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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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im §. ausgenommen würde, an einer Bestimmung fehlen, wie Betrug u. s. w. zu bestrafen sei. Ist man aber nicht gemeint, daß jener Vorschlag an die Stelle des letzten Satzes trete, so würde ich kein Bedenken haben. Referent: Das ist auch meine Meinung, lckd war auch die Absicht der Deputation. Fürst v. Schönburg bemerkt noch, daß eine Nedac- tionsveränderung wohl nöthig erscheinen dürfte, und,es wird deshalb dem Secr. die Fassung übertragen. §.33. lautet: /Die Versetzung in die 2. Classe wird jedesmal auf ein Jahr ausgesprochen. Abgekürzt kann die ser Zeitraum, bei sich zeigender Besserung desHer- abgesetzten, auf Verfügung der Commando-Be- hörden, verlängert aber kann derselbe nur durch anderweite Entscheidung derjenigen Spruchbe hörde werden, welche dieVersetzung in die 2. Classe verfügt bat. — Sobald dieses Gesetz in Wirksam keit tritt, werden alle in der Armee dienendeSol- daten, so wie künftighin jeder neu einktetende als in der 1. Classe stehend angesehen. Hierzu wird nichts erinnert und demnach derselbe sofort angenommen. §.34.: Wenn im Kriegszustände die Vollstreckung längerer Freiheitsstrafen durch dieDerhältnisse be hindert wird, so kann anstatt derselben Arrest, verschärft durch Krummschließen, als Strafe an- gewenvet werden. — Diese Strafe wird eben so vollstreckt, wie der Arrest bei Wasser und Brod, jedoch mit der Verschärfung, daß der Verurt heilte je drei Tage nach einander täglich zwei Stunden Vor- und zwei Stunden Nachmittags krumm ge schlossen wird, wobei eine Hand unmittelbar un ter dem Knie der entgegengesetzten Seite zu be festigen, bei jedem erneuerten Krummschließen aber, mit den Händen und Beinen abzuwechseln ist. — Wird der Arrest mit Krummschließen auf mehr als drei Tage zuerkannt, so ist der Verhaf tete je den vierten Lag mit dem Schließen zu ver schonen, auch für diesen Tag in den vollen Genuß der LöhnuNg zu versetzen und mit warmer Speise zu versehen. Erstreck-t sich aber die Dauer der Strafe auf länger als vier Wochen, so wird dem Verurtheilten noch außerdem die Erleichterung gewährt, daß er die ganze vierte Woche hindurch, mit gänzlichem Wegfall, des Krummschließens, vielmehr Arbeitsarrest bei Wasser und Brod zu verbüßen hat. Sowohl die vierte Woche, als auch die einzelnen Lage, während welcher nach dem Obigen das Krummschließen nicht stattgcfund.en Kat, sind für voll in die Strafzeit einzurechn-en. Die Strafe des Arrests mit Krummschließen darf niemals auf länger als sechs Wochen zuerkannt werden. Hierzu führt die Deputation an: ", Die Deputation ist nach reiflicher.Prüfung dieses Gegen standes zu der Ueberzeugung gelangt, daß cs zweckmäßig sein dürfte, die Anwendbarkeit des in diesem Z. für den Kriegszustand bestimmten Strafmittels auch auf den Friedenszustand auszudeh nen. — Ihre Gründe für diese Ansicht sind folgende: Es dürfte nämlich ohne eine, solche Ausdehnung durch Wegfall des Ketten arrests und der bisher als gewöhnliches Strafmittel stattsinden- den körperlichen Züchtigung eine nicht leicht auszufüllende sehr fühlbare Lücke in dem.ganzen Slrafsystem entstehen. — Schon dienstliche Rücksichten erheischen für.mehrere Falle,, z. B. bei Märschen, Cantonirungen rc. auch in Friedenszelten'ein kürzeres und nachdrücklicheres Strafmittel; und daß auch aus andern Gründen längere Freiheitsstrafen bei den besondern Verhältnissen des Soldatenstandes ihres Zweckes leicht verfehlen, ist von der Deputation bereits im Eingänge ihres Berichts entwickelt wor den. — Von den verschiedenen Verschärfungen des Arrestes er füllt aber keine diese Lücken vollkommen. Die Arreststrafe bei Wasser und Brod, während sie für manche Individualität keine große Verschärfung enthalt, ist für andere nach dem Urtheile Sachverständiger, besonders bei der längern Dauer, wohl nickt ohne Nachtheil für die Gesundheit, was bei der hier erwähnten Strafe, Inhalts der Motiven nicht der Fall ist. —Zur Beschäf tigung mit Arbeit findet sich aber bei den Truppen nur mit Mühe ausreichende Gelegenheit, und alle solche Strafen in der Straf anstalt verbüßen zu lassen, würde weder angemessen , noch nach Obigem allenthalben statthaft sein. Endlich hat auch die §. 30. erwähnte Strafe nur eine geringe Anwendbarkeit, theils weil sie gesetzlich auf gewisse Fälle beschränkt ist, theils weil sie die Gel tung von 4 Wochen gemeinen Arrestes nach ß. 36..nicht überstei gen kann. — Auch die königl. preußische Gesetzgebung, der man doch Inhumanität nicht vorwerfen kann^ hat die Nothwendigkeit einer solchen auf körperliche Unannehmlichkeit berechneten Strafe gefühlt und bis auf die neueste Zeit den ungleich Härtern Latten arrest beibehalten. Hat sie gleichwohl dem Vernehmen nach diese Strafe vor Kurzem abgeschafft, so liegen doch noch keine Resultate vor, welche d.as Unbedenkliche jener Abschaffung für die Disciplin beweisen, und es ist nicht außer Acht zu lassen, aus welchen Elementen die Armee jenes Staates besteht und welchen Hebel er besitzt, um den militairischen Geist in ihr stets lebendig zu erhaltenauch dürste zu erwägen sein, daß die in Preußen nur versuchsweise suspendirte Lattenstrafe dort jederzeit durch eine Cabinetsordre wieder eingeführt werden kann, was in Sach sen nicht der Fall sein könnte. — Aus allen diesen Gründen fühlt die Deputation bei der Wichtigkeit der Disciplin der Armee für das Wohl des gesammten Staates und in der Ueberzeugung, daß es rathsam sei, von dem bisherigen strengen Strafspstem wenig stens nicht auf einmal zu einem allzumilden überzugehen, der Kammer empfehlen zu müssen, ihrer obenentwickelten Anstckt bei zutreten und dem gemäß dem Eingang des §. 34. eine veränderte Fassung zu geben, auch ihm als S. 24. d. nach §. 24. einzuschie ben. Es würden hiernach die Worte: „Wenn im Kriegszu stände — angewendet werden" mit folgenden vertauscht werden: „Statt der in den vorigen KZ. erwähnten Freiheitsstrafen kann auch in geeigneten Fällen Arrest mit Krummschließen als Strafe angcwcndet werden rc." Referent: Meine Herren, die Deputation ist von der Ansicht ausgegangen, daß der Uebergang von einer harten zur mildern Strafe vorsichtig erfolgen müsse, und es besser sei, strenge Strafbestimmungen beizubehalten, als zu schnell zu mil den überzugehen. Besondere Vorsicht darf in dem Fall« an- empfohlen werden, wo es sich um ein Provisorium handelt, und wo in einem Gesetze nur einzelne Umänderungen vorgenom men werden. Eine der härtesten Strafen war die Lattenftrafe; sie wurde abgeschafft und ist durch eine Strafe ersetzt worden, welche nicht immer paffend erscheint, und es dürfte wohl eine größere Auswahl der Strafen auzurathen sein« Die Strafen, welche vorgefchrieben worden, haben in der Kammer nicht allenthal- ' - '2
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