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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ueberdies gewährt letztere äuch dem Advocaten eine lcich tere und sicherere Einziehung seiner Kostenforderung, wogegen die im Ablösungsgesetze der Specialcommission nachgelassene Ver weigerung des Zutrittes eines Advocaten zu terminlichen Ver handlungen, wo es sich um Rechtsschutz handelt, allerdings als eine Mißtrauen verralhende Ausnahme sich darstellt. Zu 2. Außerdem, daß, wenn die Qualisication einmal nachdem Grade der Censur beurtheilt werden soll, allerdings zwischen Zu lassung zum Staatsdienste und der zu Ausübung der Advocaten- praxiskein Unterschied ferner wünschenswerth erscheint, so läßt sich doch im Allgemeinen daraus, daß Jemand zum Staats dienste untnuglich befunden wird, auf dessen Untauglichkeit zu Betreibung der Advocatur noch kein sicherer Schluß ziehen. Mangel an Qualisication zum Protokolliren während mündlicher Verhandlungen der Parteien, unleserliche Handschrift, Neigung zu Umgehung der Expeditionsstunden, Mangel an Subordina tion gegen Vorgesetzte oder an Verträglichkeit mit Collegen, un anständige Behandlung der Parteien und mehre andere Gründe . können die Abhaltung von Betretung des Staatsdienstes rechtfer tigen, während bei der Advocatur hierauf deshalb Nichts an kommt, weil Niemand genötln'gt ist, an einen Sachwalter sich zu wenden, der sich in jenen Beziehungen unbeliebt macht. Zu 3. Der Behauptung, daß der Advocat zum Staatsdienste nicht zugelassen werde, steht das Beispiel vieler Notabilitaten in hö heren Collegien entgegen, wogegen die Zulassung der Advocaten im Staatsdienste als Regel sich schon deshalb nicht empfehlen würde, weil sie zugleich eine Hintansetzung derer herbeiführen müßte, welche dem Staate schon mehre Jahre unentgeldlich oder doch gegen geringe Besoldung ihre Kräfte gewidmet haben, und es würde die Folge davon die sein, daß junge Leute zum Accesse bei Untergerichten sich nicht leicht melden würden, wenn ihnen daneben nicht die Aussicht auf den Staatsdienst eröffnet würde. Sodann wird es zu 4. wohl wenig Stände geben, die nicht durch Abänderungen frü herer Gesetze mehr oder weniger Nachthell empfinden sollten, der allerdings durch Nachhülfe vermindert werden kann. Indessen wird dieDeputation auf die hier angedeuteten Be schwerden weiterhin zurückkommcn. Was endlich zu 5. die Beschwerde über schroffe, geringschatzmde Behandlung der Advocaten Seiten der Unterrichter betrifft, so dürfte diese, wenn sie hier oder dort stattfindct, nicht sowohl durch den den Advoca ten angewiesenen Stand hervorgerufen werden, als vielmehr in der Persönlichkeit der Beteiligten ihren Grund haben. Auch findet, wie der Deputation bekannt ist, eine inhumane Behand lung der Advocaten Seiten der Untergerichte bei den Aufsichtsbe hörden niemals Schutz. Dessenungeachtet hat dieDeputation ebenfalls dieUeberzeu- gung gewonnen, daß eine angemess.-nere Stellung der Advoca ten, welche ,,die Wächter der Justiz" sein sollen, mehr als eine Forderung der Zeit sei; denn eine solche ist auf das Wohl der Staatsbürger von bedeutendem Einflüsse, und wenn es auch in dem Stande derAdvocaten wie in jedem andern unwürdige Sub jekte gibt, so Hilden doch unverkennbar diese nur seltene Ausnah men. Auch in diesem Stande erkennt man das lebendige Pflicht gefühl in der großen Mehrheit seiner Angehörigen. Dadurch soll aber nicht gesagt werden, daß b.reits alle.MiMl in Sachsen an gewendet worden, welche auf die Anregung und Erhebung dieses Pflichtgefühls zu wirken vermögen und geeignet sind, um diesen ganzen Stand auf eine Stufe zu erheben, die er einnehmen muß, soll er anders für den Rechtsschutz das leisten können, was man von ihm erwartet und zu erwarten berechtigt ist. Dies hat die Deputation zu einer Prüfung der bereits vor- getragencnVorschlage der Petenten zu einer besseren Stellung deS Advocatenstandes geführt. Daß hierbei zul. strenge Prüfung derjenigen, welche sich der Advocatur widmen wollen, die erste Stelle cinnimmt, bedarf wohl einer nähern Er örterung ebenso wenig, als dieBehauptung, daß mündliches Exa men, vorzugsweise geeignet sei, Fähigkeiten und Selbststudium zu prüfen, während bei blos schriftlicher Prüfung, wenigstens nach bisherigen Formen, Zweifel gegen die Aechtheit der Autorschaft der von den Candidaten zur Prüfung eingelieferten Schriften nicht ausgeschlossen bleiben. Zwar könnte man entgegnen, daß, da schon das Universitätscxamen in der Hauptsache mündlich geschehe, ein mündliches Advocatenexamen überflüssig sei. Da jedoch das erstere, die schriftlichen Proberelationen aus einem Civil- und einem Criminalactenstücke ungerechnet, hauptsächlich auf Rechts geschichte, Begriffe, Einteilungen, allgemeine Rechtssätze, über haupt weniger auf praktische Gegenstände gerichtet ist und sein kann, durch die Advocatenprüfung aber ermittelt werden soll, ob der Candidat seine Universitätsstudicn fortgesetzt und während seiner fernem Uebungszeit auch den praktischen Ehest seines Faches erfaßt habe,daß er selbstständig sichern Rath zu ertheilen, einen Pro test einzuleiten und fortzuführen im Stande sei,, so ergibt sich, daß beide Examina.ihrem Zwecke nach nicht gleichartig behandelt werden können. Hierzu kommt, daß die jetzigenAdvocatenprüfungen, bei welchen nur schriftlicheArbeiten, nämlich derVortrag,Prüfung und Entscheidung eines Civil- und eines Criminalrechtsfalles vorliegt, so mühsam sie auch zum großen Eheste sein mögen, doch Nie so viel seitig sein können, als dies die mündliche Prüfung gestattet, welche nicht blos auf einzelne Lehren sich beschränken, sondern über ver schiedene Rechtsfragen sich verbreiten würde. Dabei kann man nicht verkennen, daß die Deffentlichkeit der Prüfung, wie sie auch schon bei dem Universitätsexamen besteht, ein desto größerer An trieb zur tüchtigen Vorbereitung für den zu Prüfenden sein würde. Das Bedenken dagegen, daß die Deffentlichkeit den viel leicht ohnedies schüchternen Candidaten noch befangener machen könne, ist nach der Ansicht der Deputation nicht von Gewicht; denn abgesehen davon, daß dasselbe Bedenken auch der Oeffcnt- lichkeit des Universitätsexamens cntgegengestanden haben würde, aber als nicht beachtungswerth anerkannt worden, können ein zelne, der Möglichkeit anheimgegebene Fälle bei allgemeinen wün- schenswerthen Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Zu erwägen ist hierbei und es empfiehlt sich die mündl che öffentliche Prüfung auch noch dadurch, daß, wenn dieselbe zugleich auf das Formelle und Materielle der vorher zu fertigenden Pro beschriften gerichtet wird, es der ohnedies bedenklichen eidlichen Bestärkung der Selbstverfcrtigung der Probeschriften kaum noch bedarf. Dürfte nun nach einem solchen gut bestandenen Examen, wobei die Beibringung von Zeugnissen über des Candidaten son stiges löbliches Verhalten nicht auszuschließen sein würde, kein Bedenken stattsinden, den Geprüften alsbald und nach Ablauf ei nes Jahres, während dessen ibm die Vertretung seines Principals, unter den am Schluffe zu II. angegebenen Beschränkungen, zu gestatten wäre, zur selbstständigen Betreibung der Advocatur zu
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