Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
den versicherten Gebäuden sich noch nicht ereignet hat, mit einer Geldbuße von 100 Thlr. oder dafern solche nicht einzubringen, mit Monatlicher Gefängnißstrafe zu belegen. — b) In dem Falle aber, wenn die Contravention erst nach eingetretenem Brandun glück entdeckt wird, nicht allein des Anspruchs auf die außerdem aus der Landesanstalt etwa zu erwartende Zmmobiliar - Brand vergütung für das verbotswidrig bei einer andern Anstalt versi cherte Gebäude verlustig, sondern es unterliegt auch die, sei es für Gebäude oder bewegliche Gegenstände, aus andern in - oder ausländischen Anstalten ihm zukommende Entschädigungssumme der Consiscation zum Besten der Landesversicherungsanstalt und es ist, dafern diese Vergütungssumme bereits.erhoben oder sonst nicht sofort zu erlangen wäre, solche durch einen von der Direk torial - Commission auf Anzeige der Ortsobrigkeit der Anstalt zu bestellenden Actor von dem ContravenienteN im geeigneten Rechts wege einzubringen, nicht minder dann, wenn sich die Erfolglo sigkeit der zu rechtlicher Einbringung des Betrags der Vergü- tungssümme ergäbe, der Contravenient mit Gefängniß bis zu 6 Monaten zu bestrafen. — Auch sollen Geschäftsführer, Agenten oder Neisedicner fremder Affecuranzanstalten, welche Herumreisen und Einzeichnungen sammeln, im Lande nicht geduldet werden, sie sind vielmehr vorkommenden Falls anzuhalten, und mit einer Geldbuße von 25. Thlr. oder, dafern diese von ihnen nicht zu er langen, mit wöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen, nach de ren Vollstreckung aber über die Grenze zu weisen. Secretair H artz hat dem Präsidio zu diesem §. ein Amende ment übergeben, womit er am Schlüsse des §. 8. noch folgenden Matz beantragt: „Inländische Agenten, welche zu einer vor schriftswidrigen Versicherung wissentlich die Hand bieten, sind mit dem Verluste der Concession, oder, wenn ihnen eine solche nicht crtheilt worden iss, ebenfalls mit einer Geldstrafe von 25Thlrn., und dafern diese nicht zu erlangen, mit 4 wöchent licher Gefängnißstrafe zu belegen." — Der Antragsteller bemerkt zur Unterstützung seines Amendements, daß ihn hierzu besonders der Umstand veranlaßt habe, weil nach Aufhebung der Verord nung pom 23. Juli 1828 es an jeder Bestimmung über die Be strafung inländischer Agenten, welche sich in unerlaubte Versiche rungen einlicßen, fehle , am Schlüsse des §. nach der Fassung der 2. Kammer aber lediglich nur von Ausländern die Rede sei. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Er verkenne zwar nicht das Zweckdienliche des Antrags, glaube aber, daß selbiger seine Erledigung finden werde, wenn er bemerke, daß eine gesetzliche Bestimmung hierüber bereits bestehe, da §.93. nicht die ganze Verordnung vom 23. Juli 1828 aufgehöben habe, sondern nur die 3 ersten ZZ. derselben. Secretair v. Zedtwitz: Er könne hierbei den Wunsch nicht unterdrücken, jene Verordnung lieber gänzlich aufzuheben und den Inhalt der von ihr giltig bleibenden Theile mit in das vorlie gende Gesetz zu bringen. — Man beschließt, diesen Gegenstand bei §. 93. wieder zur Sprache zu bringen. Bürgermeister Gott schald: Die Bestimmung des §. 8. überhaupt anlangend, so scheine sie ihm dem Zwecke des vorlie genden Gesetzes geradezu zuwider zu laufen; denn die Caducitä- ten, welche das Gesetz zu vermeiden'suche, würden durch die Bestimmung, daß derjenige, welcher ohne Erlaubniß in, einer andern Anstalt versichere, nicht nur mit Consiscation der aus fremden, sondern auch aus dem inländischen Institute zu ziehen den Vergütungssumme bestraft werden solle, gerade noch mehr herbeigeführt. Man strafe dann doppelt, und bei eintretendem Gefängniß sogar dreifach. Ihm scheine die Consiscation der aus dem Auslande eingehenden Vergütung völlig hinreichend zu sein. Bürgermeister Nenhe-Eisenstuck: Er würde, in Er wägung , daß der Hinterzieher des Gesetzes keineswegs seine Ab sicht zu Erlangung einer unverhältnißmäßigen Versicherungs- guote erreichen solle, und daher die Consiscation weniger als Strafe, sondern mehr als Vorbeugungsmaßregel anzusehen sein möchte, für den §. des Gesetzentwurfs stimmen, wenn es sich hier allein um Begehungs-, nicht auch um Unterlassungssünden handle, die auf ein vielleicht unbedeutendes Versehen sich begrün den könnten, und unterstütze sonach den Gottschald'schen Antrag. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Man müsse hierbei besonders zwei Fälle unterscheiden. Seien bloß Mobilien widerrechtlich versichert worden, so erfolge lediglich nur die,Con siscation der Vergütungssumme. Die Einziehung der Vergütung aus der Landesanstalt hingegen setze verbotswidrig versicherte Gebäude voraus. Glaube man aber, daß darin eine Dunkelheit liege, wenn im Eingänge des§. auch des Z. 7. Erwähnung ge-, schehe, so möge man den Anfang des §. in die Fassung bringen: „Wird auch nur beziehendlich gegen Einen der KZ. 6. und 7. rc." Der Antrag des Bürgermeisters Gvttschald wird hierauf mit 21 gegen 10 Stimmen verworfen, der des Regierungscom- miffars hingegen einstimmig angenommen. Dem Bemerken des Bürgermeisters Hübler, daß es in der Fassung der 2. Kammer snb ». statt „Gebäude" wohl „Ge genstände" heißen müsse, pflichtet man übrigens allgemein bei. Es wird hierauf die Frage: Tritt man der Fassung der 2. Kammer §. 8. unter Einschaltung des Wortes „beziehendlich" bei? einstimmig bejahet. §. 9. betrifft die Behörden zu Verwaltung der Anstalt (s. dens. in Nr. 145. d. Bl. S. 1131.). Dieser Z. wird ohne Gegenerinnerung einstimmig unver ändert beih eh alten. Z. 10. (s. dens. in Nr. 145. d. Bl. S. 1131.). Die Deputation begutachtet hierzu: Da es keinem Zweifel unterliegen kann, daß die mit den Brandversicherungsangelegenheiten verbundenen Geschäfte zum Ressort der Verwaltungsbehörden gehören müssen, die feste Bil dung der Unterbehörden aber noch den zu treffenden organischen Einrichtungen Vorbehalten bleibt, so scheint es ganz sachgemäß, anstatt der im Gesetzentwürfe snb a. b. und o. namentlich aufge führten K^ehörden, nur im Allgemeinen „die Ortsobrigkeltcn in Verwaltungs - Sachen" als diejenigen Behörden zu bezeich nen, an welche die Verfügungen der Directorial - Commission zu erlassen sind- — Gleicher Ansicht ist auch die jenseitige Kammer gewesen. Die Kammer genehmiget sowohl den Vorschlag der Depu tation, als nimmt auch unter dieser Abänderung den Z. selbst ein stimmig an. Z. 11. (s. dens. in Nr. 145. d. Bl. S. 1133.). Referent erwähnt, daß wohl auch hier das Wort „Socie- tat" in „Anstalt" zu verwandeln sein werde. — Dieß wird hin reichend unterstützt, und der Z. 11. mit dieser Veränderung ein hellig genehmigt.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview