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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nimmt, die früher eipe Katechetenschule war. ES trat nun durch die veränderten Umstände ein Theil der Katecheten aus, ein an-' derer Theil unterwarf sich den allerdings strengen Prüfungen, und stand völlig gleich den neu Angestellten Lehrern. Ein dritter Theil bestand diese Prüfungen nicht, sie wurden aber doch bei den .Stellen, hie sie eben inne hatten, gelassen, und man beobacht tete dabei milde Grundsätze, man ging jedenfalls davon aus, daß^ Männer, die bisher, wenn sie auch nicht die gegenwärtig erfor derliche Lehrfähigkeit besaßen, doch nach Maßgabe ihrer Kräfte! ihre Schuldigkeit thaten, und ihren Beruf mit Treue und Fleiß erfüllten. Nun komme ich auf die Anfrage an die hohe Staats regierung , ob diesen Lehrern näml'ch, welche jene Prüfung nicht bestanden hatten, und also insofern den neu angestellten Lehrern nicht völlig gleich zu stellen sind, ob diesen Lehrern, welche früher Katecheten waren, auch die im Gesetz zugebilligte Provision, wenn sie emeritirt werden, ertheilt werden soll, wie sie andere Bolksschullehrer erhalten. Je nachdem ich nun eine Auskunft über diese Anfrage erlangen werde, würde ich mir erlauben, einen Antrag darauf zu richten. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir darauf zu antworten, daß diese Frage sich jetzt erledigt hat, und daher nicht von practischem Werthe ist. Ich glaube kaum, daß noch rm Lande ein Fall ist, wo nicht über die Belassung eines solchen Katecheten in seiner Stelle bereits definitiv entschieden worden ist. Eine Menge haben aus ihren Stellen ausscheiden müssen, weil sie auch den mäßigsten Anforderungen nicht gewachsen wa ren, und da hat sich das Ministerium in die Nothwendigkeit ver setzt gesehen, wenn man diese übrigens würdigen Leute nicht dem traurigsten Schicksale preisgeben wollte, ihnen einen Gnaden gehalt zu gewahren, der jedoch nie die Summe von 30 bis 50 Thlr. übersteigt. Die übrigen Katecheten sind zu ständigen Lehrern ernannt worden. In Bezug auf den Antrag selbst, den die verehrte Deputation hier gestellt hat, daß nämlich darauf Bedacht genommen werde, daß bei Emeritirung der Schullehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehaltes ungekürzt er halten werde, so ist das soviel als möglich schon geschehen. Glücklicherweise kommen bei solchen geringen Stellen wenig Emeritirungen vor; wäre dies aber der Fall, so würden aller dings die Mittel des Ministern n'cht zureichen, um zwei Perso nen auf einer so geringen Stelle zu erhalten. Was man hat thun können, hat man gethan, und wird auch ferner so verfah ren; wenn aber die Beschränkung der Mittel das Ministerium hindert, dem Anträge zu entsprechen, so liegt es in der Natur der Sache, daß es nicht möglich ist. Abg. Wieland: Ich bin durch diese Erklärung des Herrn Ministers zwar zufriedengestellt, sofern den nicht geprüf ten Schullehrern H. 50 des Gesetzes auch zu Gute gehen sollf aber soviel muß ich bemerken, daß ich sehr viele Letzterer kenne, die noch im Dienste sind und die verfassungsmäßige Prüfung nicht bestanden haben. Staatsminister v. Wietersheim: Man hat die Prüfung nicht überall für nöchig erachtet; die meisten, bei denen eine ll. SS. hinlängliche Befähigung bekannt war, sinh einer Prüfung nicht unterworfen worden. i Ayg. Wiel and: Das ist cs, was ich schon bemerkt habe; man hat das Gesetz in einem milden Sinne anHewendet, und das ist auch ganz meine Meinung. Abg. v. Thielau: Ich habe um das Wort gebeten, um mich gegen das Deputationsgutachten auszusprechen; ich halte nämlich dafür, daß man zu weit geht, wenn man ohne genü gende Unterlagen über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit den Unterlhanen Lasten auferlegt, deren Höhe man nicht einmal kennt. Meine Herren, es sind sehr viele Gemeinden, die die 120 Tyaler nur mit großer Noth und Mühe äufbringen können; wie wollen Sie jetzt, meine Herren, einen Antrag vertreten, der unbedingt diesen Leuten noch mehr Kosten aufbürdet; denn Sie wissen noch nicht, meine Herren, wie weit der Döhner'sche Fonds an 30,000 Thlr. lange ; es hat auch die Deputation nisht beantragt, daß die Staatscasse diese Kosten übertragen solle, sondern sie beantragt nur, daß die hohe Staatsregicrung darauf Bedacht nehmen möge, daß bei Emeritirung der Schullehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehaltes unverkürzt er halten werde. Also die M-'ttel und Wege hat die Deputation nicht bestimmt angegeben. Nun ist cs jetzt jedenfalls Rechtens, daß die Gemeinde, wo nicht andere Mitül vorhanden sind, die Emeritirung des Schullehrers unbedingt leisten muß; aberaller- dings, meine Herren, ist bis jetzt das Verfahren eingeschlagen worden, daß mehr oder minder der Amtsnachfolger einen Theil seines Einkommens abgebcn mußte, soweit es möglich war. Nun bin ich ganz der Meinung der verehrten Deputation, daß es wünschsnswerth sei, daß dem Amtsnachfolger der Minimal gehaltunverkürztgelassen werde; aber wir wollen doch erst se hen, welche Mittel vorhanden sind, aber nicht immer bewilli gen, ohne zu wissen, woher die Mittel kommen sollen. Ich gestehe, daß ich das Bedenken, welches ich schon früher ausge sprochen habe, wiederholen muß; es ist eine Bewilligungsart, wie sie in dieser Kammer noch nicht vorgekommen ist. Mit die sem Anträge verknüpft sich der Antrag des Herrn Secretair 0. Schroder; ich will gegen den Antrag nicht sprechen, aber ich muß auch hierbei die Bemerkung machen, daß diese Last sich ver doppeln, ja verdreifachen wird, denn der Gehalt des cmeritirten Geistlichen muß höher sein, als der des Schullehrers, mithin werden auch die Kosten weit bedeutender sein. Ich würde da her den Antrag stellen: „stakt der Worte: „Bedacht zu nehmen, daß bei Emeritirung der Schullehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehaltes umgekürzt erhalten werde" zu, setzen: „in Erwägung zu ziehen, inwieweit und durch welche Mittel es möglich sein werde, daß bei Emeritirung der Schullehrer u. s. w." Präsident 0. Haase: Der Abg. v. Thielau hat eine Ab änderung d<s von der Deputation gestellten Antrags vorgeschla gen ; der Antrag der D putation lautet so: „Die hohe Staatsre- gierung zu ersuchen, darauf Bedacht zu nehmen, daß b.i Emeri tirung der Schullehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehaltes ungekürzt erhalten werde". Der Antrag des Abg. 1 *
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