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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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erfolgt, muß aber zugleich auch eine Aenderung des Ortskata sters mit erfolgen, mithin doppelt geschrieben werden; selbst auf die Entfernung der Orte von einander kommt Nichts an. Man könnte aus dem Gesetze schließen, daß man ein Grundstück in der Oberlausr'tz bei Zittau einem Hypothekenbuche in den Erblanden bei Freiberg oder Adorf einverleiben könnte, vorausgesetzt, daß der Gerichtsherr oder der Gerichtsdirector derselbe sei. Ich be- scheide mich, daß meine Ansicht keinen Anklang findet. Ich werde aber gegen diese tz. stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Nur einige Worte zur Be ruhigung des Abgeordneten. Er stellt den Fall, daß ein Besitzer in T. ein Grundstück im Dorfe Z. habe, und das Grundstück in Z. auf das Folium des Hauptgutes in T. wolle schreiben lassen; wenn es nun wieder abgetrennt und namentlich die Gerichtsbar keit von Z. abgetreten würde, könne es zweifelhaft sein, wohin es gehöre. Die Grund - und Hypothekenordnung setzt voraus, daß die Grund - und Hypothekenbücher nach den Fluren gemacht wer den. Es würde also das Grundstück in Z. in dem Grund - und Hypothekenbuche von Z. bleiben, nur mit der Bemerkung, daß es eine Pertinenz vom Hauptgute in X. geworden sei. Wird nun die Parcelle in Z. verkauft, was nach der Hypothekenordnung geschehen kann, so ist es einerlei, ob die Gerichtsbarkeit von Z. abgetreten ist oder nicht. Wird sie nicht wieder mit einem Gut des Gerichts inT. vereinigt, so erfolgen nunmehr künftig die Ein träge in dem Hypothekenbuch von Z. Denn jede abgetrennte Parcelle muß ein besonderes Folium erhalten, wenn sie nicht zu einem andern Grundstück geschlagen wird. Ich sehe keine Schwie rigkeit. Daß die Grund - und Hypothekenbücher Dismembratio nen nicht verbieten, ist gewiß. Abg. Jani: Es scheint mir doch einiges Bedenken in der Sache zu liegen. Wenn man annimmt, daß die Gerichtsbarkeit eines Rittergutes auf ein Amt übergeht, so sind in diesem Amte vielleicht 6,8 Dörfer weit von einander entlegen. Werden nun die zinspflichkigen Grundstücke dieses Rittergutes Pertinentien der in diesen Dörfern gelegenen Baucrgüter und haben. solcher gestalt gar kein eignes Folium mehr im Grund- und Hypotheken buche, so kann es sich ereignen, daß ein Gutsherr gar nicht mehr weiß, wo er seine Zinsen und Gefälle zu fordern hat. Dies wird auch der Fall sein mit den juribus umZisttkUus und den Lehn fällen in wann äolninsnto. Wenn ein Gut 300 Lehnstücke und kein Grund - und Hypothekenbuch hat, so wird er nicht wissen, wo er seine Gefälle suchen soll, und es ist nicht zu verkennen, daß er solchenfalls schlimm genug daran ist. Abg. v. Zezschwitz: Mit dem Zusatze der geehrten Depu tation, daß nämlich nur die Falle zulässig sind, wenn das Grund stück, welches zugeschlagen werden soll, und das Grundstück, wo hin es geschlagen werden soll, unter derselben Gerichtsbarkeit lie gen, könnte ich mich einverstanden erklären; aber die vom Herrn Abg. v. Thiclau angeregten Bedenken bestimmen mich , gegen die vom Herrn Staatsminister vorgcschlagene Fassung zu stimmen. Ich glaube, es könnten, wenn die Zuschlagung lediglich auf die Einwilligung der betreffenden Gerichtsbehörden gestellt würde, Privatrücksichten dabei eintreten, welche den öffentlichen Interessen nicht günstig wären. Was bei der Patrimonialgerichtsbarkeit die Grund-und Hypothekenbehörde sei, ist nicht zweifelhaft. Es ist das Patrimonialgerichtsamt, welches der Patrimonialgerichts- director im Auftrage des Gcrichtsherrn verwalket. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich kann mich nur in dem Sinne des Abg. v. Thielau aussprechcn. Wenn ich den Grund, welchen die Staatsregierung für diese Z-, und den Zusatz, welcher beliebt worden ist, angeführt hat, wohl einsehe, so scheint er mir nicht ausreichend zu sein. Man führt an, wer einen Gütercom- plex mit walzenden Grundstücken kaufe, könne die Zuschreibung derselben übersehen, und müsse feine verschiedenen Besitzungen auf verschiedene Folien eintragcn lassen. Der erste Fall, daß die Ueberschreibung der walzenden Grundstücke übersehen werde, wird nicht leicht vorkommen, und was das Einträgen der ver schiedenen Grundstücke auf verschiedene Folien anlangt, so ist dies ein Grund für mich, gegen die Z. zu stimmen, nicht aber den Zu satz zu belieben. Mir scheint es ordnungsmäßiger zu sein, die ver schiedenen Grundstücke verschieden zu rubriciren, als die verschie denen Grundstücke unter eine Nummer zu bringen. In der Haupt sache scheint mir, als wenn die Bestimmung der 60 und 61 sich nicht wohl müdem übrigen Inhalte des Gesetzes vereinigen ließe. Wenn man die Bestimmung von §. 150, nach welcher in der Regel für jeden Ort oder für jede geschlossene Mark, wo ein Gericht Gerichtsbarkeit über Immobilien hat, ein eignes Grund- und Hypothekenbuch über letztere gehalten werden soll, aufrecht erhält, so scheint es mir, als wenn die Bestimmung der Htz. 60 und 61 mit dem Zusatz dem gerade entgegen arbeite. Denn wenn man nicht mehr den Grundsatz festhält, daß das Grundstück da hin gehört, daß es dahin einzutragen ist, wo es liegt, ein Grund satz, welcher zeither festgehalten worden ist, und es dafür in den Willen desBesitzers legt, in Uebereinstimmung mit dem Gerichts inhaber das Grundstück da eintragcn zu lassen, wo es ihm con- venirr, — ich weiß wohl, daß dieses Belieben davon abhängt, daß der neue Erwerber ein anderes Grundstück habe, mit welchem er das neu erworbene kann zufammenschreiben lassen — so ver läßt man den obersten Grundsatz, welcher zeither durchschlagend gewesen ist. Außerdem scheint mir auch noch diese Rücksicht im Widerspruch zu stehen mit dem Grundsteuergesetz. Im Grund steuergesetz ist das Princip aufgestellt worden, daß Grundstücke nicht mehr geschlossene Complexe bilden, sondern als einzelne Parcellen angesehen werden sollen. Wenn es nun nach 60 und 61 des Gesetzes Jedem freisteht, einzelne walzende Grundstücke mit der Hauptbesitzung zusammenzuschlagen, so scheintman denobersten Grundsatz des Grundsteuergesctzes zu verlassen, und indem man auf der einen Seite dem Grundbesitzer einige Bequemlichkeit ge währen will, wird man andererseits das Publicum im Allgemei nen in den Fall setzen, fort und fort Dismembrationen vornehmen, und sich in neue Kosten und Verwirrungen stürzen zu müssen. Secretair v. Schröder: Der Herr Abg. Baumgarten meinte, daß diese Bestimmung dem Hauptgrundsatze dcsGrund- st.euergesetzes widerspreche. Es ist dies aber völlig irrig. Das Grundsteuergesetz hat cs nur mit der Grundsteuer zu thun, und nur in dieser Beziehung ist der Grundsatz der Parcellirung auf-
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