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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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so wird, da der Ausdruck „theilweise" auf das vorher angedeutete Maß der Vernichtung sich bezieht, der Beitritt zu selbiger angerathen. Präsident v. Haase: Bei Punkt <Z handelt es sich um drei Modifikationen. Zunächst hat die erste Kammer beschlossen, die Worte: „zur Verhütung — vom Eigentümer freiwilliges, vorstehend) in Wegfall zu bringen. Unsere Deputation hat uns angerathen, beizutretcn, jedoch die Worte: „vom Eigentümer freiwillig", welche die erste Kammer mit in -Wegfall gebracht wissen will, stehen zu lassen. Ich werde nun auf diesen ersten Antrag der Deputation die Frage stellen: ob die Kammer die -Worte: „zur Verhütung der weitern Verbreitung des Feuers, oder zur Abwendung von größeren Wafferschädenganz oder min destens davon niedergrrissen, oder wenn ein Gebäude" aus fallen lassen will? — Einstimmig Ja. Präsident O. Haase: Ferner hat die erste Kammer beschlos sen, die Worte: „vom Eigentümer-freiwillig" wegfallm zu las sen. Unsere Deputation rathet uns aber an, diesem Beschluß nicht beizutretcn, vielmehr jene Worte beizubehalten. Ist die Kammer damit einv erstanden? — EinstimmigJa. Präsident v. Haase: Endlich hat die erste Kammer am Schluß dieses Satzes nach den Worten: „oder theilweise^ noch in Parenthese (^) hinzugefügt, womit die Deputation einverstanden ist, Sie rathet uns deshalb an, hierin der ersten Kammer bei zutreten. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstim-, mig Ja. Referent Abg. Klinger: Zu §.19. Aus dem von der §. 18 in die§. 19 heruntergenommenen Satze unter e hat die erste Kammer die Worte ausgeschieden: „durch wesentliche Veränderung eines Gebäudes, na mentlich", und zwar, weil durch deren Beibehaltung das Mißverständniß eintrcten könne, als ob z. B. eine bereits bewohnbare Etage eines Hauses, wennsieblosnutzbarer, besser eingerichtet worden, von Steuern der Abschätzung unterworfen werden müsse. Da nun allerdings eine irrige Auslegung durch jene Worte hervorgerufen werden kann, die an sich entbehrlich sind, weil die Falle, in wel chen, rücksichtlich der Häuser neue Steuerobjecte entstehen können, im Gesetze vollständig bezeichnet worden, so empfiehlt die Depu-, tation, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß bei §. 19 dem Beschlüsse der ersten Kammer gemäß die^ Worte: „durch wesentliche Veränderung eines Gebäudes, namens lich" wegfallen?—EinstimmigJa. > Referent Abg. Klinger: Zu §. 30. Die §. 30 der Gesetzvorlage, welche die zweite Kammer unverändert angenommen hatte, ist von der jenseitigen Kammer abgelehnt, und statt derselben die nachstehende, wesentlich modi- ficirte Bestimmung mit 26 Stimmen gegen 10 Stimmen be-^ schlossen worden: „Jede Sttuergemeinde, sie möge aus nur einem oder mehren Flurbezirken bestehen, hat die Verbindlichkeit, die Steuern durch einen dazu geeigneten Ortseinnehmer einzunehmen, und jeder Steuerpflichtige hat die Oblie genheit, die aufhabenden Steuern an den Ortseinnehmer abzuführen (§. 5)'. Den Besitzern der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung benannten Güter bleibt nachgelassen, die Steuern von ihren, zum Gutscomplexe gehörigen Grundstücken, mithin auch von den früher steuerbaren, unmittelbar an die betreffende Bezirks steuereinnahme zu bezahlen; sie haben aber, wenn sie hiervon Gebrauch machen wollen, solches innerhalb einer von dem Finanzministerio zu bestimmenden Frist bei derselben anzuzeigen, auch den Landgemeinden von derjenigen Stcuersumme, welche von den zum Guts- complexe gehörigen, früher steuerbaren Grundstücken zu geben ist, und wie sich selbige am 1. Januar 1844 fest stellt, die §. 36 aus Staatskassen bewilligte Einnehmer gebühr an 1^ Procent als jährliche feste Entschädigung, und als Beitrag zu dem Recepturaufwande zu gewähren. Diejenigen der benannten Güter, deren Besitzer inner halb der gedachten Frist sich nicht erklären,, werden der Steucrgemeinde, in deren Flur sie liegen, beigczählt. Die einmal getroffene Wahl, sei solche Ausdrücklich erklärt, oder durch Stillschweigen innerhalb der gesetzten Frist zu erkennen gegeben worden, kann nicht geändert werden." Die hier aufgenommene veränderte Fassung ist von der Minorität der jenseits Bericht erstattenden Deputationen aus gegangen, welche wünscht, daß, wie zeither den Besitzern der Rittergüter nicht obgelegen, die landesherrlichen Abgaben an den Ortseinnehmer abzuführen, ihnen auch künftig das.Wahlrecht nachgelassen sein möge, entweder sich der Steuergemeinde beizu zählen, und die Steuer sodann an denOrtseinnehmer abzuführen, oder selbige unmittelbar an die Bezirkssteuereinnahme zu zahlen. Um jedoch die Steuerverwaltung nicht zu erschweren, fährt die die Minorität im jenseitigen Berichte fort, und dadurch jedem Einwande zu begegnen, sollten die Besitzer der benannten Güter an die einmal getroffene Wahl gebunden, zugleich aber befugt sein, die Steuern von sä »amtlichen besitzenden, zeither zum Complexe des Guts gehörigen Grundstücken, mithin auch von den jetzt steuerbaren, wenn sie dazu geschlagen gewesen seien, an die Bezirkssteuereinnahme abzuführen, um h erdurch jede unangenehme Berührung mit der Gemeinde — die schon dadurch herbeigeführt werden würde, wenn eine gütliche Verei nigung über die Beitragsquote zum Recepturaufwande nicht zu erlangen wäre — zu vermeiden. Keineswegs solle jedoch die Gemeinde durch Entziehung der Steuern, welche auf zeit her steuerbarem Grund und Böden gehaftet, von der Ortseinnahme Etwas verlieren, vielmehr sollten die Besitzer solcher Güter gehalten sein, die §. 36 festgestellten Procentabzüge an I Procent vondiesen Steuern, wie sie sich am 1. Januar 1844 berechnen würden, als eine feste, künftig ablösbare Entschädigung an die Gemeinde zu bezahlen. Die Majorität der jenseits Bericht erstattenden Deputatio nen hat laut ihres Berichts dem Gesetzentwürfe den Vorzug gegeben, und dies damit unterstützt, daß es im Interesse der Besitzer jener Güter selbst liege, die Bequemlichkeit zu haben, an den Ortseinnehmer die Steuern berichtigen zu können, daß es ferner im Interesse der Steuerverwaltung sei, die Steuern eines Katasters auch nur an ei ne Einnahmestelle abgeliefert zu sehen, daß es hiernächst auch schwierig sein werde, die steuerbaren Grundstücke von den steuerfreien genau zu trennen, daß da durch in den Katastern eine Zerreißung der einzelnen Conti ent-
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