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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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in äußern Vorzügen, in zufälligen Rechten, in gewissen ein flußreichen Stellungen und Befugnissen liege, welche, obgleich sie nichts, Tadelnswerthes enthalte, doch nur äußern Schim mer gewähre. Auch sie habe für Manchen einen cigenthümlk- chen Werth, und von der Art sei der Besitz der Gerichtsbarkeit. Auch für diese Art von Ehre müsse eine Entschädigung gewährt werden,- und wenn diese in Geld bestehe, so liege hierin, da sich kein anderes Auskunstsmittel treffen lasse, nichts Jndigni- rendes, und zwar um so mehr, da es sich hierbei nicht um einen Verkauf, sondern um die Vergütung der entzogenen Rechte ohne Zustimmung des Besitzers handle. Wenn man gestern auf die Entziehung von Ehrenrechten anderer Personen als der Gerichtsinhaber, ohne daß dafür entschädigt worden, hingewiesm habe, so habe man als solche ohnstreitig die ehema ligen Stadtrathe bezeichnen wollen. Ihnen aber sei eine Ent schädigung durch die ausgesetzten Pensionen zu Theil worden. Urberhaupt aber habe er die Schwierigkeiten, die sich der Ent schädigung entgegenstellen, selbst in seinem Separatvoto nicht verkannt. Hierdurch aber dürfe man sich nicht von der Aus übung eines Actes der Gerechtigkeit abschrecken lassen. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten habe er ein qujä pro guo vorgeschlagen, wie solches auch bei der Ablösung der Erbpachts qualität, welche in finanzieller Hinsicht fast gar keinen Vortheil gewahre, vorgeschlagen. v. Posern: Auch mir sei es vergönnt, einige Worte über die jetzt zur Berathung gelangte Entschädigungsfrage auszuspre chen. Das Separatvotum geht aus einem schönen Gefühl für Rechtlichkeit hervor, und darum mag ich es nicht leugnen, daß es mich innigst erfreut hat. Bürgermeister Wehner hat sich in letzter Sitzung dagegen ausgesprochen, auf eine Art und Weise, der ich im Allgemeinen meinen Beifall ebenfalls nicht versagen kann, wenn er meint: daß Ehrenrechte einer Schatzung nach Gelde eigentlich nicht unterliegen könnten, und daß, wenn Letz teres dennoch geschehe, ihr Werth verloren gehe, sie gleichsam entweiht würden. Dieß ist ganz aus meiner Seele gesprochen, und ich versichere, daß, wenn ich meine Ehrenrechte auf dem Al täre des Vaterlandes zu dessen Wohle opfern muß, ich mir sie wenigstens nicht abkaufen lassen mag. Hiernach gewinnt es wohl den Schein, als wolle auch ich mich gegen das Separatvo tum erklären. Doch nein! Hier ist nicht von meinen Ehrenrechten die Rede, nicht von den Ehrenrechten derer allein, welche hierin der Kammer darüber abzitstimmen haben, sondern von den Eh renrechten, von dem Eigenthume vieler Anderer, welchen hier kein Stimmrecht.auszuüben zusteht. Ich glaube nicht, daß der Kammer em Recht zustehe, über deren Eigenthum zu verfügen, ohne ihnen die nach H. 31. der Verfassungsurkunde zugesicherte Entschädigung zu gewähren. Nicht die hier Versammelten wol len ihre Ehrenrechte an dm Staat verkaufen; wir und gewiß Viele mit uns würden sie, wenn es Noch thut, ohne Entgeld opfern. Wir reprasentkren hier gleichsam den Staat; dieser ist, wie es die Stimmung der Kammer anzugeben scheint, genöthigt, und dann kraft feines zns enünens berechtigt, dieses Eigenthum einiger Staatsgenoffen an sich zu ziehen, oder es in andere Hände zu geben. Ihm liegt dagegen aber auch, da Z. 31. der Verfassungs-! urkunde sich nicht wegleugnen läßt, die Pflicht ob, für diesen Fall eine Entschädigung auszumitteln und zu gewahren; erwürbe sonst untreu seinem Versprechen, untreu der Verfassungsurkunde sein. Wäre cs möglich, diese Entschädigung durch ein anderes vollkommneres, würdigeres Mittel, als es das Geld darbietet, zu gewähren, ich würde unbedingt für Ersteres mich erklären! Allein, wir leben in einer unvollkommnen Welt, und leider bleibt dem Staate kein anderes Mittel, als-das Geld; er ist gezwun gen, dieses Geld zu bieten; es abzulehnen, steht noch Jedem frei! Dem Staate wird auch dieser unvollkommne Weg ein Aeug- m'ß seiner Rechtlichkeit sein; den Inhabern jener Rechte aber die Gelegenheit geben, sich wahrhaft edel zu beweisen. Ueberzeugt, daß nur aus edlen Beweggründen dieses Separatvotum ent sprungen, habe ich es schon früher ein gutes Zeichen an Sachsens Horizont genannt, und nenne es auch jetzt noch so, und freudig rufe ich dem hochgestellten Verfasser zu: Das Andenken des Ge rechten bleibet im Segen! Staatsminister v.Könneritz: Ihm scheine der Begriff des Ehrenrechtcs aus einem falschen Gesichtspunkte aufgefaßt worden zu sein. Er könne den Besitz der Gerichtsbarkeit kein Ehrenrecht nennen. Selbiges werde mit dem Grundstücke acquirirt und verschaffe dem Inhaber keine größere Ehre.. Ein politisches Recht sei es allerdings. Wenn eine Entschädigung gewährt werden solle, müsse es doch quantisicirt werden können. Dieß sei aber nicht der Fall, wie der im Separatvoto ganz willkührlich ange nommene Satz hinreichend beweise. Aberdaraufmüffeerauch auf merksam machen, daß auch andere politische Rechte aufgehoben worden seien, ohne daß man an eine Entschädigung gedacht habe, wie das Recht der Standschaft der frühem Stände, die Rechte, welche dem Adel die Lateralverfafsung der Collegken gegeben, die Schriftsässigkekt, die Befreiung von dem zeitherlgen Recruti- rungsgesetze, die privilegirten Gerichtsstände u. a. m. Desglei chen werde man sich, falls die Innungen aufgehoben werden soll ten, zu keiner Entschädigung des Ehrenrechtes der Meister verste hen , wenn nicht nutzbare Rechte in Frage stünden. Von diesen Ehrenrechten beruhten manche auf Privattiteln, wie z. B. der privilegirte Gerichtsstand der Pradicatisten, die Schriftsassigkeit. Das aufgestellte Princip werde überhaupt leicht dazu führen, daß kein organisches Gesetz werde ins Leben treten können, ohne vor her die Ansprüche auf Entschädigung wegen zustehender Ehren rechte vollkommen befriedigt zu haben. 0. Weber: Zugegeben, was ich nicht zugestehen kann, daß das Reckt, ein Gericht zu unterhalten, ein Ehrenrecht sei, und daß dieses Ehrenrecht sich durch Geld abschatzen lasse, so muß ich darauf bestehen, daß die Gerichtsbarkeit ein vom Staate ertheilter Auftrag ist, der, wenn er vollständig erfüllt werden soll, eine so große Last ist, daß der Vortheil, den der mit diesem Rechte verknüpfte Einfluß gewähren kann, gegen den Nachtheil, den die Gerichtsbarkeit verursacht, gar nicht in Betracht kommt. Manche scheinen zu vergessen, daß den Gerichtsherren vor der Hand die Crkminaljurisdicti'ön noch nicht abgenommen ist, und bei solchen Schwierigkeiten wohl schwerlich abgenommen werden wird. Daß die Last des erwähnten Auftrags sehr groß ist, zeigt sich allerdings am deutlichsten bei der Criminaljurisdiction,
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