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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 223. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ten, so gründet sich doch der ganze Anspruch lediglich auf das Bergprivilegium. Dieses aber läßt nach Befinden der Umstande sogar die gänzliche Aufhebung der Bergbefreiungen nach, was aus den Worten „auch.sodann", welche doch nichts Anderes be deuten, als: „auch außerdem noch", hervorgeht. Demnach steht auch den Bergorten kein Recht auf Entschädigung wegen der halben Landsteuer zu. Dieselben Gründe lassen sich in der Hauptsache auch bei der halben Tranksteuer anführen. Es schlagt aber hier noch das besondere Verhältniß ein, daß die brauberechtigten Hauser für die Verwendung der halben Trank steuer in den Bergbau Freikuxe zugeschrieben erhielten; sie sind also in das Ekgenthum übergegangen, in soweit hierzu jene als Entschädigung ausgeworftne Summe von 9000 Lhlr. für die halbe Tranksteuer erforderlich sind, findet allerdings ein Recht auf Jndemnisirung statt. Letzteres besteht demnach bei dem größten Theile der im Gesetzentwürfe vorgeschlagenen Unterstüz- zung von 19,000 Thlr. nicht. Es fragt sich nun, in wiefern die Aussetzung einer solchen Summe politisch rathsam ist. Mei ner Seits halte ich es nicht für zweckmäßig, jene Summe von 19,000 Thlr. so zu normiren, daß sie gefordert werden kann, da man doch bewandten Umständen nach das Recht hat, sie von der jedesmaligen Erwägung abhängig zu machen. Man mag sie in das Gesetz aufnehmen, jedoch wenigstens die Clausel des Mehrens oder Minderns und nöthigenfalls auch Aufhebens hin zufügen. Es fragt sich übrigens, ob es zweckmäßig sei, Un ternehmungen zu unterstützen, die keinen wahren pekuniären Bortheil gewähren; zu läugnen ist es nicht, daß von den Com- munen der Bergbau meistentheils nur mit Nachtheil betrieben wird. Dessenungeachtet will ich mich nicht gerade gegen die Bewilligung der 19,000 Thlr. erklären, denn es liegt in der ° Natur des Bergbaues, daß er Versuche machen muß, sowie auch eine bedeutende Anzahl Menschen vom Bergbau leben. — Mein Antrag geht nunmehr dahin, den tz. 4. zwar nach der Fassung der 2. Kammer zu genehmigen, jedoch hinter den Wor ten „statt derselben" einzuschalten „bis auf Weiteres", ferner in der Schrift darauf anzutragen, daß den bergbefreiten Orten, so lange daselbst noch Communbergbau betrieben wird, von den für die halbe Tranksteuer bewilligten 9000 Thlr. so viel zu ge währen, um davon den brauberechtigten Hausern die Freikuxe zu erhalten. — Dieser Vorschlag wird ausrerchend unter- stützt. v. Deutrich: Ich verkenne allerdings die Wahrheit dessen nicht, was Se. königl. Hoheit über das Bergprivilegium bemerkt haben; indessen glaube ich, fordert es die Billigkeit, das nicht mit einem Male aufzuheben, was gleichsam zum be stehenden Verhältnisse geworden ist. Im Hergang der Jahr hunderte hat sich auf dieses Privilegium und die aus demselben hervorgegangenen Verhältnisse der Besitzstand in allen diesen Orten sestgestellt. Die Staatsverwaltung hat selbst darauf hingewirkt, indem sie das Verhältniß bei der Einführung der Accise regulirte, und es ist im Vertrauen, daß dessen Erhaltung selbst im Interesse des Staates liege, und der Staat es also schützen werde, so tief und so fest mit andern Verhältnissen ver schmolzen worden , daß essehr störend wirken würde, wenn man es ohne" Entschädigung vernichten wollte. Ohnedieß gehen ja durch die Umgestaltung der indirekten Abgaben einige Vor theile, welche jenes Verhältniß gewährte, verloren. Hierzu kommt aber, daß dieses ganze Verhältniß auf Erhaltung, auf Unterstützung der Bergleute durch den Bergbau berechnet ist. v. Carlowitz: Man hat meinen Vorschlag ohne Unter stützung gelassen, und dadurch erklärt, daß man annehme, dem Communbergb.aue stehe ein Recht zu, Entschädigung wegen der wegfallenden Bergbefreiungen zu fordern. Nimmt man nun auch dieß als richtig an, so kann doch nur derjenige Theik der 19,000 Thlr., welcher nicht auf öffentlichen, sondern auf Privatbergbau verwendet werden soll, als Entschädigung be trachtet werden. Ich erlaube mir daher die Anfrage, welcher Theil hiermit gemeint sei? Staatsminister v. Zeschau: Die betreffenden 19,000 Thaler sollen lediglich für den Privat-Bergbau bestimmt sein. Zur Beseitigung des erhobenen Zweifels dürfte es aber vielleicht dienen, wenn man den Eingang des §. in folgende Fassung brächte: „Die dem Bergbau in bisher bergbefreieten Orten aus dem Einkommen rc." v. Carlowitz: Hiermit würde ich mich vollkommen bmt« higen; zugleich aber kann ich die Bemerkung nicht unterdrücken, daß die verehrte Deputation die Begriffe „ Entschädigung " und „Unterstützung " offenbar verwechselt und untereinander gewor fen hat. v. D e utri ch: Diese Bemerkung würde sehr gegründet sein, wenn die Deputation dieß gethan hätte, ohne daß dieß in der Natur dieses Verhältnisses läge. Das letztere ist aber wohl unverkennbar. Alle jene Befreiungen wurden zugestan den, damit durch dieselben der Betrieb des Bergbaues befördert werde, damit durch die Summe, welche jene Befreiungen ge währten , zugleich der Bergbau Unterstützung erhalte. Hebt man nun jene Befreiungen gegen Entschädigung, mit Berück sichtigung der bergbefreieten Orte, auf, und wird dadurch jener Communbergbau besser regulirt, so verwandeln sich jene Ent schädigungen der letzteren in Unterstützung der ersteren; die Sache hat also einen doppelten Character. Staatsminister v. Zeschau: Im Allgemeinen habe ich noch zu bemerken: Ich glaube, die Regierung kann sich gewiß- das Zeugniß geben, daß sie den Bergbau nicht auf eine unbil lige Weise begünstigen will; sie hat sich lediglich auf das Noth- wendige beschränkt, und auf das, wozu sie glaubt, daß der Staat verbindlich ist. Ist bis jetzt in den Bergstädten die Un terstützung theilweise unzweckmäßig verwendet worden, so wird nunmehr eine Aenderung hierin eintreten. Diejenigen Gruben nämlich, von denen sich keine Ausbeute mehr erwarten läßt, beabsichtigt man eingehen zu lassen, diejenigen Gruben aber, die von der zu bewilligenden Entschädigung noch km Gange er halten werden, als ein Ganzes zu behandeln, und die derein- stige Ausbeute, sobald solche zu erlangen stehet, unter alle Städte zu vertheilen. — Sollte sich aber in Folge des Weg falls der Entschädigung für die Accismoderation das Interesse
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