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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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4. Juni 1829, §ß. 29 fla., 42 bis 47, 53 flg., 62 und des Ge- setzes vom 25. Januar 1936, §§. 56 flg., 70 bis 71,81 flg. 90 ebenfalls. Hierüber sagt der B eri ch t: Zu §. 4. Um ebenfalls hiev das unbestimmte Allegat „flg." zu ver meiden, beantragt man unter commifsarischem Einverständniß, die Worre: „§. 26 flg. 90 ebenfalls" auf der ersten bis dritten Zeile S. 137 mit folgenden zu ver tauschen : „fl§. 26, 27,29 bis 37, 39,42 bis 47, 53, 54, 57,62 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836, §§. 56, 57, 59 bis 66, 68, 70 bis 75, 81, 82, 85, 90." und mit dieser Veränderung die §. zu genehmigen. Abg. Kli en: Ich wollte mir hier doch noch eine Erklärung ausbitten. Es ist am Schlüsse der §. gesagt: „düse Wirkung der Eintragung in das Consensbuch dauert jedoch nicht über den jenigen Zeitpunkt hinaus, zu welchem die stillschweigende Hypo thek selbst, nach den Bestimmungen des Mandats vym 4. Juni 1829, §§- 4,5,10 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836, §§. 34, 35, 40 erloschen sein würde." Da möchte ich den Herrn Referenten bitten, der Kammer ein Beispiel anzugeben, auf welches es sich bezieht. Es ist mir nicht ganz klar, wie das gemeint ist. Referent Abg. Braun: Es ist so gemeint, daß, wenn z.B. eine Ehefrau ihr Einbringen hat eintragen lassen, und dann ge schieden wird, die ausdrücklich eingetragene Hypothek nach Ab lauf derselben Jahre erlischt, welche kn dem Mandat vom 4- Juni 1829 und vom 25. Januar 1836 als Erlöschungfrist angegeben sind. Abg. Klien: Also hat damit nicht gesagt sein sollen, daß sie nun unbedingt erlösche, wenn die Forderung begründet wäre. Referent Abg. Braun: Die §. fußt auf das bestehende Recht. Die Erlöschungsfrist ist dahin bestimmt, daß nach 2 Jah ren von Aufhebung des Verhältnisses an, welches zum Entstehen der zeither stillschweigenden Hypothek Veranlassung gegeben hat, auch die an die Stelle der zeither üblichen stillschweigenden Hy pothek tretende ausdrückliche Hypothek in Wegfall kommen soll. König!. Commissar HäneI: Ich kann das nur bestätigen, was der Herr Referent erläutert hat. Das verli gende Gesetz konnte natürlich nicht die Absicht haben, durch die Bestimmung der §. 4 die Rechte, welche den Inhabern stillschweigender Hypo theken noch zustehen, zu erweitern; ohne diesen Zusatz würde man aber in der Allgemeinheit des vorhergehenden Satzes finden kön nen, daß, wenn nach dem jetzigen Gesetz z. B. eine Ehefrau ihr Einbringen in das Hypothekenbuch hätte eintragen lassen, und dadurch an die Stelle der stillschweigenden Hypothek eine aus drückliche gewonnen hätte, sie nun diese Hyporhekaufeine längere Zeit haben sollte, als es nach dem bisherigen Gesetze über still schweigende Hypotheken hätte geschehen können, nach Lösung des Verhältnisses, auf dessen Grund die Hypothek bestand. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 4 mit der von der Deputation empfohlenen Veränderung an? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8.5. Soll die Eintragung in das Consensbuch (§. 4) auf Immo bilien im Besitz eines Dritten geschehen, so darfes auf Seiten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persönliche Schuld ner die Immobilien zu einer Zeit besessen habe, zu welcher das Verhältniß,woraufdiestiVschweigendeHypothek beruht, schon be standen hat. Dem dritten Besitzer stehen dann in Bezug auf die recht liche Ausführung seiner Einwendungen dieselben Befugnisse zu, wie nach den Bestimmungen des Mandats vom 4, Juni 1829 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836 dem persönlichen Schuldner. Insbesondere kann er aber auch verlangen, daß das Einge tragene wieder gelöscht werde, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien besitzt, durch welche die eingetragene Forde rung schon hinreichend sichergestellt ist, oder doch durch Eintra gung in das Consensbuch, wäre dieselbe zur rechten Zeit (§. 4) gesucht worden, bätte sichergestellt werden können, und insoweit solches der Fall ist. Dazu sagt der Bericht: Zu §, 5. Diese §. setzt voraus, daß die stillschweigende Hypothek, welche auf Immobilien eines Dritten eingetragen werden soll, nicht etwa in Folge der Bestimmungen des Mandates vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836 erloschen sei, well in Beziebung auf solche der in der tz. gedachte Nachweis offenbar von Wirkung nicht sein konnte. Um dieses mehr her- vorzuheben, rächet man der Kammer, nach dem Worte „Eintra gung" auf der ersten Zeile einzuschalten: „einer noch bestehenden stillschweigenden Hypothek". Sodann möchte es zur Deutlichkeit beitragen, wenn die im zweiten Satze der §. angezogenen Bestimmungen des Mandates vom 4. Juni 1829 und des Gesetzes vom 25. Januar 1836 naber bezeichnet würden, und es schlagt daher, unter kommissa rischer Genehmigung, die Deputation vor, nach den Worten „Mandats vom 4. Juni 1829" die Worte: „§§.30,31,47,57,62" und nach den Worten „Gesetzes vom 25. Januar 1836" einzu schalten: „§§, 60,61,75,85,90." Ebenso findet die Deputation den dritten Satz nicht deutlich genug und glaubt, daß der Sinn desselben weit faßlicher hervor trete , wenn er von dem Worte an „Insbesondere rc. —— der Fall ist" folgende, von den Herren Cpmmissarjen selbst gege bene Fassung erhielte: „Insbesondere ist er aber auch, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien besitzt, durch welche die eingetragene Forderung ganz oder zum Lbeil schon hin reichend sichergestellt ist oder doch durch Eintragung in das Consensbuch, wäre dieselbe zur rechten Zeit (§.4) gesucht worden, hätte sichergestellt werden können, zu verlangen berechtigt, daß das Eingetragene, beziehendlich zu dem Betrage, zu welchem Ersteres der Fall ist, wieder gelöscht werde." Mit diesen Abänderungen beantragt die Deputation für §. 5 die Zustimmung der Kammer.
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