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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 186. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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hm. Was soll das.Gericht thun, auch wenn Beklagter nicht er schienen , wenn er in voutumaOiam verurtheilt worden wäre? Wenn auch dem Richter nachgelassen ist, dis Partheien ausein ander zu setzen, so darf es das geistliche Gericht doch nicht, sondern muß dafür sein, daß die Ehe aufrecht erhalten werde. Es kommt auch hier noch hinzu, daß das katholische Consistorium die Form eines förmlichen Decrets gewählt und dieses in Abschrift in vim puMosti zugefertigt hat; auch die Gründe sind mitgetheilt wor den. Was soll nun die Anstellung einer neuen Klage oder die Fortsetzung der Klage nützen? das könnte bloß ein Schriften wechsel werden, nicht zwischen der Klägerin und dem Ehemann, sondern zwischen der Klägeriü und dem katholischen Consistorium. Sie hat aber bereits eine Entscheidung und die Anweisung, daß die Klage anzunehmen sei, kann kernen Erfolg haben. Abg.v. Mayer: Ich finde mich veranlaßt, gegen das, was der Hr. Staatsminister geäußert hat, Bedenken zu tragen. Es wird gesagt, die Anstellung der Klage habe keinen Erfolg; allein ich glaube das nicht, denn die Ehescheidung bewirkt die Auflösung der Ehe und das Aufhvren der Succession. Es ist nun denkbar, daß vielleicht im erstem Lernrin der Beklagte ge sagt hatte: ich glaube kaum, daß wir geschieden werden; ich will aber auf alle Successionsrechte Verzicht leisten, und will nicht verlangen, daß meine Frau, wenn ich die Strafe verbüßt, wieder zu mir zieht. Ich sehe nicht ein, warum das nicht mög lich wäre, und in so fern hätte ich auch geglaubt, daß man das Gehör und rechtliche Verfahren nicht abschneiden könne. Staatsminister v° Könneritz: Was die Frage anlangt, daß sie sich darüber vereinigen könnten, nicht mehr zusammen ziehen zu wollen, so kann das geistliche Gericht darauf nicht eingehen. Was aber die erstere Frage anlangr, so sind das die bürgerlichen Wirkungen der Ehescheidung, und wenn das geistliche Gericht nicht die lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bett ausspricht, so würde dieser Anspruch durchaus nicht gemacht werden können. Abg. Adler: Obwohl ich mir nicht anmaßen will, dar über zu urtheilen, ob die Entscheidung des katholischen Consi- storiums recht sei oder nicht, so glaube ich doch, daß hier keine Parität stattfmdet. Allerdings stehen hier die Protestanten im Nachtheil, und ich glaube, die Kammer hat darauf anzutragen, baß dieses nicht stattsinde; es sollte der Antrag gemacht werden, daß die Protestanten nach protestantischem und die Katholiken nach katholischem Rechte beurtheilt werden, und daß also dieser Grundsatz auch bei Ehescheidungen statt finde, Hierauf geht man zur Fragstellung über, und cs schlägt Abg. und Seer. Bergmann vor, die Sache so lange vor der Hand ausgesetzt zu lassen, bis das Gesetz über die privilegirten Gerichtsstände in Berathung komme- Abg. Eisensiu ck: Es könnte allerdings leicht geschehen, daß man der Petentin einen Nachtheil zufügte, wenn man den Rechtsweg zu betreten, als nothwendig darstellte. Dann würde das katholische Consistorium die Berechtigung haben, zu fordern, sie solle binnen einer sächs. Frist die Klage wieder fort stellen, und dann würde sie nach den Grundsätzen, welche von dem katholischen Vieariatsgerichte ausgesprochen sind, im Nach theil stehen, während sie in einen bessern Rechtsschutz kommt, wenn man die Sache bis zur Einführung des Gesetzes über pri- vilegirte Gerichtsstände aussetzt; denn das kann ich mir nicht denken, daß man beim Mandat von 1827 nicht von dem Grund sätze ausgegangen sei, die Sonderung wegen aller solcher Handlungen eintreten zu lassen, welche die Fortsetzung des ehe lichen Lebens stören müssen, und da das Gesetz über die privile girten Gerichtsstände sich darüber ausspricht, warum soll man der Frau v. Römer den Genuß dieses bevorstehenden Gesetzes entziehen, und sie der Gefahr aussetzen, dem scharfen und harten bisherigen Grundsätze zu unterliegen. Daher mein Vorschlag welchen ich vorhin machte. Abg. v. Wie sand: Der so eben geäußerten Ansicht trete ich ganz bei. Ich habe zwar in meinem Separatvoto den Antrag gestellt: „in Verein mit der 1. Kammer sich bei einer hohen Staatsregierung zu verwenden, daß der Petentin der Rechtsweg eröffnet werde." Wenn nun aber auch das katholi sche Consistorium eine Weisung der Art erhielte, so bin ich doch durchgehends mit denen von dem Abg. Eisenstuck bemerklich ge machten Gründen einverstanden, daß es nämlich für die Peten tin selbst weit vortheilhafter sei, ihre Klage auf Scheidung nach den neueren gesetzlichen Bestimmungen bei dem Appellations gerichte anzubringen, als bei dem katholischen Consistorio; denn welches Erkenntniß Petentin am Ende von diesem erhalten würde, das kann man nach dem bisherigen Vorgänge schon im voraus wissen. Aus diesem Grunde modisi'cire ich meinen in dem Separatvoto enthaltenen Antrag, in Erwägung des der Petentin zustehenden Rechtes, nunmehro bei dem Appellations gerichte auf Scheidung anzutragen und klagbar werden zu kön nen, hiermit dahin: „daß die Petition gestalteten Dingen nach für erledigt anzusehen sei. Referent: Für erledigt kann die Sachs nicht angesehen werden. Abg. Runde: Ich stimme mit dem Secretair Bergmann überein, und ich glaube, daß die Klägerin selbst, wenn sie es für zweckmäßig findet, ihre Klage zurücknehmen kann. Abg. Roux: Zuvörderst würde über das Gutachten, dann über den Antrag des Abg. Eisenstuck, und zuletzt über den des Secretair Bergmann abzustimmen sein. Der Präsident stellt nunmehr die Frage: Stimmt die Kammer der Majorität der Deputation bei? Sie wird gegen 5 Stimmen verneint, Abg, Secretair Bergmann: Ich wollte noch bemerken, daß ich mich in so fern mit dem Abg. Eisenstuck vereinigen würde, wenn man beschließt, den Gegenstand bis zu dem zu berathenden Gesetzeüber dieprivilegirten Gerichtsstände und zur Zeit auf sich beruhen zu lassen, Abg. Eisen stuck: Damit bin ich auch einverstanden. Die Frage des Präsidenten: Soll dieser Gegenstand his zur Berathung des fraglichen Gesetzes und zur Zeit auf sich beruhen? wird einstimmig bejaht, und hierauf zum zweiten Gegenstände der heutigen Tagesordnung übergegangen, nämlich zur Verlesung des Berichtes der 3. Deputation über die 2
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