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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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nung l'it. I. §. 3. und der Erläuterung eben daselbst zugestan dene Befugniß, seine Gerichtsuntergebenen vor den eigenen Gerichten zu belangen; er kann aber auch das Bezirksamt als richterliche Behörde angehen oder Auftrag an ein anderes Ge richt ausbringen. Belangt er die Untergebenen vor seinen eigenen Gerichten, so bleibt diesen, dafern sie sich nicht in der betreffenden Angelegenheit der Gerichtsbarkeit des Gerichts herrn freiwillig unterworfen haben, unbenommen, vor erfolg ter Einlassung auf die Klage ohne Angabe eines speciellm Grundes-auf Verweisung der Sache an das Bezirksamt, oder, wo ein solches nicht ist-, auf Auftragsertheilung an ein anderes Gericht anzutragen. Diesem Anträge ist Folge zu geben, selbst dann, wenn er auch nur von einem einzigen unter den mehrern Betheiligten ausgegangen sein sollte." v. Po fern: Die Fassung des vorliegenden tz. nach der Fassung des Gesetzentwurfes, als nach der Deputation entspringe aus einer sehr ehrenwerthen Absicht. Er ehre selbige Absicht so sehr, daß er.schwerlich gegen den tz. stimmen werde, obwohl er, gleichsam zur Ehrenrettung der Patrimonialgerichtsinhaber, Einiges bemerken müsse. Von der Nothwendigkeit einer an sich jeder Zeit bedenklichen Concurrenz der Acmter in Sachen der Herrschaften gegen Untergebene sei nach seiner Ueberzeugung kein Grund mehr abzusehen, denn erstens träten die Gerichtsdirecto- ren von nun an in ein ganz unabhängiges Verhältniß, zweitens stelle der tz. 17. nach der Fassung der Deputation die Untergebe nen ganz sicher, drittens endlich waren sie auch durch die bishe rige Gesetzgebung sicher gestellt gewesen. Hierzu komme noch, daß künftig durch die neu zu errichtenden Mittelbehörden eine wirksame und wohlthatige Aufsicht über die Unterbehörden statt finden werde. Solle den Patrimonialgerichten die Achtung werden, welche sie verdienten, so dürft auch fernerhin kein Un terschied zwischen ihnen und den Aemtern in dieser Hinsicht statt finden. Secretair v. Zedtwitz: Er könne sich nicht mit der De putation vereinigen. Ihr Vorschlag lasse sich eben so wenig er reichen, wie der Gesetzentwurf, da die verklagten Gerichtsbe fohlenen stets auf das Bezirksamt provociren würden, schon darum, weil ein säumiger Schuldner immer Verzug wünsche. Auch würden die wegen der tz. 17. gebotenen Einholung rechtli chen Erkenntnisses erwachsenden Kosten bei den Patrimonialge richten weit mehr als bei den Aemtern betragen; es frage sich aber, wer die bis zur Provocation auf das Amt beim Patrimo- nialgerichte aufwachsenden höchst nutzlosen Kosten tragen solle. Bürgermeister Wehner: Auch er müsse sich gegen die Deputation erklären. Nach tz. 25. solle künftig der Gerichts halter gleichsam unter Aufsichtsführung des Gerichtsherrn stehen, was ersterem immer in ein Abhangigkeitsverhaltniß von dem letzteren setze. Bürgermeister Hü bl er: Er könne sich seiner Seits sowohl aus Rücksicht gegen die Gerichtsuntergebenen als aus der gegen die Gerichtsherren nicht für das Gutachten der Deputation er klären. Ersteren bringe der Vorschlag derselben keinen Nutzen, denn für sie werde die Justiz wegen der Einholung rechtlichen Erkenntnisses und der Kosten vor der Provocation theuerer; letz teren aber eben so wenig Vortheil, indem die Provocation auf das Bezirksamt fast nie ausbleiben und dadurch viel Zeitverlust entstehen werde. Prinz Johann: Zur Verthekdigung des Deputationsgut- achtens müsse er bemerken: Die Deputation sei hauptsächlich dar auf bedacht gewesen, die Verhandlung vor dem Patrimonialge- richte deshalb zu erhalten, um möglichste Verminderung der Ko sten und Vermeidung von Bedrückungen gegen die Parteien durch zu weite Entfernung des Gerichtsortes zu erreichen. Zugegeben, daß vielleicht besonders in den ersten Jahren öfterer Provocatio- nen' an die Bezirksämter ergehen würden, so würde sich dieß doch mit der Zeit immer mehr geben, wenn man sehe, daß die Gerichts herrschaften auch bei den Aemtern oft Recht behielten. Referent: Was zuvörderst die Kosten anlange, so wür den diese nur höchst unbedeutend ausfallen, da die Provocation auf ein anderes Gericht immer vor der Einlassung geschehen müsse. Jedem Gerichtsuntergebenrn bleibe cs aber überlassen, zu prü fen , ob die größere Entfernung vom Gerichtsorte oder die Ko sten für Einholung eines rechtlichen Erkenntnisses für ihn mehr Nachtheil brachten. Uebrigens sei er der festen Ueberzeugung, daß die Patrimonialgerichte bis jetzt noch nicht in einem so gro ßen Mißcredit im Lande stünden, daß man Grund habe zu be fürchten , jProvocationen an das betreffende Bezirksamt würden künftig zur Regel werden. Amtshauptmann v. Welck: Er könne der Meinung des Bürgermeister Wehner nicht beitreten, und es sei wohl über haupt nicht rathsam, das ohnehin hier und da gesunkene Ver trauen gegen die Patrimonialjustiz noch durch gesetzliche Bestim mungen Zu nähren. Zudem werde die künftige größere Unab hängigkeit des Patrimonialrichters jeden Grund des Mißtrauens immer mehr entfernen, so wie auch Niemand Bedenken trage, in Sachen, wo der Staat als Parthei auftrete, durch Staats beamte die richterlichen Functionen eintreten zu lassen. Staatsminister v. Könneritz: Der Gesetzentwurf nähre keineswegs das Mißtrauen gegen die Patrimonialgerichte, denn er überlasse den Patrimomalrichtern die Entscheidung von Per sonalsachen auch künftighin, allein bei einer zweckmäßigen Ein richtung der Justizpflege müsse man hauptsächlich von dem Ge- sichtspuncte ausgehen, in den Unterthanen das Vertrauen zu einer unpartheiischen Jusiizpflege immer mehr zu befördern. Das Mißtrauen sei auch weniger in Personal- als vielmehr in s Rcalsachen vorherrschend, da sich der Ursprung von Realrechten « mehr aus den alteren Zeiten cherschreibe, und der Grund hier- l von den Gerichtsuntergebenen gewöhnlich wenig bekannt sei, der i Beweis dafür auch oft mit archivarischen Nachrichten geführt werden müsse, welche dem Gerichtsherrn mehr als den Untcr- thanen zur Hand wären. Aus diesen Gründen entnehme auch das Gesetz den Patrimonialgerichten besonders die Realsachen. Gegen den Vorschlag der Deputation werde in ilissi kaum etwas zu erinnern sein, indem auch fein Inhalt im Wesentlichen dar auf Hinweise, daß die Patrimonialgerichte in Angelegenheiten der Gerichtsinhaber nur durch Compromiß kompetent würden, allein praktisch entstehe daraus eine Unsicherheit, eine nutzlose Vermehrung der Kosten und unnützer Zeitaufwand. Ferner
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