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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 188. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Prinz Johann, hinsichtlich eines hierher verwiesenen Antrags, den er früher in Bezug auf die Reisekosten der Gerichts verwalter gemacht habe, daß sich hierüber die in der Lausitz gel tende Sporteltaxe deutlicher ausspreche, als die in den Erblan- dm von 1812, daher er denn beantrage: in der Schrift den Wunsch auszusprechen, es möge künftig in dieser Beziehung in den Erblanden eine Bestimmung erfolgen, die eben so gefaßt sei, wie jene in der Lausitzer Sportcltaxe. Seer. v. Zedtwitz erinnert gegen das Deputationsgutach- ten, daß dasselbe bei den Amtsunterthanen das dießfalls zeither Bestehende ganz abandere, und daß-bei Patrimonialgerichtsun- terthanen die darnach wegfallenden Reisekosten dem Gerichtsherrn zur Last fallen würden; wogegen aber Prinz Johann bemerkt, daß es sich hier ja nur von einer Entfernung handle, die nicht über eine halbe Stunde betrage, und daß es hier wohl billig erscheine, die Reisekosten in Wegfall zu bringen. Bürgermeister Hübler fürchtet, daß die allgemeine Fas sung, in welcher Z. 13, des Entwurfs dastehe, zu großer Belä stigung der Gerichtsbehörden gereichen könnte, und schlägt daher vor, hinter den Worten: „Wenn jemand" einzuschatten: „wegen vorhandener Gefahr im Verzüge und an persönlichem Erscheinen an Gerichtsstelle gehindert." Staatsminister v. Könneritz bemerkt, daß der Gesetzent wurf nur über die Frage habe entscheiden wollen, welche nach der Bildung combinirter Gerichtsbezirke hatte entstehen können: in wie weit die dem letztem zugewiesenen Reisekosten zu bezahlen ver bunden seien oder nicht. Die vom Bürgermeister Hübler vorge schlagene Modifikation scheine ihm aber nach der von der Deputa tion vorgeschlagenen weitern Ausdehnung der Bestimmung aller dings angemessen. Referent schlagt vor, die ganze Sache lieber der Taxord nung vorzubehalten. Staatsminister y. Könneritz aber spricht die Ansicht aus: daß es auch wohl als Sache der Verwaltung betrachtet, und aus diesem Grunde hier weggelassen werden könne. Es fragt daher der Präsident: Ist die Kammer damit einverstanden, daß §. Z8b. in Wegfall komme? worauf ein stimmig Ja geantwortet wird. Auch wird nunmebr der obenerwähnte Antrag des Prinzen Johann nach erfolgter Unterstützung und nach einerdeßhalb von dem Präsidenten gestellten Frage mit 26 gegen 6 Stimmen angenommen. Die §§. 39.40. und 41., welche lauten: tz, 39. (Aufhebung der gegenseitigen Vergütung der Ge richtsgebühren in Armensachen.) Sind in gerichtlichen Angele? legenheitm die Gerichtskosten, weil sie von den Parteien nicht eingebracht werden können, niederzuschlagen und auf eine öffent liche Kasse ober von dem Gerichtsherrn zu übernehmen, so soll unter den Gerichten des Inlandes eine Vergütung ihrer Arbeiten gegenteilig nicht stattsinden. Der Richter, vor dem die Sache anhängig ist, hat dann für die in selbiger auf seine Requisition oder sonst aus einer Veranlassung von einem andern Gerichte un ternommenen gerichtlichen Handlungen diesem keine Gebühren zu bezahlen, sondern lediglich die pussirlichcn baaren Verlage zu er statten. — Zu Bescheinigung des Unvermögens einer Partei, die veranlaßten Gerichtsgebühren ganz oder theilweise zu bezahlen, ist in diesem Falle das Zeugniß der Gerichtsbehörde, unter wel cher dieselbe ihre wesentliche Wohnung hat, ausreichend. §.40. (Abschlagliche Zahlungen.) Wei abschläglichen Zah lungen, oder wenn Gerichtsgebühren überhaupt nur zumTheil von dem Schuldner zu erlangen sind, haben die Gebühren der requirirten Gerichte stets den Vorzug vor denen des rcquirirenden Gerich^. ß. 41. (Vertrage mit auswärtigen Regierungen, wodurch das Jntcresse der Pattimonialgerichtsinhaber betroffen wird.) Gegen die Abschließung von Vertragen in Bezug auf die Justiz pflege mit auswärtigen Regierungen, wodurch an gewissen, mit der Patrimonialgerichtsbarkeit verbundenen Vorthellen, z. B. an dem Sporteleinkommen, eine Einbuße entstehen kann, steht den Inhabern dieser Gerichtsbarkeit kein Widerspruch zu. werden von der Kammer einstimmig angenommen. Vermöge eines früher gemachten, und von der Kammer ge nehmigten Vorbehaltes erinnertKrcishauptmann v. Einsiedel nunmehr: wie er für nöthig halte, im Z.30.b. auch noch Z.20.b., wenigstens in Hinsicht auf die Zahl der Gerichtstage, .auszuneh men, da deren 8 für ein Patrimonialgericht 2. Elaste doch zu viel zu sein scheine. — Nachdem aber von mehreren Seiten hiergegen, eingewendet worden ist, daß wohl auch bei letztem, nach Verschie denheit der Verhältnisse, die Anzahl von 8 Gerichtstagen wün- schenswerth erscheinen könne, und insbesondere von 0. Deutlich geäußert worden ist, daß die Zahl der Gerichtstage derBestim- stimmung des Justizministeriums überlassen werden könnte, schlägt Prinz Johann einen Zusatz zu §. 30. b. vor: „ Auch kann hinsichtlich der §. 20. b. bestimmten Zahl der Gerichtstage von dem Justizministcrio Dispensation ertheiltwerden." Dieser Vorschlag wird nicht nur ausreichend unterstützt, sondern auch auf die Frage: „nimmt man diesen Vorschlag des Prinzen Jo hann an?" einstimmig angenommen. — So vielnun die Abstimmung über den ganzen Gesetzentwurf anlangt, so über zeugt man sich aus dem Protocolle der Kammer vom 18. v. M., haß dieselbe vermöge eines an diesem Tage gefaßten Beschlusses bis nach Berathung und Beschlußnahme über den Gesetzentwurf unter 3 ausgesetzt bleiben soll; und es richtet daher der Präsi dent an die 1. Deputation das Gesuch: ihren Bericht über letz tem der Kammer möglichst bald vorzulegen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaction r V..Gretschel.
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