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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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lassen, und auch eine solche Bestimmung die Verantwortlichkeit der Ministerien - lahmt. Ich sehe nicht ein, wie die Verant wortlichkeit bestehen kann, wenn die Stände mit regieren wol len. Ich habe mich schon früher, wie von der Kreisverfassung die Rede war, darüber ausgesprochen; ich glaube, es wider streitet dem Genius aller konstitutionellen Monarchien, wenn man Kreisstande hinstellte, welche mit regieren sollen, und daß solche THeil an der Regierung haben, wie dieß in der Ober lausitz der Fall ist. Ich finde darin kein Glück und Heil, und ich muß noch zu erwägen geben, daß die allgemeine große Zu friedenheit mit den Provinzialstanden mir nicht klar geworden ist; sie ist freilich von denen, welche den Provinzialständen an gehören, ausgesprochen worden, aber eine Stimme ist auch nicht unerwähnt zu lassen, nämlich der Bewohner der Ober lausitz, welche nicht diesen Stand ausmachen; da habe ich ver schiedene Urtheile gehört, und ich muß der Wahrheit die Ehre geben, daß mir vor die Ohren gekommen ist, es sei besser, wenn diese drei oder zwei Landtage in der Oberlausitz nicht statt fänden. Ich mag nicht weiter darauf eingehen, ich muß nur bemerken, daß man sich höchlichst irrt, wenn man diesen großen Vorzug in allen Beziehungen finden will. Ich habe vorhin erwähnt, daß die ministerieüe Verantwortlichkeit gefähr det werde, wenn die Provinzialstände einen solchen Einfluß üben; wenn sie ihren Vorstand selbst wählen, so sehe ich nicht ein, wie die Staatsregierung eine Verantwortlichkeit für den Vorstand haben kann, den die Provinzialstände sich selbst ge wählt haben. Ich glaube in der Thal, es würde sich nicht vereinbaren lassen mit den konstitutionellen Grundsätzen, und widerstreitet denen, die in Deutschland nach dem Bundesbe» schlusse bestehen, wornach die Wirksamkeit der Stände nicht die sein soll, daß sie auf die höchste Gewalt im Staate so einwirken, wie dieser tz. ausspricht. Es würde auch ein sonderbares Zu sammenstößen zwischen den Standen und der Staatsregkerung darbieten können, wenn nun bei jeder Besetzung der Provinzial- Regierungsbehörde die Stände mit der Regierung darüberrechten könnten, daß sie den oder jenen Mann hingesetzt hat, und die Stände würden jeden mit dem Vorwande zurückweisen können, er sei der Oöerlausitzer Rechte nicht kundig, 'Jch.muß noch be merken, daß man im Jrrthum ist, wenn man glaubt, daß die Rechte der Oberlausitz das Eigenthum vieler wären, im Gegen- theil es waltet darüber ein gewisses Dunkel, und geht so weit, daß die gelehrtesten Männer die Verwaltung her Oberlausitz nicht gekannt haben. Ich glaube nicht, daß dieß gut ist, es ist eine nur auf Wenige beschrankte Wissenschaft, und daß diese allgemeiner werde, würde vortheilhaft für das Ganze sein. Man bezieht sich häufig auf die Vorzüglichkeit, nun, die ist sehr relativ, objeetiv und subjectiv sehr verschieden, aber das muß ich doch erwähnen, für eine so hoch berühmte Steuerver- fassung kann ich doch nicht die anerkennen, welche einen fünf fachen Fuß hüt. Ich erwähne nur.das, weil man das Steuer wesen .'der Oberlaufitz so gepriesen hat. Ich glaube allerdings, im.Jntereffe des ganzen Landes, und namentlich der Provinz, welche unter die Regierungsbehörde und den Gerichtshof gestellt ist, welche nach tz. 6. in Bautzen ihren Sitz haben sollen, zu sprechen, wenn ich-wiederhole, daß sachgemäß sei, wenn man die Regierung einer solchen Beschränkung nicht unterwerfe, wenn man diese Absonderung nicht gleichsam auf die Ewigkeit auszuspinnen, sich bemüht. Unser Land ist nicht groß, das wissen wir alle, aber es hat unter den deutschen Staaten in einem solchen Verhältnisse gestanden, das die Arealverhältnisse weit überwogen hat. Viele Gründe haben darauf eingewirkt, aber wir müssen Bedacht nehmen, daß immer die Einheit unter den einzelnen Theilen erhalten, und wenn sie nicht da ist, herbei geführt werde. Nie werde ich mich zu Bestimmungen entschlie ßen, welche dahin führen, das Eigenthümliche, Separate her zustellen, .da das allgemeine Interesse sich dazu vereinigen muß, daß die Schranken fallen. Ich spreche nicht im Interesse der erbländischen Stände; ich glaube nicht, daß diese ein solches Recht in Anspruch nehmen sollen, ein solches Interesse bestimmt mich nicht, sondern das Interesse der Oberlausitz selbst. Frei lich liegt das Ganze in dem Verhältnisse, wie die Provinzial stande jetzt constituirt sind; aber .zum Besten derOberlausitz würde es vortheilhafter sein, wenn dieses Recht wegsiele. Staatsminister v. Linden au; Jede Diskussion und so auch die gegenwärtige wird von dem geehrten Redner, der so eben sprach, mit so viel Einsicht, Anstayd und Sachkenntniß geführt, daß es den königl. Commissarien und namentlich mir nur erfreulich sein kann, wichtige Fragen mit Ihm zu erörtern, wenn auch, wie hier der seltene Fall eintritt, daß meine Mei nung eine abweichende von der Geringen ist. Darum will ich es denn auch nochmals versuchen, die Bestimmungen dieses §. gegen mehrere selbigem gemgchte .Vorwürfe zu rechtfertigen. Es wird behauptet, daß ein Prasentationsrecht unverein bar mit der ministeriellen Verantwortlichkeit sei; so ernst ich die letztere nehme und beurtheile- so muß ich doch bei der Modali tät jenes Rechtes dieses Bedenken für" unbegründet halten, .da sich unter sechs Candidatem doch wohl ein fähiger befinden wird und wenn dieß unwahrscheinlicher Weise nicht der Fall sein sollte, dann der Regierung die freie Wahl freisteht. Wenn die Klage über das Geheimnißvolle der Lausitzer Verfassung und Verwaltung früherhrn begründet sein konnte, so ist dieses Dunkel jetzt verschwunden, wo das ganze künftige Lausitzer Staatsrecht in drei. Urkunden, unserer Verfassungs- ! urkunde, dem vorliegenden Vertrag und dem bereits im Entwurf vorhandenen Provinzialstatut enthalten ist, während die künftige Behördcn-Verfassung daselbst genau dieselbe, wie in den Erb- land'en sein wird. Wie der letzte Satz dieses tz. zu so lebhaften Klagen über neue Begünstigungen der Dberlausitz veranlassen kann, ist nicht recht erklärlich, da ja dadurch keineswegs die Anstellung von Erbländern ausgeschlossen, sondern nur deren Befähigung zur fraglichen Stelle durch Kenntniff der' Provinzialverfassuntz be dingt wird; eine Bedingung, deren Erfüllung auch den Erb ländern nicht schwer werden wird, da sie nichts weiter als eine Specialität der Bildung bedingt, wie solche für eine Menge
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