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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: Ich werde mir erlauben, die 112 und 113 sogleich mit vorzutragen: §. 112. Sollte mit dieser Aufforderung an einen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder auf die Aufforderung eine Anzeige des Be trags "der Forderung nicht erfolgen, so hat die Grund- und Hypo thekenbehörde eine dem Eintrag in das Grund- und Hypotheken buch entsprechende Summe, wobei auch auf rückständige Zinsen auf die drei letzten Jahre, unter Anwendung der Bestimmungen in Z§. 66,68 Rücksicht zu nehmen ist, von den Erstehungsgeldern für den Gläubiger zurückzubehalten und in gerichtliche Verwah rung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners, wenn derselbe die Tilgung der Forderung oder eine Milderung dersel ben gegen den Gläubiger darzuthun vermöchte. §. 113- Wegen des Verfahrens nach gerichtlicher Zwangsversteige rung im Concurse ist den Vorschriften der ProCeßgesetze nachzu gehen. Darüber sagt der Bericht: Es folgen nun §§.111.112 und 113, die man in gleicher Weise und nur mir der Bemerkung, daß in §. 112, um das zweimal hinter einander folgende Wort „Auf forderung" zu vermeiden, die Worte „die Aufforderung" auf der zweiten Zeile mit dem Pronomen „dieselbe" bei der Redaction des Gesetzes zu vertauschen sein möchte, der Genehmigung der Kammer anempfiehlt. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat es vermieden, sich gegen Nedactionsoerän^erungen zu erklären, um nicht darüber eine Discussion zu veranlassen, selbst wenn es in einer Rcdactionsveränderung eine Verbesserung nicht finden konnte, und wiewohl das Ministerium der Ansicht sein muß, daß die geehrte Kammer sich nicht auf den richtigen Standpunkt stellt, wenn sie bloße Nedactionsbemerkungen gibt, Verbesse rungen des Styls anträgt. Allein mit der hier vorgeschlagenen Redactionsvcränderung kann sich das Ministerium nicht einver stehen; es kann in der Lhat darin, daß das Wort: „Aufforde rung" zweimal hinter einander vorkommt, einen Mißlaut nicht erblicken, weil es da, wo es wieder vorkommt, mit einer andern Präposition verbunden ist. Es heißt: „sollte mit dieser Auf forderung — nicht zu gelangen sein, oder aufdie Aufforderung — nicht erfolg-m." In der That kann ich hierin einen Miß laut unmöglich erkennen; ja wenn es bei Gesetzen aufrhetorischen Schmuck ankäme, würde es besser klingen, als das matte Wort: „dieftlb.". Es paßt ater auch das Wort dieselbe gar nicht. In dem ersten Satze ist davon die Rede, daß man miteinerAuf forderung an einen Gläub'ger nicht gelang"« kann, daß mithin eine solche nicht erlassen ist; im zweiten Satze st von derAuffor- derung die Rede, die erlassen worden ist. Eine Aufforderung die wirklich ergangen ist, ist aber nicht eine solche, die nicht er gangen ist. Referent Abg. Braun: Die Deputation bat keineswegs durch ihre Anträge einen oratorischen Schmuck des Entwurfs her- II. 108. beiführen wollen. Ich glaube, das wird der Bericht nicht darle gen, der nur außerordentlich wenige AnträgeaufRedactionsverän- derungcn enthält, ungeachtet er wohlVeranlassung gehabt hätte, mehre Anträge fraglicher Art zu stellen. Die Deputation hält übrigens diesen Vorschlag nicht für so bedeutend, als daß sie dar auf beharren sollte. Glaubt die hohe Staatsregicrung, glaubt die geehrte Kammer, daß es wohlklingend sei, wenn es heißt: „mit dieser Aufforderung", „auf die Aufforderung", und in der selben Zeile wieder „Forderung", so wird die Deputation Nichts weit.r dagegen einwenden. Ja, ich will sogar Vorschlägen, daß die Deputation ihren Antrag auf die Veränderung des Wortes „Aufforderung" in das Pronomen „dieselbe" fallen läßt, und ich bitte den Herrn Präsidenten, die übrigen Deputationsmitglieder deshalb zu fragen. Präsident v. Haase: Sind die übrigen Deputationsmit- glieder damit einverstanden? Viceprasident Eisen stuck: Muima von curat praetor. Präsident v. Haase: Erklären sich auch die übrigen De putationsmitglieder damit einverstanden? — Nachdem dies ge schehen, richtet der Präsident die Frage an die Kammer: ob sie §. 111 unverändert annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v, Haase: Es ist gegen die §§. 112 und 113 von keiner Seite Etwas bemerkt worden; ich frage daher: Nimmt die Kammer §. 112 an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Nimmt dieselbe §. 113 — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Nach §. 113 beschloß die erste Kammer einen Zusatz als §. 1I3b. folgenden Inhalts einzuschaltcn: „4) durch Eintritt einer Resolutivbedingung. Wurde eine Hypothek durch Eintritt einer Resolu tivbedingung bestellt und solchergestalt in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypo thek mit Eintritt der Bedingung." Diese §. nimmt denjenigen Abschnitt der §. 100 auf, dessen Wegfall aus dem bei §. 99 erwähnten Grunde oben beantragt ist, und ist, wie hiermit geschieht, der Zustimmung der Kammer zu empfehlen. Präsident v. Haase: Nimmt tie Kammer die von der ersten Kammer bcschlosseneAusatzparagraphe113b an? — Ei n stimmig Ja. , Referent Abg. Braun: Es würde nun nach der vorher beschlossenen Reihenfolge aufdie §§. 103 und 104 zurückzukom men sein. §.103. 3) durch Entsagung des Gläubigers. Der hypothekarische Gläubiger kann auf die Hypothek ver. zichten; ein solcher Verzicht hebt für sich allein das persönliche Forderungsrecht des Gläubigers nicht auf. §. 104. Die Einwilligung des hypothekarischen Gläubigers in die Veräußerung des verhafteten Grundstücks ist nicht für einenVer- zicht aufdie Hypothek und die Einwilligung in weitere Verpfän- 2*
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