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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abstimmung angeschlossen hätte, die dahin zweckt, daß denen, die auf eine Erleichterung zu hoffen haben, solche nicht zu Theil werde, darum, weil wir einen Particularismus darin finden wollen. Das sind die Gründe, die mich zu der Minorität hin geneigt haben, und ich muß daher für die Minorität stimmen. Abg. v. v. Mayer: Ich freue mich, mit dem Herrn Vice- präsidenten auf dem Wege ganz zusammenzutreffen, den auch ich verfolge; allein ich muß doch bemerken, daß man in der säch sischen zweiten Kammer nicht die Meinung aufkommen lassen darf, als würde der Name „Rittergut" oder „Rittergüter" nach und nach verschwinden. Dcs Wort „Rittergut" ist an sich schon kein schlechterer Ausdruck, als , Stadt- oder Bauergut" oder irgend ein anderer, aber er siebt in der Verfassungsurkunde, und die Gliederung d.r hier versammelten Stände beruht dar auf. Ich kann nicht wünschen, daß die Verfassungsurkunde so „nach und nach" verschwinde, und das würde der Fall sein, wenn nach und nach das verschwände, was in der Verfassungs urkunde steht. Abg. Jank: Ich bin früher der Einzige gewesen, der gegen die hier in Frage befangene Bestimmung gesprochen hat. Indes sen, meine Herren, hat sich aber, wie schon von einer andern Seite bemerkt worden ist,perStandpunkt wesentlich geändert; denn es ist keine Prärogative der Rittergüter mehr; es ist eine Vergünsti gung in Frage, die man dem g'ößern Grundbesitz überhaupt, un ter diesem den Rittergütern, nur deshalb noch ferner gewähren will, weil er früher dieselbe auch gehabt hat. Sie können das nicht kn Parallele stellen mit dem kleinen Grundbesitz, denn dieser hatte ja schon früher seine Steuern an den Ortssteuereinnehmer zu geben; sein Zustand wird daher durch die neuere Einrichtung gar nicht verändert, am wenigsten verschlechtert. Um deswillen also und weil der Differenzpunkt einerseits so gering und andrer seits die Zahl derer, bei welchen er in Anwendung kommen kann, so klein ist, wünsche ich nicht, daß eine solche Principfrage der neuen Steuerverfassung hindernd entgegen trete. Nehmen Sie an, welche Consequenzen davon abbangen, wenn dasGrund- stcmrgesetz nicht ins Leben träte; das Hypothekengehtz, das G e setz wegen Dismembrirung der Grundstücke, das Gesetz wegen der Militairleistungen; es würde die frühere Steuerverfassung fortgehen und es bei Schocken und Quatembern bleiben müssen, wo gar keine Bewilligung mehr vorliegt. Also, meine Herren, aus diesem Gesichtspunkte und im all'eitigen Interesse des Lan des muß ich doch dringend anratben, dem von der hohen Staats regierung gegebenen und von der Minorität angenommenen Aus- kunfsmittcl beizutrcten. Abg. Tzschucke: „Es ist unerklärlich, wie über solche ge ringfügige Sachen Differenzen entstehen können," sagt die Majo rität, dasselbe sagt die Minorität, und auch mir ist cs unbegreif lich. Aber eben aus dieser Unerklärlichkeil scheint es mir ange messen zu sein, bei dem Früheren stehen zu bleiben. Ich will die Gründe, welche mich dazu bestimmen, da^ür kmz auseinander setzen. Es ist doch grnz gewiß, daß, als udie hohe Staats regierung diese Paragraph - vorlegte, sie gute G-ünde dazu hatte, die ganz genau erörtert waren. Es ist der Vorschlag, der unS jetzt von der Staatsregkerung gegeben worden ist, wäkrend des Vereinigungsvrrfabrer.s geschehen; es ist also nicht möglich, daß derselbe einer so genauen Erörterung unterlegen hat, als der frü here. Ein zweiter Grund ist der, daß, wo gleiche Steuern sind, auch eine gleiche Erhebungsweise stattsinden muß. Es hat be reits ein gehrtcr Abgeordneter aufdie Folgen des Regierungsvor schlags hingewiesen, und es ist doch soviel gewiß, daß, man mag nun die Steuer auf kleinem oder auf großem Grundbesitz haben, der Erfolg für die Staatskasse derselbe ist, das Geld der kleinen Grundbesitzer ist dasselbe, wie das dcr größcrn. Muß man auch zugeben, daß hier von einer Bevorzugung der Rittkrguksbesitzer allein nicht die Rede ist, so muß man doch bedenken, daß hier wieder ein neuer Stand entsteht, der in der Verfassungsurkunde gar nicht aufgeführt worden ist: die großen Grundbesitzer. BiS letzt sind nur die Rittergutsbesitzer aufgefüh't, nun wollen wir noch einen dritten Stand, die großen Grundbesitzer, ins Leben treten lassen. Ich gebe zu, daß mit der von der hohen Staats regierung vorgeschlagenen Abänderung mehre Communen, mehre Stif.ungen Erleichterungen erlangen we der». Warum soll aber nur der eine Erleichterung erhalten, der lOOLHlr. Steuern gibt? Wird nickt dcr, der 30 oder 80 Thaler Steuern gibt, eine große Jnconvenienz erleidcn, wenn er an drei, ja acht Hebestellcn seine Steuer h-ntragen muß? Die Rücksichten gegen den großen Grundbesitz muß man auch gegen den kleinen nehmen. Es kann sein, daß es noch dazu kommen wird, daß man auch gegen dm klcinen Grundbesitz eine andere Erbrbungsweise rintnten lassen muß und daß, wenn es künftig dazu kommt, daß die Grundstücke näher an einander gebaut werden, jeder Besitzer eines geschlosse nen Grundstücks an einer Hebcstelle seine Steuer zu entrichten hat, Davon ist aber bis jetzt noch nicht die Rede. Hier sollen aber die großen Grundbesitzer einen bei weitem größern Vortheil erlangen, als die kleinen, welchen gewiß ein Vortheil zu gönnen wäre. Jene haben we't mehr Gelegenheit und Kräfte, ihre Steuern an diesen oder jenen Ort zu bringen, als der kleine Grurdbesitzer, der sich von feiner Arbeit abmüsfigen muß, um die Steuer an den Ort, wo sie hin gehört, zu bringen. Es ist gesagt worden, daß das Gesetz in Frage stünde. Ich kann das für jetzt noch nicht glauben, ich weiß nicht, wie sich die geehrte Kammer aussprechen wird, ob sie der Majorität oder der Mino rität beitieken wird. Es ist darauf hingedeutet worden, daß, wenn daS Ges tz nicht zu Stande käme, wir eine M llion Thaler weggewo- ftn hätten. Nun, wenn das Gesi tz n'cht zu Stande kommt, so ersparen wir auch wieder vier Millionen Lbaler, die wir für die Steuerbefreiungen zu zahlen hätten, und wenn ich bei den Grundbesitzern im Lande herumginge und sie fragte, ob sie das Gesetz haben wollten oder nicht, so würde ich ebenso viel si den, die Ja, und ebenso viel, die Nein sagen. Darum wäre es nicht zu beklagen, wenn ein solches Gesetz, waS allerdings tief eingreift in den Staat und den Grundbesitz, nicht zu Stmde kommen sollte. Ich fürchte aber nicht, daß wegen dieser Gering fügigkeit die hohe Staatsregirrung sich gemüssigt s'kcn sollte, ein Decret, wie cs ihr nach h 94 d.r V rfaffmgsurkunde zustelt, erlassen sollte. An der zweiten Kammer liegt die Schul) nicht,
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