Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
§.12 berührt, zumTheil so wenig zweckmäßig zusammengesetzt seien, einer bessern Arrondirung zu unterwerfen sein möchten. Mehre dieser Bezirke seien so zusammengesügt, daß es dem glück lichen Zufälle zugeschrieben werden müsse, wenn gute Wahlen darin vorgenommen worden seien. Es lagen z.B. die zu manchem Bezirk geschlagenen Städte in zu großer Entfernung auseinan der, stünden auch in keinem Verkehrsvrrhältnisse zu einander und kennten sich weiter nicht, als daß einige ihrer Bewohner in der Regel alle 9 Jahre zu einer Landtagswahl zusammentraten. Da nun noch vorherige Besprechungen, wie bei Punkt 12 gerügt, für strafbar erklärt seien, und häufig der Fall einträte, daß jede Stadt den Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt zu sehen wünsche, so könnten leicht Mißgriffe geschehen, welche von nachtheiligen Fol gen seien. Volksvertreter aber dürften nicht durch Zufall gefun den worden sein, sie müßten aus dem wahren Vertrauen hervor gehen. Uebergehend zu B. der Petition von Oberlosa und 47 andern Communen, so ist zunächst zu erwähnen, daß man darin hauptsächlich nur die Aenderung zweier Bestimmungen des Wahlgesetzes in Bezug auf den Bauernstand wünscht. Die Petenten stellen nämlich dieserhalb Folgendes auf. 1. Nach §. 91 des Wahlgesetzes erfolge die Wahl der Wahl männer aus den Urwählern beim Bauernstands „nach dem Er messen des die Wahl Dirigirenden entweder durch einzelnes münd liches oder durch förmliches schriftliches Stimmgeben mittelst Wahlzettel." Nun hatte man glauben mögen, daß, wenn von einem Ermessen die Rede sei, zuvor Erörterungen anzustellen, oder die Wähler mit ihren Gründen zu hören sein dürften, wie oder auf welche Weise das Abstimmen je nach den örtlichen Ver hältnissen und der Stimmung der Wählenden unter und gegen einander am besten vorzunehmen sein möchte. Dem sei aber nach ihren, derPetenten,neuestenErfahrungen nichtso. Wenn derWahl- commissar sofort und ohne alle Vernehmung mit den Wählenden für den ganzen Wahlbezirk bestimme: „es muß laut und öffentlich zu Protokoll abgestimmt werden!" so müsse natürlich bei so viel artigen Verhältnissen in den Urwahlbezirken sich öfters, ja meistens der Fall zutragen, daß bei vielen der Wählenden eine Verlegen heit und Befangenheit eintrete, welche eine Wahl nach freier innerer Ueberzeugung alterire. Angenommen, durch einige Stim men sei ein Mann ernannt worden, welcher besonder» Einfluß habe, z. B. Mehre seien ihm Geld schuldig, so möchten dann die Nachfolgenden nicht gern anstoßen durch Nennung eines Andern, zu dem sie vielleicht mehr Zutrauen hätten, und daher werde die Wahl durch ein solches der Obrigkeit überlassenes und von der selben in Anwendung gebrachtes Ermessen auf eine Weise, die mit vollem Recht ein moralischer Zwang genannt werden müsse, beschrankt, was aber nie geschehen könne, wenn die feste Bestim mung getroffen würde, daß, wie bei den andern Wahlen, auch für die Urwähler nur das Stimmabgeben durch Wahlzettel in Anwendung kommen könnte. Eine weitere Beschränkung für die Wahlen des Bauern standes sei 2. der Census von beziebendli'ch 10 und 30 Khalern Steuerbeitrag zur Bestimmung der Wahlfähigkeit. Wenn zuzugeben sei, daß zur Befähigung der Wahlmänner ein gewisser Census stattsinden solle, so wäre doch derjenige nach Steuerbeiträgen unter den zeit- herigen Verhältnissen ein so unsicherer, daß z. B. unter den Frohnpflichtigen und sonstigen Belasteten es Wenige geben werde, welche den Census zum Wahlmann, gar Keine aber, die ihn zum Abgeordneten gehabt hätten. In der seitherigen Steuerberück sichtigung der Belasteten und in dem im Wahlgesetz festgestellten Wahlcensus liege der große Uebelstand, daß diese zahlreiche Claffe der Landbewohner weder durch die Wahlmänner, noch irgend durch einen Abgeordneten vertreten werden könnte. Was den Wahlcensus für Wahlmänner betreffe, so stünden ihnen, den Pe tenten, die Steuerertragseinheiten, welche den bestrn Maßstab ab geben könnten, zur Seite, und demnach petirten sie, daß derselbe über 200 Steuereinheiten hinauf gestellt werden möchte. Was aber den Census für wahlfähige bäuerliche Abgeordnete zum Landtage anlange, so bäten sie angelegentlichst, daß solcher lieber ganz in Wegfall kommen und jeder Staatsbürger, dem die bäuer lichen Wahlmänner ihr Vertrauen schenkten, wahlfähig sein, auch daß der zu Wählende nicht auf den Bezirk beschränkt bleiben möchte, sondern ebenso gut über solchen hinaus gewählt werden könnte. Demnächst spricht C. die Petition der Stadtverordneten zu Plauen sich in ihrem allgemeinen Eingänge so aus. Ein gutes Wahlgesetz sei die Seele jeder landständischen, wie jeder repräsentativen Verfassung. Denn nur erst durch die Wahlen tüchtiger, intelligenter, edler und charakterfester Männer zu Berathung der Wohlfahrt des Volkes werde den tobten Buch staben der Verfassung das Leben eingehaucht, welches Kaufende und Millionen beglücken solle. Wahlen in diesem Sinne könnten nur dann im vollen Umfange gelingen, wenn das Wahlgesetz, von freien Grundsätzen ausgehend, alle Beschränkungen entferne, welche der Möglichkeit dazu hemmend entgcgenträten. Wie wichtig das Wesen der Wahlen auf das constitutionelle Princip sei, bewiesen die frühem und neuern Rcformkämpfe in Frankreich und England. Wenn sie, die Petenten, auf den Cyclus der bei uns bestehen den wahlgesetzlichen Bestimmungen blickten, nämlich: Gesetz, die Wahl der Abgeordneten zu den künftig zu haltenden Ständeversammlungen betreffend, vom 24. September 1831, Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes be treffend, vom 30. Mai 1836, Gesetz, die Wahlen der Vertreter des Handels- und Fabrikstandes betreffend, vom 7. März 1839, Nachträgliche und erläuternde Bestimmungen zu der Verordnung vom 30. Mai 1836, die Ausführung des Wahlgesetzes betreffend, bei der Verordnung vom 18. März 1839, so müßten sie gestehen, daß dieselben gegen die Wahlgesetze anderer deutschen constitutionellen Staaten, insbesondere Baden, Württemberg und Bayern, weit zurückstünden. Wolle man auch, so sagen die Petenten wcitergehend, von der hauptsächlichsten Beschränkung unseres Wahlgesetzes, daß nur eine bestimmte Anzahl Abgeordneter aus gewissen Ständen gewählt werden dürfe, absehen, da dieselbe eine nothwendige Folge der Verfassung sei, so.mangele es dagegen 1. der zu den Worten der Verfassungsurkunde in keiner Beziehung stehenden Vorschrift, daß der Abgeordnete blos aus den sich dazu eignenden Männern des betreffenden Wahlbezirkes zu ernennen sei, an irgend einer rationellen Begründung. Denn halte man
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview