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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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enthalte die Fassung der Deputation gar keine Bestimmungen darüber, wie nach erfolgter Provokation auf das Bezirksamt verfahren werden solle. Bürgermeister Wehner: Er wünsche wenigstens, daß es den verklagten Gerichrsuntergebenen in jedem Stadio des Pro testes frei gelassen bleibe, auf das Bezirksappellationsgericht zu provociren, wozu wohl schon das so nahe Verhältniß, in welchem der Gerichtsinhaber zu seinem Gerichtsverwalter stehe, hinreichende Veranlassung biete. Zu diesem Ende schlage er vor, die Worte: „vor erfolgter Einlassung auf die Klage" in Wegfall zu bringen. Bürgermeister Hübler: Besonders wegen des großen Kostenaufwandes für unnöthrge Expeditionen müsse er wünschen, die Zeit, wo der Beklagte ohne Angabe ausdrücklicher Gründe auf ein anderes Gericht provociren könne, beschrankt zu sehen, und schlage daher vor: statt der Worte: „vor erfolgter Einlas sung auf die Klage" zu setzen: „vor Eintritt des ersten Ter minen" v. Po fern: Der vom Bürgermeister Wehner vorge- sschlagene Weg werde seiner Ueberzeugung nach die Kosten jener Processe. erst recht pergrößern, und diese Maßregel überhaupt für die Sachwalter nur eine Gelegenheit darbieten, Processe in die Lange zu ziehen, eine Gelegenheit, um die gegentheilige Parthei im wahren Sinne des Wortes recht zu chicaniren, dann, wenn der Rechtsstreit vor einer Behörde fast zu Ende gebracht sei, ihn vor einer zweiten weiter fortzusetzen. — Der Antrag des Bürgermeister Hübler hingegen erscheine ihm sehr zweck mäßig. Fürst v. Schönburg: Sehr richtig sei die Bemerkung gemacht worden, daß sich das Mißtrauen der GerkchtSunterge- benen meist auf Realsachen erstrecke, und man am Besten thue, die von der Deputation ausgesprochene Bestimmung nur auf solche zu beschränken; daher nach den Worten: „freiwillig un terworfen haben" gesetzt werden möge: „dann, wenn es sich um Streitigkeiten über gutsherrliche Gerechtsame handelt." v. Posern: Er vermisse aber auch noch den Inhalt des letzten Satzes des Gesetzentwurfes in der Fassung der Depu tation. Fürst v. Schönburg schlagt in Folge dieser Bemerkung' vor: Am Schlüsse der Fassung der Deputation noch zu setzen: „ Das Befugniß, auf die Verweisung an das Bezirksamt anzu tragen , leidet jedoch auf die Beitreibung ganz liquider Forderun gen keine Anwendung." Referent: Den Anträgen Sr. Durchlaucht trete er voll kommen bei. Gegen das Amendement des Bürgermeisters Hübler finde er im Wesentlichen auch kein Bedenken, obgleich es ihm nicht gerade notwendig zu sein scheine, da auch nach der Fassung der Deputation kein terwünis a guo, sondern ein ternümis aä guym ausgesprochen sei, wornach es also dem Beklagten unbe nommen bleibe, schon vor Eintritt des ersten Termins auf das Bezirksamt zu provociren. Prinz Johann: Das Amendement des Bürgermeisters Wehner scheine ihm zu viel umfassend zu sein, da es ja ohnehin dem Beklagten immer frei stehe, den Patrimonialrichter bei sonst triftigen Gründen zu perhorresciren. Durch den 1. Antrag des Fürsten v. Schönburg würden aber die Gerkchtsuntergebenen noch weit mehr in Nachtheil gestellt sein, als man sie durch die Bestimmung des Gesetzentwurfs gestellt erachte. Ueberdem ent halte wohl der Gesetzentwurf manche Vorzüge, welche sich nicht verkennen ließen. Staatsminister v. Könneri tz; Ehe man zur Abstimmung über die verschiedenen Anträge schreite , müsse er sich noch einige Bemerkungen erlauben, Essei ein anerkannter Rechtsgrundfatz, daß. Niemand vor einem Richter Recht zu nehmen gezwungen werden könne, gegen den er gegründete Ursache zum Mißtrauen haben könne. Eben so, wie der Richter nicht mit einer oder der andern Partei in gewissen Graden verwandt oder verschwägert sein dürfe , trären gleiche Rücksichten auch ,bei dem zwischen dem Gerichtsherrn und dem Gerichtshalter bestehenden Verhältnisse ein. — Mit dem 1. Anträge des Fürsten v. Schönburg könne er sich aber darum nicht einverstehen, weil es höchst bedenklich fallen werde, - von den ohnehin so sehr beschränkenden Bestimmungen der Fassung der Deputation noch Ausnahmen zu gestatten. Nachdem hierauf die vom Fürsten v. Schönburg und BürgermeisterHübler gestellten Anträge ausreichende, der des Bürgermeisters Wehner aber keine Unterstützung gefunden, wird das Amendement des Bürgermeisters Hübler einstim mig, das 1. des Fürsten v. Schönburg mit 20 gegen 9 Stim men, das 2. desselben aber allgemein angenommen, so wie endlich der Z.46. nach der Fassung der Deputation unter den be liebten Abänderungen und Zusätzen mit 17 gegen 12 Stimmen genehmigt, und die Sitzung nunmehr um 2 Uhr aufgehoben. Hundert und sieben und siebenzigste, öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 10. Januar 1834. Fortsetzung der Berathung über den Bericht der von der 2. Kammer erwähl ten Deputation zur Begutachtung der Uebercinkunft über die durch die An wendung der Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen auf die Oberlausiß bedingte Modisication der Particularverfassung dieser Provinz. Die Sitzung beginnt um halb 11 Uhr, das Protokoll der vorhergehenden wird verlesen, genehmigt und von den Abgg. Secr. Bergmann undKöppe mit unterzeichnet. Auf der Registrande befanden sich: 1) ein Urlaubsgesuch des Abg. Oehlschlägel vom 13ten bis 28sten d. M. 2) Gesuch des Abg. Delling, um Verlängerung seines Urlaubs bis zu Ende dieses Monats. Beide werden be willigt, wornach Abg. v. Kiesenwetter als Vorstand der Finanzdeputa- tl'pn bemerkt, daß an die Stelle des Abg. Zfchiesche in die Depu tation der Abg. Krause eingetreten, und wegen dessen Kränk lichkeit Abg. Schütz als stellvertretendes Mitglied gewählt wor den sei. Nu» sei Abg. Zfchiesche vom Urlaub zurückgckehrt; aber es sei zu wünschen, daß der Abg. Schütz noch Mitglied der Fi nanzdeputation bleibe, weil er ein sehr taugliches Mitglied sei, und auch noch Arbeiten zu beendigen habe. Deshalb ersuche die Finanzdeputation die Kammer, den Abg. Schütz in der Deputa tion zu lassen. Der Präsident findet düs sehr angemessen, da die Fi nanzdeputation so viele und so wichtige Gegenstände zu berathen
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