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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Zuwachs und die noch unabgesonderten oder noch nicht bezoge nen Früchte. Der B e r i ch t lautet also: Zu §. 52. Auf die gegen diese §. von der Deputation der ersten Kam mer erhobenen Bedenken schlugen die Herren Commissarien fol gende veränderte Fassung derselben vor: „Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Lheile und Zube hörungen, den Zuwachs und auf die Früchte, Letzteres, insoweit natürliche und gemischte Früchte (kructus na turales et inllustriales) uoch unabgcsondert, und inso weit andere Nutzungen (kructus civiles) noch nicht betagt sind." Allein auch mit dieser Fassung erklärte sich die Deputation der jenseitigen Kammer, nicht einverstanden, und zwar haupt sächlich deswegen nicht, weil die Früchte einer hypothecirten Sache an und für sich gar kein Gegenstand einer Hypothek seien, da außerdem die natürlichen und gemischten Früchte auch nach der Absonderung noch dem Pfandnerus— was jedoch nur wäh rend ihrer Eigenschaft als Bestandtheile des verpfändeten Grundstücks der Fallsei — unterliegen müßten, und weil die bürgerlichen Früchte, da sie niemals Theile des Grundstücks sein könnten, von der Hypothek an und für sich gar nicht betrof fen würden. In Folge dessen schlug die jenseitige Deputation unter der Bemerkung, daß sich diese Verhältnisse nur in den Fäl len anders gestalteten, wenn das verpfändete Grundstück in Se questration oder der Besitzer desselben in Concurs verfalle, vor, der §. die Fassung zu geben: „ Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Zube hörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die am Tage einer eingetretenen nothwendigen Subhastation noch als Bestandtheile des verpfändeten Grundstücks an zusehenden, oder von dem Zeitpunkte der angelegten Sequestration oder des eröffneten Concurses an aus dem selben bezogenen natürlichen und gemischten Früchte (kructus naturales et inllustriales), ingleichen auf die von den beiden letztgedachten Zeitpunkten an erwachsenden bürgerlichen Früchte (kructus civiles)." Die erste Kammer beschloß, diese Fassung unter Ablehnung der Staatsregierung anzunehmen. Vergleicht man nun die Fassungen der Staatsregierung einerseits mit der von der ersten Kammer angenommenen ande rerseits, so ergibt sich Folgendes: Jene Fassungen unterscheiden sich in dem Punkte von letzte rer, daß die Staatsregierung die kructus civiles, insoweit sie noch nicht bezogen, oder, wie die spätere Fassung will, noch nicht betagt sind, der Hypothek unterworfen wissen will, während die Depu tation der ersten Kammer in ihrem Berichte dies blos auf den Zeitpunkt, wo Sequestration oder Concurs eröffnet ist, gelten läßt. Ebenso unterscheiden sich beide Fassungen darin, daß die erste Kammer den Satz der Regierung, dem zufolge die noch nicht abgesonderten Früchte der Hypothek unterliegen, anerkennt, jedoch nur den Zeitpunkt bestimmt, wo es sich allein von An wendung dieses Satzes handeln kann, während die Regierung denselben Satz in theoretischer Allgemeinheit ausspricht. Die erste Kammer beurtheilt demnach in ihrer Fassung die Früchte als Mittel zur Zahlung, die Negierung aber als Th eil der Sache. Glaubt nun auch die unterzeichnete Deputation, daß die eine wie die andere Auffassung dieser Frage gerechtfertigt werden kann, so neigt sie sich doch mehr dem Vorschläge der ersten Kam mer und zwar aus dem Grunde hin, weil derselbe die Fälle, wo allein die Wirksamkeit der Hypothek beziehendlich der Früchte in Rede kommen kann, aus der Unsicherheit der Allgemeinheit her vorhebt und so zugleich die Sätze festsetzt, die außerdem erst mit telst Abstraction gefunden werden müßten. Das bayrische Hypothekengcsetz enthält §. 33 zwar auch den Satz, wie ihn die vorliegende Z. 52 gibt, aber cs kommt auf die sen Satz in seiner Z. 51 zurück und es sagt darüber v- Gönner im angezogenen Commentar, 1. Bd. S. 423: „Erst durch die gerichtliche Beschlagnahme oder die Im mission des Gläubigers wird das Recht des Besitzers der Sache auf deren Benutzung aufgehoben. Der Gläubi ger erhält also nur die von dieser Zeit an verfallenden Früchte." Bestimmt und im Sinne der vorgedachten Fassung der er sten Kammer spricht sich das württembergsche Pfandgesetz art. 49 über die gegenwärtige Frage aus, in Ansehung deren Mayer im Commentar des neuen württembergschen Pfandgesetzes, 1.TH. S. 319, unter Bezugnahme auf 1.18. §. 1.1). (13.7.) l. 16. pr. tz. 4. v. (20.1.) 1. 3. 6. (8.15.) bemerkt, daß das, was das Gesetz in Ansehung der Früchte anordne, um so weniger einer Erörterung bedürfe, als es mit dem bisherigen Recht stimme. Wenn demnach die von der jenseitigen Kammer angenom mene Fassung theoretisch richtig und practisch empfehlenswert!), auch in andern Gesetzgebungen bereits ausgenommen ist, so hat sich die unterzeichnete Deputation für solche, wenn auch unter Vorbehalt einiger sogleich zu erwähnenden Abänderungen dersel ben, bestimmt. In der Fassung der ersten Kammer heißt es nämlich unter Anderm, daß sich die Hypothek auch auf die am Tage einer ein getretenen nothwendigen Subhastation noch als Bestandtheile des verpfändeten Grundstücks anzusehenden oder von dem Zeit punkt der angelegten Sequestration oder des eröffneten Concurses an aus demselben bezogenen natürlichen und gemischten Früchte erstrecke. Hieraus kann ein doppelter Zweifel entstehen. Man kann nämlich fragen, einmal: wann sind den Rechten nach die Früchte noch als Bestandtheile des Gutes anzusehen? Und zwei tens könnte die disjunctive Stellung der Worte: „noch als Be standtheile des verpfändeten Gutes anzusehenden" zu den in den darauf folgenden Worten gedachten zwei Fällen der Sequestration und des eröffneten Concurses zu dem Zweifel führen, ob in die sen letztern Fällen die als Bestandtheile des Guts anzusehenden Früchte der Hypothek nicht unterworfen seien, sondern dahin nur die wirklich bezogenen gehörten. Um nun diese Unbestimmtheiten zu beseitigen, hat sich die Deputation mit den Herren Commissarien in folgender Fassung vereinigt: „Die Hypothek als-dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Zubehörun gen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die am Lage einer eingetretenen Zwangsversteigerung, oder bei Anle gung der Sequestration, oder bei Eröffnung des Con curses noch unabgesonderten natürlichen und gemischten Früchte (kructus naturales et inllustriales), ingleichen auf die von den beiden lctztgedachten Zeitpunkten an er wachsenden bürgerlichen Früchte (kructus civiles)." Man rathet dcrKammer, unter Ablehnung des Beschlusses der ersten Kammer die ß. 52 in dieser Fassung anzunehmen.
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