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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 171. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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verschaffen würden, so daß sie wüßten, ob eine Gemeinde fähig sei oder nicht. Deswegen,habe er auch gesagt: „gänzliche Un fähigkeit" und nur für diese Gemeinden wünsche,er diese Bestim mung ausgenommen. Ausgesprochen sei einmal der Grundsatz, und es sei eins, ob er im Gesetze ausgesprochen oder nicht, aber er finde doch unbedenklich, ihn in das Gesetz aufzunehmen. - Abg. Sachße glaubt, daß das Amendement seinen Zweck nicht erfüllen könne; denn die Kreisregierung werde wohl schwer lich em Attestat darüber ertheilen können, daß eine Gemeinde gar keinen Beittag aufzubringen km Stande sei; denn es möge eine Commun so-arm sein, wie sie wolle, so werde sie doch wöchentlich oder monatlich etwas für die Armenkasse abgeben können. Das Amendement müsse also wenigstens so gestellt sein, daß nach Er messen einer Behörde befreit werde. . . Der Referent machtdarauf aufmerksam, daß ddch wohl nöthig sei, sich zuerst über das Amendement des Viceprasidenten zu bestimmen, und es äußert Abg. Eisenstuck in Bezug auf dieses Amendement : Er halte bedenklich und auch unnöthig, diese Worte aufzunehmen; bedenklich, .we.kl dann oft das Bedenken erhoben werden möchte, ob eine solche Person wirklich aus der Mitte der Commun sei oder nicht. Setze man den Fall, es werde Jemand, der lange Zeit fort gewesen, auf den Schub in die Heimath gebracht, oder als hei- mathslos einer Gemeinde zugewiesen, und es würde von dieser gesagt, daß diese Person nicht in die Gemeinde gehöre, so würde das Bedenklichkeiten und Weiterungen veranlassen. Ueberflüssig seien diese Worte deshalb, weil in Z.2. die Erfordernisse bezeichnet seien, welche vorhanden seien müßten, damit einer Gemeinde diese Verbindlichkeit'obliege. Würden diese Worte ausgenommen, so könne er die Bedenken nicht bergen, welche sich dardieten möchten; sei dagegen in einzelnen Fallen Ungewißheit vorhanden, so würden sich diese auch erledigen lassen; durch die Aufnahme der beantrag ten Worte würde aber hier die Frage erhoben werden können, ob einer Gemeinde die Verbindlichkeit obliege, der Versorgung sich zu unterziehen, und es könne sogar Z. 1. und 2. des Gesetzes hier bei in Widerspruch kommen. Der Vicepräsident entgegnet, daß er darauf nicht ein gehen wolle, ob diese Einschaltung unnöthig sek , aber bedenklich könne er sie nicht halten; denn bei dem Beispiele, was angeführt worden, sei klar, daß solche Personen zur Gemeinde gehörten, und also aus ihrer Mitte erhalten werden müßten. Abg. Eisenstuck bemerkt aber, daß gar sehr oft der Fall mitteten könne, daß Personen nicht Mitglieder einer Gemeinde seien, und doch diese Verpflichtung nach der jetzt bestehenden Ge setzgebung eintrete. Man habe angenommen, daß, wenn bei einer Dorfgemeinde Rittergutshäusler seien, und obwohl übri gens von der Gemeinde geschieden, aber Beitrage zu der Ortsar- menkasse lieferten, so müßten sie in dieser Beziehung, obschon sie nicht in die Gemeinde gehörten, speciell als Mitglieder der Ar mengemeinde angesehen werden. Referent Halt dafür, daß gerade die Einschaltung dieser Worte zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. Was nor- mirt werden solle, normire sich schon nach Z.2., und die Deputa tion glaube, daß dieses Bedenken durch die allgemeinen Gesetze gehoben werden müsse. Der Präsident stellt nunmehr die Frage: Wird das Amendement des Vicepräsident. angenommen? Sie wird mit 27 gegen 25 Stimmen verneint. Weiter bemerkt in Bezug auf den Axtischen Antrag der Abg. Eisenstuck, daß er Anstand genommen habe, früher darüber zu. sprechen, weil jenes andere Amendement in Berathung-gewe- sen. .Was aber dieses 2. Amendement betreffe, so müsse er sich unbedingt dagegen erklären; denncr glaube, daß die Bcsorgniß des Abg. v^ Lhielau nur zu begründet sei, daß dem ganzen Ge setze die Wirksamkeit entnommen werde. Er müsse aber auch be merken , daß der Fall unmöglich sei, wo eine Gemeinde gar keine Beiträge geben könne; denn dann müßte sie auch derVerbindlich- keit überhoben sein, ihre Armen zu verpflegen. Es würde dieß zu besonderen Folgerungen führen,, man müßte einer solchen Ge meinde auch das Armenrecht zugcstehen, die Kreisdirectionen würden sehr überlastet werden, und doch ein solches Zeugniß nicht aussprcchen können; denn wenn sich die Kreisdirectionen auf ge richtliche Zeugnisse stützen wollten, so würde dieses zu nichts füh ren, und sie müßten also specielle Untersuchungen veranstalten. Wenn man das aussprcche, so müsse man auch aussprechcn, daß die bisherigen Armcngefetze theilweise außer Wirksamkeit gesetzt werden sollen; denn diese kennten diesen Fall gar nicht, daß eine Gemeinde der Verpflegung der Armen überhoben würde. Abg. Axt: Wenn ihm vom Abg. Sachße entgegen gehalten worden sei, es könnten die Kreisdirectionen nicht ein genügendes Zeügniß ausstellen, und wenn ferner gesagt worden sei, sie müß ten die Dermögensumstände jedesmal speciell kennen, so entgegne er, daß zwischen Vermögensumständen der Commun und der ein zelnen Mitglieder derselben zu unterscheiden sei; in mancher Com- .mun sei es dahin gekommen, daß die Armenverpflegung nur von den Wohlhabenden getragen werden müsse. Die Kreisdirection brauche bloß zu wissen, wie der Communhaushalt stehe, und darnach werde sie ermessen können, ob die Commun jährlich ein solches Capital geben könne, und er müsse einen schlechten Be griff von den künftigen Kreisdirectionen haben, wenn er ihnen nicht diese Kenntniß zutraurn wolle. Was von einem andern Abgeordneten gesagt worden, es würde durch diesen Zusatz dem Gesetze seine Wirksamkeit genommen, begreife er nicht; denn dieses setze eine Norm fest, nach welcher die Unglücklichen künftig in dieser Anstalt ausgenommen werden könnten; wie diese Wirk samkeit aufhören solle, wenn man den Zusatz mache, sehe ernicht ein. Wenn der Abgeordnete ferner sage, es müßten solche Couu- munen von der Armenversorgung ganz frei gesprochen werden, so wisse er nicht, ob das mit dem vorliegenden Gegenstände in Zu sammenhang stehe; aber ein Unterschied sei, ob einer herumgehe und 3 bis 4 Pfennige wöchentlich einsammle, um sie wöchentlich wieder zu vmheilen, oder ob eine Commun jährlich ein solches Capital geben soll. In den meisten Communen sei dieß nicht der- Fall, vielmehr sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre Armen zu versorgen, wenn nicht von den Wohlhabenderen Legate gestellt worden waren. Wenn man endlich anführe, daß die Kreksdi- rectionen überlastet würden, so entgegne er, daß, wenn sie da-
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