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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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fall gebracht zu sehen, damit die Regierung nicht behindert werde, wenn sie sich bei Bildung eines Patrimonialdlstrictsgerichts wegen einzelner Parcellen oder Orte dem neu gebildeten Bezirke an schließen wolle. v, Weber: Die Staatsregierung hat den Zweck, größere Gerichtsbezirke zu bilden. Hierzu hat sie zwei Mittel ange wendet, welche die Gerichtsherrn nöthigen können, ihre Ge richte zu vereinigen, erstens die Bestimmung, vaß jedes Gericht mindestens 2000 Seelen umfassen soll, zweitens, daß jeder Gerichtsdirector mindestens 200 Lhlr. fixen Gehaltvom Gerichts herrn empfangen soll. Die erstere Bestimmung hat die Kammer schon verworfen, von der zweiten furche ich, daß sie dieselbe bei tz. 20. auch verwerfen wird. Will man nun auch noch den Ge- xichtherrn das Recht zugcstehen, andere Gerichtsherrn, welche die Absicht haben, einer Vereinigung zu einem Gerichte beizu treten, zurückzuweisen, so wird der Zweck völlig unerreichbar. Referent: Er sehe nicht recht ein, wie die Aeußerung des verehrten Sprechers hierher paffe. Auch nach der Fassung des Gesetzentwurfs stelle der vorliegende §. den Beitritt der Negierung wegen einzelner Orte ganz aufdie freie gegenseitige Vereinigung. v. Weber: Meine Bemerkung gehört in so fern hier her, als die Deputation den Gerichtsherrn das Recht einräumt, es dem Staate zu verweigern, wenn er mit einem Th eile eines Amtes der Bildung eines von mehreren Patrimonialgerichten zusammenzusetzenden gemeinschaftlichen Gerichts beitreten will. Die Aemter sind, wie ihre Geschichte zeigt, ost aus vereinig ten Patrimonialgerichten entstanden, und der Staat hat also hinsichtlich derselben die nämlichen Rechte, welche mit den Patri- monialgerichten verknüpft waren. Steht es mehreren, sich ver einigenden Gerichtsherrn frei, dem Staate den Beitritt zu ver sagen, so können sie es auch einem Gerichtsherrn versagen, und hieraus würden nicht zu beseitigende Schwierigkeiten entstehen. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings beruhe nach der Ansicht des Gesetzes die Bildung von Districtsgerichten nur auf dem freien Willen der Theilhaber, wenn freilich schon imZ.4. ein Compelle gelegen habe, welches nun in Wegfall gebracht wor den sei. Gegen die veränderte Fassung des Z. 14. habe er in der Hauptsache kein Bedenken, denn sie komme mit dem Gesetzent würfe im Wesentlichen überein. Jedoch solle man sich das öftere Anschließen der Regierung an die Districtsgerichte nicht, verspre chen , da die Lhcilnahme an den Geschäften der letztem die Ver waltung zu sehr erschwere. Die Annahme des Gesetzentwurfs scheine daher empfthlungswerther. Prinz Johann schlagt als vermittelnden Ausweg vor, in der Fassung der Deputation nach den Worten: „die Regierung wird" einzuschalten: „nach Befinden." — Dieß wird ausreichend unterstützt und einstimmig angenommen. Fürst v. Schönburg: Durch diesen Vorschlag werde die von der Deputation bei ihrer Fassung gehegte Absicht ganz ver fehlt. Am besten thue man, wenn man den Gesetzentwurf an nehme, jedoch mit der Bestimmung, daß die Aufnahme der un ter Jurisdiction der Staatsbehörde stehenden Orte in den Ge richtsbezirk nur von dem freien Willen der Interessenten abhän gig bleibe. Staatsmmrster v. Könnentz: Dreß werde sich am sichek- sten erreichen lassen, wenn man in der Fassung des Gesetzent wurfs nach dem Worte: „zusteht" noch hinzüfüge: „mit Zu stimmung der betheiligten Gerichtsinhaber." Hierauf stellt der Prä sid.e n t die Fragen: 1) Genehmi get man tz. 14. nach der Fassung der Deputation? Dieß wird mit 21 Stimmen gegen 6 verneint 2) Wird der vöm Staatsminister v. Könneritz zu tz. 14. des Gesetzentwurfs vor geschlagene Zusatz angenommen? und 3) Genehmiget die Kam mer die Fassung des Gesetzentwurfes mit der so ebeü beschlossenen Einschaltung? Beides wird einstimmig d. ejahet.' tz.15.:, (Verbot der eigenen Verwaltung-der Patrimonialgerichte.) Kein Gerichtsherr, wenn er auch die Befähigung als Richter hat, kann seine eigenen Gerichte verwalten, oder einzelne ge richtliche Handlungen, selbst in nicht streitigen Sachen, vorneh men. Was dem entgegen durch die 29ste Decision v. 1.1661 in der erl. Proceßordnung sä 1'it. ll. tz. 3. und ,m der Oberlausitz durch das Mandat wegen des Verfahrens in Wechselsachen vom 16. November 1776, tz. 14. verordnet ist, wird, hiermit aufgeho ben. In Ansehung der dem Gerichtsherrn zukommendcn Theil- nahme an der Verwahrung der Depositen bewendet es bei den ge setzlichen Vorschriften. Die Deputation begutachtet hierzu: .. . Wie das Befugniß zu Verwaltung der eigenen Gerichte und das Verhaltniß des Gerichtsverwalters zu dem Gerichtsherrn sich berühren, so steht auch dieser Z. mit dem 25, im Zusammenhänge. In der Üeberzeugung, daß dem Gerichtsherrn, darf er auch die Justiz nicht selbst verwalten, doch in Bezug auf die Administra tion seiner Gerichte überhaupt noch so manche Befugnisse verblei ben müssen, hat sich die Deputation zu dem 25. tz. mehrere Er innerungen erlaubt und dort die Rechte zusammengestellt, die dem Gerichtsherrn in dieser Beziehung noch ferner zukommen würden. Angemessen scheint es deßhalb, den ohnehin der eigent lichen Justizpflege fremden Nachsatz dieses tz. hier in Wegfall zu bringen und ihn zu dem 25. tz. mit zu verweisen. — An und für sich ist aber gegen die Vorschrift des gegenwärtigen tz. we nig zu erinnern, denn lassen auch andere Staaten, namentlich Preußen und Baiern, die eigene Verwaltung der Gerichte dem Gerichtsherrn noch immer nach, so ist doch von diesen in neuem Zeit für so bedenklich erachteten Befugnissen in Sachsen zeither nur wenig Gebrauch gemacht worden. Analogie gebot übrigens, die streitigen Policei- und die streitigen Administrativ-Sachen unter diejenigen mit aufzunehmen, die der Gerichtsherr nicht selbst verwalten soll. — Die Fassung des Z. würde lauten: „Kein Gerichtsherr,' wenn er auch die Befähigung als Rich ter hat, kann seine eigenen Gerichte verwalten oder einzelne gerichtliche Handlungen.selbst in nicht streitigen Sachen vor nehmen. Ein Gleiches findet in Bezug auf streitige Policei- und streitige Administrativsachen statt. Was dem entgegen durch die 29. Decision vom Jahre 1661, durch die erläuterte Proceßordnung sä 17t. ll. tz. 3. und in der Oberlausitz durch das Mandat wegen des Verfahrens in Wechselsachen vom 16. Novbr. 1776, Z. 14. verordnet ist, wird hiermit aufgehoben." (Beschluß folgt.) Druckfehler. In Str. 263. d. Bl. S. 2450. Splt. 1. st. 21. v. U. ist statt „Unzulässigkeit" zu lesen „Unerlässlichkeit." Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion: V. Gretschel.
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