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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zugleich festgesetzt worden ist, düst die Zählung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen, und wegen des Gezahlten die Hy pothek gelöscht werden soll, vielmehr erlöscht solchergestalt die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt übrig geblieben ist." Ich frage nun zunächst, ob die Kammer die in der von der Deputation S. 751 und 752 des Berichts vorgeschlagene Fassung annehme? — Wird gegen 1 Stimme (Abg. Klien) bejaht. Präsident v. Haase: Ich komme nunmehr auf den neuesten von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz, den ich eben vorge lesen habe, und frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz billige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer in dieser Maße die tz. 97 an?— Einhellig Ja. Präsident 0. Haase: In Folge dieser Abstimmung sind die Fassung der tz. im Entwürfe, der von der ersten Kammer vor geschlagene Zusatz zu dieser tz. und auch das Klien'sche Amende ment insgesammt abg-lehnt. Referent Abg. Braun: Bei tz. 115 hat die Deputation ebenfalls den Zusatz in der von ihr ursprünglich S. 759 angege- denen Weise vorgeschlagen. Da nun der Zusatz zu § 97 sich ändert, so muß sich folgerecht auch der Zusatz zu tz. 115 ändern, wie ihn die Deputation vergeschlagen hat, und zwar müßte er in .Consoguenz des soeben gefaßten B.schlusses sich dahin abändern, daß gesagt würde: „Insofern nicht bei Eintragung der Forde .rung in das Grund- und Hypo'hekenbuch zugleich festgesetzt wor den ist, daß die Zahlung nach und nach in bestimmten Te minen erfolgen und wegen des G zahlten die Hypothek erlöschen soll, in w lchem Falle die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten Zah lung, bei welcher ein The l der Forderung noch ungetilgt geblie ben ist, erlöscht." Sie sehen h eraus, meine Herren, daß es der selbe Zusatz ist, welchen Sie soeben angenommen haben, und demnach wird nach der Meinung der Deputation der Zusatz in der von mir soeben angegebenen Fassung nöthig werden. . Präsident 0. Haase: Es schei t, daß Niemand in Betreff dieses Zusatzes Etwas bemerken wolle. .Soviel ich mich erinnere, ist die Frage auch über tz. 115 ausgesetzt worden. R.ferent Abg. Braun: Soviel ich mich erinnere, ist über .§. 115 abgestimmt, und nur die Abstimmung über den Zusatz ausgesetzt worden. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer in dieser M rße ,tz. 115 an? — Einstimmig Ja. Präsident 1). Haase: Daraus würde nun zugleich folgen, daß der Zusatz der ersten Kammer, welcher von der Deputation früher empfohlen wurde, abgelehnt ist. — Ich würde der geehr ten Kammer vorsch'azen, die Abstimmung durch Name 'saufruf über den eben bera hmen Gesetzentwurf erst dann eintr.ten zu lassen, wenn wir die beiden damit zusammenhängenden Gesetz entwürfe unterll. und 111. bedachen h wen. Es b. darsdann nur des einmaligen Abtretens der königl. Herren C mm'ssarien. Ist die Kamm r damit einverstanden, daß die Abstimmung durch Na mensaufruf b.s dahin ausgesetzt werde? — Allgemein Ja. Referent Abg. Braun: II. Entwurf eines Gesetzes, die Aufhebung der ein zelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypo theken betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc., haben für nöthig und an der Zoir erachtet, wegen Aushebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigen den Hypotheken Bestimmung zu treffen, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt. Der Bericht sagt hierüber: Es ist bekannt, daß das Gesetz vom 4. Juni 1829, die Auf hebung der stillschweigenden Hypotheken rc. betreffend, und für die Oberlausitz das Gesetz vom 25. Januar 1836, in den Erb londen vom 1. November 1829 und in der Obcrlausitz vom I. August 1836 an, das fernere Entstehen stillschweigender Hypo thekenuntersagthat, wogegen die bis dahin entstandenen, wenn sie nicht nach dem zeither bestandenen Rechte aus einem andern Grunde eher wegstelen, mit dem Ablauf zweier, von der Zeit an, zu welcher das zwischen dem Gläubiger und Schuldner bestehende Berhältniß geendigt wird, oder von der Zahlungs- oder Auf- kündigungszeit, oder vom 1. November 1829, bezüglich I. August 1836 an, zu berechnender Jahre erlöschen sollen. Daßdemnach, wo derartige Fälle der Erlöschung nicht eingetreten sind, still schweigende Hypotheken im Lande noch bestehen, ist keinem Zweifel unterworfen. Allein solche Hypotheken eignen sich, wie schon oben angedeutet worden ist, in ein auf öffentliche Bücher begründetes Hypotbckensystem nicht, da außerdem der Grundsatz der Oeffentlichkeit, nach welchem blos ausdrückliche in das Hy- pothekenbuch eingetragene dingliche Rechte als solche Geltung und Wirksamkeit haben sollen, durchaus nicht durchgeführt wer den könnte. Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt nun, diese zur Zeit noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken von einem noch zu bestimmenden Zeitpui kte an aufzuheben, und zu diesem Behufe ist der Entwurf nothwendig, wenn das Hypothekengesetz eingcführt werden soll, zugleich ab.r auch um so'weniger bedenk lich, als theils er die bis zu einer gewissen Zeit noch entstehenden stillschweigenden Hypotheken zur Eintragung zulassen will, theils das Hypothekengesetz (vergl. tz. 37 flgd.) auch fernerhin die Ver hältnisse, welche zeither stillschweigende Hypotheken erzeugten, als Rechtstitel zu Erlangung ausdrücklicher Hypotheken an erkennt und gelten läßt. Deshalb rathet man der Kammer, dem Gesetzentwürfe, jedoch mit den hierzu nachstehend be antragten Abänderungen, die Zustimmung zu crtheilen. Präsident 0. Haase: Zuvörderst habe ich zu fragen, ob Jemand an der allgemeinen Berathung Theil n hmen will und im Allgemeinen Etwas über den Gesetz ntwurfui t rll bem'ik n? — Es scheint dies nicht der Fall. Sonach würden wir auf das Spe- cielle des Gesetzentwurfes übergehen. Referent Abg. Braun: ö. i. Alle einzelnen nach den Bestimmungen des Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken re. betr ffend, vom 4. Juni 1829, HZ. 2, 4 "flgd. und des Gesetzes zu Einführung mehrer kreislandischer, die Priorität der Gläubiger in Eoncursen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Obrrlausitz, vom 25 Januar 1836, §. 33 flgd. zur Zeit noch be stehenden stillschweigenden Hypotheken, insofern nicht ihr Er-
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