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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zustellen und zu sagen, wie es gehalten werden soll, wenn noch eine oder wenn zwei Ruthen oder noch mehr darüber vorhanden sind. Sie hat geglaubt, den allgemeinen Maßstab festhalten zu müssen, indem eine jede dergleichen Bestimmung, sobald man. dicht an die Grenze kommt, auch zu anscheinenden Härten führt. Uebrkgens glaubt die Deputation, obwohl sie den Zusatz nicht zu hoch hält, daß er doch im Interesse des ganzen Gesetzes liege; denn man wollte nicht zugeben, daß Grundstücke, die in Folge nachsichtiger gesetzlicher Bestimmungen schon auf das Minimum herabgebracht worden sind, nicht noch ferner und zwar auf den Grund von beschränkenderen Borschriften zertheklt werden kön nen; sie hat auch geglaubt, daß er im Interesse aller der Gemein den sei, in deren Mitte solche Zerschlagungen der Güter statt gefunden haben. Sollte aber die geehrte Kammer diesem zwei ten Theil des Deputationsgutachtens nicht beistimmen wollen, so würde die Deputation auch nicht viel dagegen haben. Präsident v. Haase: Es haben sich als Sprecher ange meldet v. Platzmann, Dehme, Hensel, v. Abendroth, v. Thielau und Sachße. Dieselben haben in der angeführten Reihenfolge das Wort, es wäre denn, daß einer derselben zur Widerlegung des letzten Redners sprechen wolle. Abg. Sachße: Zur Widerlegung. Der Herr Referent meinte, es handelte sich nur von einigen Orten; aber soviel Dis membrationen in einer Reihe von Jahren durch meine Hände ge gangen sind, kann ich versichern, daß keine einzige so haarscharf das Minimum erlangt hat. Die, welche sich auf Dismembra tionen eingelassen haben, haben immer den für das Stammgut verbleibenden Flächenraum etwas reichlich genommen, um der Erörterungen überhoben zu sein. (Staatsminister v. Zeschau tritt ein.) Aus diesem Grunde bin ich der festen Ueberzeugung, daß Lei Anwendung des zweiten Theils der vorgeschlagcncn Para graph- wcitschichtige "Erörterungen, auch Streitigkeiten entste hen; denn wer sich einmal vorgenommen hat, zu dismembrkren, und man will ihn nicht dazu lassen, weil man glaubt, das Mi nimum sei schon erreicht, wird Alles aufbietcn, um zu beweisen, daß das nicht der Fall sei. Man wird auf die Vergangenheit zu rückgehen müssen, und es werden endlose und kostspielige Ermit telungen stattfinden. Ich besorge, daß diese Paragraph« in der Ausführung sich höchst schwierig und unpractisch darstellcn wird. Referent Secretair v. Schröder: Die Deputation setzte allerdings" voraus, daß bei den zeitherigcn Dismembrationen .nicht solche Pflichtwivrigkeiten stattgefunden haben, wie der Herr Abg. Sachße anführt. Man muß doch annehmen, daß die Ge richtspersonen ihre Obliegenheit so genommen haben, wie es das Gesetz verlangt. Uebrigens verweise ich auf die Motsve S. 198.' Dort sagt einer der Herren Kreissteuerräthe selbst : „Wie viele Güter hierbei bis auf das gesetzliche Minimum herabgebracht worden sind, hat sich zwar nicht völlig genau ermitteln lassen, weil hierzu die einzelnen Dismembrationsacten einzuziehen ge wesen sein würden rc." Daraus folgt, daß der Herr Kreissteuer- rach selbst zu erkennen gibt, daß es sofort zu ermitteln gewesen II. Hi. wäre, wenn man pur die Acten der Behörde hätte einfehen kön nen. Diese werden aber auch künftig bei einer. beabsichtigten Dismembration eingesendet werden, und es wird sich daraus alsdann gar wohl entnehmen lassen, ob das Gut zu denjenigen gehöre, welche das Minimum, bereits erreicht haben. Abg. Sachße: Ich kann mich drrrch das, was der Herr Referent angeführt h-t, keineswegs widerlegt finden. Auch werden seine Behauptungen durch das, was S. 189 und 199 gesagt ist, nicht bestätigt. Die Mittelbehörden für die Abtren--. nungen haben in den meisten Fällen ohne die Acten nicht wissen können, ob auf das Minimum herabgegangen. worden. Uebrk gens muß ich mich sehr wundern, wie der Herr Referent aus meiner Aeußerung nur im Entferntesten die Vermuthung einer, Pflichtwidrigkeit Seiten der Gerichtspersonen hat entnehmen kön nen. Ich habe bemerkt und kann versichern, daß diejenigen, welche vismembriren, es in der Regel nicht so scharf mit dem Minimum, sondern mehr zum Stammgute nehmen, um nach dem, was beim Stammgute bleibt, um so gewisser zu sein, es werde ihre Dismembration Genehmigung finden. Abg. v. T' hielau: Ich wollte eben gegen die vom Herrlr Referenten angeführten Gründe Etwas bemerken. Der Herr Referent meinte, die Ermittelung werde leicht sein; ich muß dem Widerstreiten. Ich will nicht darauf Bezug nehmen, daß diese Bestimmung für die Oberlausitz unausführbar sein würde, weil für diese gar keine Vorschrift existirt hat Dch mache nur darauf aufmerksam, daß in den Erblanden sonst drei Viertel einer Hufe nach dem Scheffelmaße abgetrennt werden konnten, es sich jetzt aber um Steuereinheiten handelt, dadurch wird der, der besseres Land hat, also viel Steuereinheiten auf dem Scheffel, offenbar schlechter daran sein, als der, der schlechtes Land und weniger Steuereinheiten auf dem Scheffel hat; oder soll immer noch daS Sch-ffelmaß als Anhalt dienen? Ueberhaupt wird diese Be stimmung, wenn nicht der Minimalsatz der Regierung angenom men wird, eine unendliche Last für die Steuerbehörden werden, die kaum zu bewältigen sein, wird; denn es wird kaum möglich ftin, dir Kataster so zu führen, noch werden sie zeither so ge führt sein, daß zu ermitteln wäre, wie die ursprüngl che Größe, wie viel abgetrennt worden rc., ohne, besondere Parccllirungskata- .ster neben den Steuerkatastern. Außerdem muß ich bemerken, daß die Deputation gar nicht auf die Güter Rücksicht genommen hat, die abgetreten werden und wieder ein geschlossenes Ganze bilden sollen.. In Bezug aufZ, 6 hat die Deputation blos ge sagt: , Was von einem geschlossenen Grundstücke abgetrennt wird, erhält die Eigenschaft eines walzenden Grundstücks, wenn, es nicht in Folge Tausches in einen geschloffenen Complex tritt/l Sie hat eben nicht darauf Rücksicht genommen, daß diese Grund stücke selbst wieder geschlossene Complexe bilden sollen, sondern will, daß alle diese Grundstücke walzende Grundstücke sein sollen. Referent Secretair v. Schröder: Das versteht sich von selbst, daß bei Anwendung des Schlußsatzes auf das zeitherigr Verhält.,iß Rücksicht zu nehmen ist, und nicht auf die Steuer einheiten, da es heißt: „auf den nach den zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen gestatteten geringsten Umfang." Da nun nach 4
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