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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2687 Leibehalten werde, und man würde den Gesetzgeber, wenn es sich nur um eine Revision handelt, dem gerechten Tadel aussez- zen, wenn er den einen Begriff des Verbrechens ändern und den andern stehen lassen würde, und deswegen stimme ich dem Referenten bei, daß ich glaube, wenn die geehrte Kammer auf solche Anträge eingehen wollte, so müßte man eine gänzliche Umarbeitung des Gesetzes vornehmen. Bürgermeister Hübler: 'Mir ist die Ansicht des Antrag stellers noch nicht ganz klar; habe ich ihn recht verstanden, so ging seine Meinung dahin, daß die Meuterei auch mit dem Lode bestraft werden könne. Hat er diese Ansicht, so würde die Fassung anzunehmen sein, wie sie tz. 87. enthält; denn nach der Fassung des Antragstellers würde der Fall nie eintreten können, daß auf Meuterei gesetzlich die Todesstrafe erfolge. O. Weber: Ich muß hier bemerken, daß man allerdings, wenn man den Begriff streng nimmt, so folgern könnte. Die Sache verhält sich aber folgendermaßen. Ich will den Fall sez- zen, eß verabredeten sich drei Menschen, das Lager anzuzün den; zu diesem Zwecke begeben sie sich von der Stelle weg, wo hin sie commandirt sind, sie vollführen aber die That nicht, und nun würde das versuchte Verbrechen mit dem Tode bestraft wer den. Der Aufstand ist eigentlich nicht vollführt, aber der er schwerende Umstand für sie ist, daß sie schon ihre Posten verlas sen haben, und in so fern sie ihre Posten verlassen, könnte man freilich sagen, die Ausführung hat schon begonnen; man könnte aber auch sagen, die eigentliche That ist nicht vollbracht, und der Fall steht auf der Granze. Ich meine also, daß in manchen Fällen dreMeuterci doch mit dem Tode bestraft werden könnte, sie würde so Zu betrachten sein, daß sie zugleich als der Anfang des Aufstandes anzusehen fei, und würde dann doch Verhältnissen des Militairstandes aus betrachtet werden muß, anders zu bestrafen sei, und in so fern würde ich dem Antrags nicht beistimmen. Königs. Commiffar Oberst v. Nostitz: Gerade dieser tz. ist aus dem Resultate der praktischen Erfahrung hervorgegangen, und wer das schaudervolle Beispiel einer Meuterei oder einer Re volte erlebt hat, wird darin übereinstimmen, daß keine Strafe hart genug sein könne, um einem Verbrechen vorzubeugen, welches das Vaterland und dessen Heer schänden würde. Seer. Hartz: Ich ehre gewiß die Gesinnungen, welche ein Sprecher vor mir ausgedrückt hat; ich glaube aber auch, daß in dem ß., wie er steht, eine vollkommene Sicherheit gege ben ist. Ich gestehe zu, daß die Meuterei, der Versuch eines Complottes schon geeignet ist, für die Rädelsführer die Todes strafe unter erschwerenden Umständen herbeizuführen. Nun frage ich den, der Gelegenheit gehabt hat, Criminalunterfu- chungen zu führen, oh nicht in allen den Fällen,' wo nicht er schwerende Umstände vorhanden sind, sich Milderungsgründe finden, um auch hier ein Urtheil zu erlangen, welches nicht auf den Tod lautet. Ich glaube, daß wir durch das Amendement in der Sache nichts ändern, aber eine große Ungewißheit in der Sache herbeiführen werden, indem für die versuchte Meuterei keine Strafe da wäre. v. Deutrich: Das Hauptbedenken, was mir zuvörderst über die Form der Veränderung beigeht, ist das, was auch der Hr. Secr. erwähnt hat; es ist nämlich dann keine Strafbestim mung vorhanden, welche auf die Meuterei eine directe Anwen dung erleidet; denn wenn das Wort Aufstand hier herein kommt, so würde über die Meuterei und also auch über deren Bestrafung eigentlich gar nichts bestimmt. Ich muß aber noch immer der reiflichen Ueberlegung anheim gestellt fein lassen, ob nicht hier Staatsminister v. Zez schwitz! Wenn es sich hier von mit dem Tode bestraft werden können. Secretair v. Zedtwitz: Es ist wohl keine Frage, daß ! der An - oder Rädelsführer mit der Todesstrafe bedroht werden nach allgemeinen Nechtsprincipien ein Unterschied zwischen Wer-! könne. Das Wesen des Militairs besteht im Gehorsam, der such und Verbrechen gemacht werde. Es würde auch noch die l Anstifter und Rädelsführer einer Meuterei ist offenbar des Feind Frage zu entscheiden sein, daß, wenn eine solche Meuterei statt des Princips, er tritt dem Zwecke und dem Wesen des Militairs gefunden hat, die Kheilnehmer an dem Complotte nach verfehle- »ganz entgegen, und deshalb scheint mir auch das Verbrechen denen Graden bestraft werden müßten; eben so, ob sie zur«ein solches zu sein, weiches das eigentlich höchste Verbrechen ist, Ausführung gekommen oder unterblieben sei. Hier ist eine be- 5 was gegen das Militair begangen werden kann, und also auch sondere Strafe auf die Meuterei rin Allgemeinen nicht festgesetzt, g wohl mit der höchsten Strafe zu belegen sein dürste. Wenn sondern nur auf die, welche sie anstifteten. Diese werden auch ! man nun die Folgen erwägt, welche aus einer solchen Anstif- bei anderen Verbrechen härter bestraft, und ich gestehe, so sehr Z tung hervorgehen können, so lassen sich diese gar nicht ermessen, ich die Gesinnungen des Sprechers vor mir achte, so glaube ich l und deßhalb glaube ich, daß die Androhung der Todesstrafe doch, daß das eigenthümliche Verhältniß des Militairs wohl S gegen die Anstifter und Rädelsführer einer Meuterei um des- erheischt, daß eine solche Verabredung zu einem gemcinschastli- i willen sich rechtfertigen lassen wird, weil ein solcher Verbrecher chen, ein ganzes Heer gefährdenden Verbrechen wohl hart ver-r offenbar als Feind des Wesens des Militairs, also gewisser- pönt fein müsse, und ich glaube daher, daß in so fern die! maßen als Feind des Staates erscheint, und da gegen dm Disposition des alten Gesetzes nicht so hart erscheinen könne,! Feind des Staates die Nothwehr eintritt, so scheint mir kein wenn die Rädelsführer, welche eigentlich den Plan ange- Bedenken zu sein, daß man auch der Theorie nach die höchste legt haben, wodurch das ganze Heer dem größten Unglück aus- Strafe anwenden könne. gesetzt würde, mit dem Tode bestraft wexdm, und so sehr ich Staatsminister v. Zez schwitz! Wenn es sich hier von auch wünschen muß, daß dieses Gesetz, mit der allgemeinen einer Regel handelt, so dürfte wohl-in der Regel anzunehmen Erimr'nalgeseHgebung in Einklang gebracht werde, so glaube ich , sem, daß es nicht an diesen Personen.gelegen hat, wenn das doch, daß ein specrelles Verbrechen, welches von den besondern ! Verbrechen nicht zur Ausführung gekommen ist. Wer einen
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