenommen worden sind und sich noch daselbst befin den, wie aus der anher gelangten ofsiciellen Auskunft des hohen Kriegsministerii erhellet. Wenn sonach die Deputation außer Stande ist, die sub l, 2 und 3 angeführten Beschwerden des Petenten, nämlich: die Verweigerung einer Pension, die angebliche Ungültigkeit sei nes Abschieds und die Verweigerung der Aufnahme zweier seiner Töchter in das struppener Erziehungsinstitutbetreffend, zu bevorworten, vielmehr ihrer geehrten Kammer anrathen muß, den Petenten hierin abzuweisen, und wenn all 4, die angebliche Bevorzugung des Schneiders und Schuhmachers der Festungsgarnison, deren jeder 30 Thlr. Gra tification erhalten hat, nach der vom hohen Kriegsministerio er- kheilten Auskunft, sich dadurch rechtfertigt, daß diese Handwer ker durch die Auflösung der Festungsgarnison ihren Erwerb ver loren und in den Stand zu setzen waren, sich solchen anderweit zu begründen, da sie nur als Handwerker angenömmen waren, so findet sich die Deputation demnach veranlaßt, in Betracht der langen und guten Dienste des Petenten da er, wie sein Abschied ausdrücklich besagt, Soldat der ausgezeichne ten Classe gewesen ist, sowie in Betracht, daß Petent nach den seiner Petition beigelegten Zeugnissen allerdings kränk- l,ich und Vater einer zahlreichen Fa milie ist, sich dafür auszusprechen, daß die hohe Kammer im Vereine mit der hohen ersten Kam mer bei der hohen Staatsregi rung darauf antragen möge, daß dem Petenten, auf den Grund ß. 37 des Militair pensionsgesetzes in Betracht seiner langen und guten Dienste, sowie seiner durch die der fraglichen Petition beiliegenden Zeugnisse sublb', 6, H und I nachgcwiese- nen Kränklichkeit, Dürftigkeit und zahlreichen Familie, die in dieser Paragraphe angegebene jähr liche Unterstützung, welche nach dem Ermessen der Staatsbehörde solchen Unterofficieren und Gemeinen, welche ohne dienstliche Veranlassung so in valid wurden, daß die künftige Sicherstellung ihres Le bensunterhalts ermangelt, wenn sie vorwurfsfrei gedient haben, verabreicht werden, jedoch die Hälfte der normalmäßigen Pension nicht übersteigen darf, ge währt werde. Uebnqens ist noch zu bemerken, daß diese Sache annoch an die hohe erste Kammer zurückzugeben ist.
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