Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
höchste Ermessen gestellt wissen will, allem ein solches Ermessen ist ja bereits ausgesprochen worden. Es liegt uns der Wille der hohen Person des Regenten in dem Decrete, welches wir eben be- rathen, deutlich vor. Soll ich Ihnen die Worte des allerhöchsten Decrets in das Gedächtniß zurückrufen? Sie lauten folgender maßen: „Zuvörderst geben Se. Königlich e Majestät hier durch den getreuen Ständen zu erkennen, daß Ällerhöchstdie- selb en die Anordnung der bei der Eröffnung und dem Schluß des Landtags stattsindenden Feierlichkeiten lediglich Sich Vor behalten, die in den §§. 37 und 151 des Entwurfs zur Landtags ordnung erwähnten jedesmaligen Gegenreden aber in Wegfall gebracht sehen wollen." Nun, meine Herren, wenn das nicht deutlich genug ausgedrückt ist, so weiß ich nicht, wie irgend noch ein Dccret eine Willensmeinung deutlich und bestimmt genug zu erkennen geben kann. Halten wir uns doch an das, was uns jetzt vorliegt, warum noch ein weiteres Ermes sen? Es zeigt sich auch hier wieder, was öfter im Leben vvrzukommen pflegt. Wir (in der Volkskammer) haben bean tragt, der höchsten Willensmeinung uns zu fügen, dem Decrete beizutreten, die erste Kammer aber widerspricht, das Volk fchaart sich um den Thron, aber die Bevorrech teten, die doch die Stütze des Throns sein wol len, treten ihm entgegen, sobald sieihre Vorrechte gefährdet sehen. Ich kann aber nicht zugeben, daß der er sten Kammer ein Vorrecht eingeräumt werde. Man sagt zwar, es sei kein Vorrecht beansprucht worden, es ist das aber wohl. Lesen Sie, meine Herren! nur den Deputationsbericht der ersten Kammer, lesen Sie das Protokoll. Sie werden blos Motive finden, die auf die Verthcidigung eines Vorrechtes der ersten Kammer hinauslaufen. Mag es immerhin sein, daß nur Ein zelne sich solcher Motive bedient haben, es haben aber eben diese Motive zu dem Beschlüsse, der gefaßt worden ist, die Unterlage geboten. Wollen wir also in dem vorliegenden Falle Nachgie bigkeit beweisen, so erkennen wir an, daß beide Kammern sich nicht glcichstehen, sondern daß der ersten Kammer ein Vorrecht vor der zweiten Kammer gebühre. Dies anzuerkennen, wider streitet wenigstens memem konstitutionellen Sinne. Ich mei nerseits werde, sowie ich den Vorrechten einzelner Personen wider spreche, auch den Vorrechten von Corporationen, die sich einander gleichstehen, stets widersprechen. Es ist bemerkt worden, wenn man sich dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht anfchlöffe, so würden daraus Uebelstände entstehen. Ich sehe aber fürwahr nicht ein, welche Uebelstände entstehen sollen. Es wird sich dar um handeln, ob die R.de bei dem Schlüsse des jetzigen Landtags unterbleibt oder nicht. Ob nun das Eine oder das Andere ein Uebelstand ist, lasse ich dahingestellt sein. Man hat gesagt, es sei eine Consequenz gegen die Beschlüsse, die wir heute früh ge faßt haben, den v. Lhielau'schen Antrag anzunehmen und von dem Dekrete zurückzutreten. Ich muß das aber schlechterdings leugnen, denn der Herr Abg. v. Lhielau hat bei Begründung seines Antrags vom heutigen Morgen mehrmals ausdrücklich hervorgehoben, daß, wenn auch über PunktL entschieden sei, den künftigen Beschlüssen damit keineswegs prajudicnt werde. Man II. I2S. sagt, das allerhöchste Dekret sei nur kn der Voraussetzung gegeben worden, daß beeide Kammern sich damit einverstanden erklären würden. Nun ich willdasmeinerseitsnichtili Abredestellen; allein ist diese Voraussetzung gegründet, so istdaraus doch nichtzu folgern, daß die eine Kammer dem Decrete entgegentreten müsse, -cheil eine andere dies gethän hat. Bei dein Punkte L ist unS Seiten derer, welche dem Deputationsgutachten entgegentreten, und Seiten der Herren Regierungskommissarien zugerusen wor den, wir sollten die Lanvtagsordnung annehmen, damit künfti gen Differenzen vorgebeugt werde. Nun, wie es mir scheint, hat man eben durch das allerhöchste Dekret gleichfalls Differenzen labschneiden wollen, und doch scheint hier ein entgegengesetzter Weg eingeschlagen werden zu sollen. Es soll ferner auffällig sein in den Augen des auswärtigen Publikums, wenn wir dem ^Beschlüsse der ersten Kammer nicht be'treten. Ich weiß nicht, welches Publicum hierbei gemeint sein könnte; aber bei dem Pu blikum, welches man'„Volk" nennt, wird es nicht auffallen,wenn wir dem allerhöchsten Decrete beitreten; es würde eher auffallen, wenn wir das Entgegengesetzte thäten. Daß es vielleicht bei demjenigen Publicum, was zu dem bevorzugten gezählt wird, -auffallen könnte, will ich dahingestellt sein lassen, davor haben wir uns nicht zU fürchten. Man hat gesagt, es würde jedenfalls die hohe Person des Regenten unangenehm berühren, wenn er keinen Dank der Stände entgegenzunehmen habe. Diese Aeuße- rung scheint mir aber von der Wahrheit sehr weit entfent zu s.in. Das, was der Wille des hohen Regenten im Dekrete zu erken nen gegeben hat, deutet nicht darauf hin, daß cs ihm unange nehm sein würde, wenn die Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer in Wegfall käme, im Gegentheil scheint man einen Dank, auf diese Weise dargebracht, nicht zu wollen. Nach alle dem kann also ich nur bei dem stehen bleiben, was das Deputa- tkvnsgutachten anrathet. Nehmen auch Sie es an, meine Her ren! Esgiltjetzt, consequentzusein; es gilt, Fügsamkeit zu bewei sen gegen ein, nicht im gewöhnlichen Sinne von der Staatsre- gicrung ausgegangenes, sondern die hohe Person des Regenten selbst berührendes Decret; es gilt, ein Recht aufzug beN, waS wir beansprucht haben, oder, dasselbe zu schützen. Sie haben jetzt Alles in Ihrer Hand. Entscheiden Sie, wie es dem Rechte, wie es der Würde der zweiten Kammer am angemessensten ist. Staatsminister v. Zeschau: Ich muß hierauf erwiedern, daß die Ansichten, welche der Herr Referent jetzt und im Depu tationsberichte ausgesprochen hat, durchaus nicht die meinitzen sind. Ich glaube, es ist nie zu spät, zu einer Vereinigung die Hand zu bieten, zumal in einer Angelegenheit, die mehr oder weniger formeller Natur ist, und ich halte es für eine der wich tigsten Aufgaben der verschiedenen Autoritäten, in konstitutio nellen Staaten möglichst dahin zu wirken, daß immer Ueberein- stimmung und Vereinigung der Ansichten stattsinde. Dies nur beiläufig über die ausgesprochenen Ansichten. In dem vorlie genden Falle handelt es sich aber in der That gar nicht um Nach giebigkeit gegen die Ansichten der ersten Kammer, sondern cs handelt sich lediglich darum, nach dem Vorschläge, den sich das Ministerium erlaubt hat, zu erklären, daß man die Entschließung 2*
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview