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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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princip aufrecht erhalten werden soll. Die Capitalisten und Rentiers sind zeither viel zu sehr begünstigt worden. Das Ver mögen derselben müssen meist ihre Schuldner besteuern, da ihre Capitalien sich in den Händen der mit Schulden Handthierenden Grundbesitzer und Gcwerbtreibenden befinden. Das wollte ich mir nur im Allgemeinen und kürzlich zu bemerken erlauben; vielleicht, daß bei der Ermächtigung, welche die Kammer muth- maßlich gegen die Staatsregkerung aussprechen wird, und, was freilich die Hauptsache ist, bei der Revision des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes einige Rücksicht darauf genommen werden wird. Abg. Scholze: Ich will mir ebenfalls nur einige wenige Worte über die Vorlage im Allgemeinen erlauben, und über das, was vorhin erwähnt wurde, daß die gejammte Grundsteuer, oder Häuser- oder Miethzinssteuer in den Städten nicht zur Grund steuer, sondern zur Gewerbsteuer zu rechnen sei, so habe ich da gegen Nichts einzuwenden; denn wenn dasselbe auch auf dem Lande mit den Häusern der Fall wäre, so hätte die Steuer immer dieselbe Gleichheit, die sie alleweile hat. Es ist ferner auch ge sagt worden, die Gewerbsteuer sei zu unsicher abzuschätzen, auch damit bin ich einverstanden; aber es ist nur auf dem Lande m't der Grundsteuer derselbe Fall, man kann hier ebenfalls auch die Grund steuer zu der Gewerbsteuer rechnen, denn was ist sie anders? Es ist eine Steuer von unserm Gewerbe; der Handelsmann und Gewerb- treibende hat sein Capital in seiner Handthierung, in seinem Ma terial, wir haben es in unserm Grund und Boden, und somit kommt die Abschätzung auf eins heraus. Die Gewerbe werden nach ihrem Ertrage abgeschätzt, und der Grund und Boden ebenfalls auf diese Art, es bleibt sich gleich; weil aber der Grund und Bo den zusammt der Arbeit abgeschätzt wird, so kann nicht extra noch unsere Handarbeit abgeschätzt werden. Ich glaube immer, daß die gegenwärtige Einrichtung die richtige fei. Unser Gewerbe ist in den letzten Jahren gewiß auch bedeutend gesunken, denn was haben wir nicht für Verluste erlitten! Viele haben beinahe ihren sämmtlichen Viehstand eingebüßt, und das Sommergeträkde ist im vorigen Jahre an vielen Orten gar nicht gewachsen. Wenn nun also das gestellte Amendement auf Erlaß der Gewerb- und Personalsteuer angenommen werden sollte, so werde ich ein ähn liches auf Erlaß auch bei der Grundsteuer in die Kammer bringen. Abg. v. Th ielau: Meine Herren! Die Deputation hat nicht verkennen mögen, daß es wünschenswerth gewesen wäre, man hätte auf diesem Landtage noch zu dem Resultat kommen können, ein neues Gewerb- und Personalsteuergesetz zu berathen. Wenn man den Eingang des allerhöchsten Decrets betrachtet, welches am 15. März d. I. bei uns eingegangen ist, so würde man die Vermuthung hegen können, als wenn Seiten der zwei ten Deputation der Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes schon im Monat April hätte gestellt werden können; indessen war es nicht möglich, ohne eine allgemeine Uebersicht zu gewinnen, welche nur durch die Berathung des neuen Grundsteuergesetzes zu erlangen war, weil diese letztere Vorlage in so genauemZusam- menhange mit dem Gewerb- und Personalsteuergesetze stand/ daß man das Eine ohne das Andere nicht gründlich berathen konnte. Die Ursachen, warum die Deputalion ihr Gutachten nicht früher erstattet hat, liegen in diesen wenigen Worten. Wäre dem aber auch nicht so, so würde die Umfänglichkeit des Gesetzes und die Absicht der Regierung, den Landtag nicht noch mehr aus zudehnen, es schon unmöglich gemacht haben, die specielle Be rathung eines so umfassenden Gesetzes eintreten zu lassen. Die Deputation würde sehr gern auch auf die einzelnen Punkte ein gegangen sein, wenn dies möglich gewesen wäre ohne die Prü fung der einzelnen Sätze der jetzt bestehenden Tarife; denn was dem einen Gcwerbtreibenden recht ist, ist dem andern billig. Man konnte also unmöglich an dem einen Tarif Ktwas abän dern, ohne zu prüfen, in welchem Verhältnisse die andern Tarife mit den modificirten stehen. Nach meiner Ueberzeugung konnte die Deputation daher zu keinem andern Resultate kommen, als daß diese Sache zur Zeit auf sich beruhen müsse, mit Ausnahme der Punkte, welche einmal unbedingt nach Einführung des neuen Grundsteuersystems in Wegfall kommen müssen. Der Wegfall aber, welcher demnach erfolgt, besteht in 50,000 Thlr., der sich jedenfalls zwischen Stadt und Land vertheilt. Wenn ich nicht irre, so gibt jeder Hausbesitzer 1 Thlr. Abgabe von seinem Hause, und nach Verhältniß ist es auf dem Lande das Nämliche. So viel ist gewiß, daß jeder Hausbesitzer als solcher eine Abgabe gibt, und der Rittergutsbesitzer wie der Bauer ebenfalls; diese Abgabe fällt nun für beide Theile gänzlich hinweg, doch will ich nicht untersuchen, ob der eine oder der andere Kheil, nämlich Stadt oder Land, dadurch mehr gewinnt; ich bin aber der Mei nung, daß die Gewerbsumme nicht allein von den Städten ent richtet wird, sondern vom Lande ebenso gut, wie von den Städ ten, denn der Bericht der zweiten Deputation vom Landtage 1839 hat dargelegt, daß die Gewerbsteuer auf dem Lande ge gen die von den Städten zu entrichtende sich zwar wie 10 zu 18 verhält, die Personalsteuer hingegen, welche ziemlich die Hälfte der Gewerbsteuer beträgt, istin denStädten und aufdem Lande gleich, sie beträgt 77,000 Thlr. Seiten der Städte, und 75,000 Thlr. auf dem Lande, nach Abzug von 39,000 Lhlrn., welche von den Beamten in den Städten, und von 12,000 Thlrn., welche von den Beamten auf dem Lande gezahlt werden, weil diese Steuern in keine Berechnung kommen können, indem die von den Staats dienern entrichteten Abgaben ihnen erst vom Staate gezahlt werden, also weder Land noch Stadt besonders dazu beiträgt. Es läßt sich also nicht beurtheilen, inwiefern Stadt oder Land prägravirt sein sollten. Ich will nicht wiederholen, was bereits mein geehrter Nachbar erwähnt hat, der jede Vergleichung der Gewerb- und Personalsteuer mit der Grundsteuer für un passend hielt. Ich halte es geradezu für unmöglich, einen solchen Vergleich anzustellen, denn es sind ganz verschiedene, auf verschiedenen Principien beruhende Abgaben. Ob man in den Städten die Grundsteuer einen Micthzins nennt, und auf dem Lande eine Steuer von Grund und Boden, man mag einen Ausdruck gebrauchen, welchen man will — ist ganz einerlei; es ist die eine wie die andere entweder eine Steuer vom Gewerbe oder eine Steuer vom Grund und Boden,
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