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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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LZ72 Es wird eine Frist von einem daß es der Regierung Vorbehalten bleiben müsse, die Gerichts ¬ barkeit über einzelne Parcellen anzunehmen, oder selbige von ses, sowohl ob und in wie wektsiedie Gerichtsbarkeit beibehal- sich abzulehnen; doch wird das Ministerium diesem Vorschläge Fürst v. .Schönburg: Die Abtretung müsse nicht schlech- bezirke mit aufnehmen, so könne der Staat dadurch in die Haltung überdem vielleicht gar noch bedeutenden Aufwand erfor- Berantwortliche Nedactr'on r vr. Gretsche!. Druck und Papier von G. G. Teubner in Dresden. nicht entgegen sein, sobald die Rechtspflege in solchen einzelnen Orten von den königl. Gerichten eben so gut verwaltet werden Gerichtsinhaber geschehen. Bürgermeister Ritterstadt: Dem Staate w erde es offen bar sehr lästig fallen, wenn man-von ihm die Uebernahme sehr Berichtigung. In Nr. 268. d. Bl. S. 2513. Splt. 1. Z. 11. ist zu lesen 1800 Lhlr. statt 800 Lhlr., und Z. 12.400 und 300 Lhlr. statt 4W SOOOTHaler. Gerichtsbarkeit über einzelne Dorfschaften von Patrimonialge- richtsbezirken an den Staat nicht ausgeschlossen." Referent: Diesem Vorschläge könne er sich nicht an schließen. Die Regierung habe sich erboten, ganze Gerichtsbe- zirke auch ohne alle Ausnahme zu übernehmen, und Belästigung könnte für sie nicht entstehen, da sie theils wegen der durch das ganze Land vertheilten Lage der Aemter, theils in der nach Z. 14. gestatteten Anschließung an andere Gerichtsbezirke Schutz genug dagegen finden werde. Fürst v. Schönburg: Eine Bestimmung für den Fall, daß eine abzutretende Parcelle ganz von andern Gerichtsbar keiten eingeschlossen sei, deren Uebernahme man doch dem Staate füglich nicht zumuthcn könne, erscheine dringend nothwcnvig, und er schlage zu dem Ende vor: nach dem Worte „aufzugeben" zu setzen r „ und an den Inhaber dieser letztgenannten Gerichts barkeit abzutreten, welcher solche anzunehmen verbunden ist." . (Fortsetzung folgt.) bleiben, sie abzulehnen. Denn der Grund jener theilweisen s Aufgabe sei die Unannehmlichkeit, die aus der entfernten Lage jenes Ortes für die Gerichte hervorgehe. Wollten nun die um- v. Deutri ch:, Was die theilweise Aufgabe der Patrk-«, und ein spater von mir zu machender Antrag, nach wcl- mom'algerichtsbarkeit in Hinsicht eines von einem Gerichtsbezirke die Regierung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist die- . entfernten Ortes anlange, der eine Enclave anderer Jurisdi- selbe zu übernehmen braucht, Genehmigung findet, «ionsbezirke sei, so halte er zwar eine solche theilweise Aufgabe F^st v. Schönburg: Die Abtretung müsse nicht schlech ten: zulässig, dem Staate müsse aber stets das Recht Vorbehalten Erdings an den Staat erfolgen, sondern könne auch an andere liegenden Gerichtsherren einen solchen Ort nicht in ihre Gerichts- Mfernt liegender Jurisdictionen verlangen wolle, deren Unter bezirke mit aufnehmen, so könne der Staat dadurch in die Haltung überdem vielleicht gar noch bedeutenden Aufwand erfor- Nothwendigkeit versetzt werden, einen besonderen Justitiar für Here, und wo der aus ihnen zu nehmende Gewinn mit den Aus- einen solchen Ort zu ernennen, wenn derselbe von einem Justiz-! gaben in keinem Verhältnisse stehe. Er erkläre sich daher für den amte weit entfernt liege. . / , , , Gesetzentwurf. Um aber eine theilweise Abtretung, wo sie die Referent: Im Sinne der Regierung scheine es keines- s umstände erheischten, nicht etwa abzuschneiden, schlage er vor: wegs zu liegen, eine dergleichen theilweise Abtretung von sich s hem Worte: „theilweise" noch hinzuzufügen: „durch vor abzulehnen, sondern sie wünsche vielmehr die gesammte Patri- stehende Bestimmungen wird jedoch eine Uebereinkunst der Ge- monialjurisdkction an sich zu ziehen, und sie werde das, was sie richtsherrm mit der Regierungsbehörde über die Abtretung der nach Verwerfung des Planes suk D mit einem Male zu errei chen nicht vermöge, gewiß sehr gern nach und nach und theil weise an sich zu bringen suchen. Staatsminister v. Könneritz: Ich weiß in der Thal nicht, wie der geehrte Hr. Referent darüber hat zweifelhaft werden können, welchem Plane die Negierung den Vorzug er- theile, da es doch sowohl aus den Motiven zum Gesetze, als aus dem allerhöchsten Decrete klar hervorgehet, daß sie den Plan sub D vorzieht. Leider hat man in dem Berichte diesem Plane blos die Einziehung der Patrimonialgerichte als Zweck und Mo tiven untergelegt. Dieß ist nicht der Fall, die Regierung hat nichts als eine zweckmäßige und gleichförmige Organisation der Untergerichte gewünschr; kann diese nur durch Abgabe der ge jammten Gerichtsbarkeit an den Staat erreicht werden, so hatte sie solche mit vorzuschlagen. Es ist sonach die Abgabe derselben nicht als Zweck, sondern als nothwendiges Mittel zum Zweck zu betrachten. Noch weniger ist es der Regierung in den Sinn gekommen, durch den zweiten Plan dje Patrimonialgerichtsbar keit nach und nach an sich zu ziehen. War der erste, größere und umfassendere Plan nicht zu erreichen , so war die Regierung nisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vor die Justiz- f genöthigt, sich mit dem minder vollkommenen Plane suk Z) zu behörde gehören, und in streitigen Civilsachev also mit Vorbehalt z ,-^nügm. Aber auch er beabsichtigt nicht, die Gecichrsinha- der freiwilligen Gerichtsbarkeit unddergenchtsobngkeitlichenBe- , 7 , , ^7. / ' <7. fugnisse in Administrationsanqelegenheiten abzutreten. . Eine nach und nach zum Aufgchen der Genchtsbar^rt zu notht- andere Theilung ist nicht zulässig." gen, sondern bezweckt nur die bessere Organisation derselben, ß. 30b. (Patrimonialgerichte zweiter Elaste.) „Derglei- x und vor Allem die Bildung größerer Gerichtsbezirke. In der chen Gerichte, welchen bloß die Ausübung der freiwilligen Ge- Zhat kann auch dem Staate daran, über einige Bezirke Mehr «tsbark-tt und d-r gmch!S°br,gk->^ unmitt-Ib«- Jmisdi-Ilon mszuüben, „was n!«t ll-gm, mstratlons-Angelegenheiten verbleiben, werden Patrunomalge- s7 . ' . -./.. 7,.,' richte zweiter Elaste genannt. Auf sie leiden die Bestimmungen L sobald da.' Fortbestehen der Patrimonialgerichtsbarkeit die Bil der 15.20.21. und 27. keine Anwendung." ' . l düng zweckmäßiger Gezirke und gleichmäßiger Untergerichte 30 0. (Nöthige Erklärung über Beibehaltung und Ver- s hindert. Sehr richtig bemerkte der verehrte Hr. Stellvertreter, einigung der Gerichtsbarkeit.) „E" ' " ' 7 ' Jahre nach Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt, in welcher die Gerichtsherren bei dem Appellationsgerichte des Krei- s . s 7 7 ' ten, als auch ob sie dieselbe mit andern Jurisdictionen vereinigen wollen, zu erklären haben."
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