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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Hundert u. neun u. achtzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 11. Februar 1834. Fortsetzung ber Bcrathung über den Bericht der" 1. Deputation, den Gesetz entwurf wegen der privilegirtm Gerichtsstände und einiger damit zusam- . - menhängenden Gegenstände betreffend. Nachdem die Sitzung nach halb 10 Uhr begonnen hatte, wird vorerst das Protocoll der vorhergehenden verlesen, geneh migt, und von den Abgg. Schütz und v. Trützschler mit vollzogen, worauf die Registrande nachstehenden Inhaltes vor getragen wird: 1) Bericht der außerordentlichen Deputation der 2. Kam mer vom 10. Fcbr. 1834 über das allerhöchste Decret, die Ab kürzung des gegenwärtigen Landtags betreffend; zum Druck und auf die Tagsordnung. 2) Der Bürger in Budissin Peter Lehmann bittet um Revision des zwischen den Oberlausitzischen Landstanden und ihm wegen geleisteter Kriegslieferungen und Spann fuhren anhängig gewesenen Protestes und der dießfaü- sigcn Rechnungen; an die 4. Deputation. . Zur Tagsordnung, der fortgesetzten Berathung über das Gesetz, die privilegirten Gerichtsstände betreffend, übergehend, besteigt Abg. Eisenstuck, als Referent in der Sache, die Red nerbühne, und verliest tz. 29., mit welchem die Bestimmungen über die Militairgcrichtsbarkeit beginnen (s. dens. Nr. 84. d.Bl. S. 622.) und das Deputationsgutachten hierzu, welches lautet: Die Deputation glaubte, sich hier die Frage stellen zu müs sen, ob es nicht am rathsamstm sei, die Militairgerichtsbarkeit ganz in Wegfall zu bringen, und alle der Armee angehvrende Ci- vis- und Criminalsachen dem Civilrichter des Wohnorts zu un terwerfen. Die Derfassungsurkunde Z. 55. sprach dafür, auch konnte man nicht in Abrede stellen, daß in Frankreich und in Preu ßen die Militairgerichtsbarkeit mehr beschrankt worden, als der Gesetzentwurfes beabsichtigt, allein bei sorgsamer Erwägung der Verhältnisse faßte man die Ueberzeugung, daß man im wesentli chen es bei dem Gesetzentwurf doch zu lassen haben würde. Die hauptsächlichsten Gründe dafür beruhen darinnen, 1) daß in An sehung der Armee besondere Verhältnisse allerdings sich darbietcn,' die eine Exemtion gestatten, ohne mit der Verfassungsurkunde in Widerspruch zu treten, da der Soldat einen Gerichtsstand des Wohnortes nicht hat, indem sein Aufenthalt wandelbar und von seiner Willkühr nie abhangt, 2) daß, wie dieses schon im Frieden der Fall ist, es aus Marschen und während des Krieges noch deutlicher sich zeigt, 3) daß die Stellung des Auditeurs nach dem Gesetzentwurf eine solche wird, bei welcher die Unabhängig keit des Nichteramtes nicht gefährdet sein kann, 4) daß Discipli- narsachen und Militairverbrechen immer eine militairische Ge richtsbehörde erfordern würden, und, wollte man die Wirksam keit des Auditeurs darauf nur beschranken, er dann zu wenig be schäftigt sein würde, 5) daß, wollte man die Militairgerichtsbar- keit aufheben, dieses, anstatt Reibungen zwischen Militairstand und Civilstand zu beseitigen, eher dazu dienen könnte, Reibungen hervor zu rufen, 6) daß doch in dem Gesetzentwurf der Militair gerichtsbarkeit vieles entnommen wird, was ihr bisher zusteht, und sie nunmehro nur auf das nothwendigste beschränkt wird, 7) daß auch finanziell gegen den bisherigen Aufwand bei dieser Gerichtsbarkeit bedeutende Ersparnisse statt finden, wenn das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. — Aus diesen Gründen nun empfiehlt die Deputation, Z. 29., jedoch in der von der 1. Kam mer beschlossenen Fassung, anzunehmm. Abg. Roux wünscht, -daßdas Wort: „mit Vollziehung" wegfalle, indem dadurch das richterliche Amt von dem Com- rnandanttn abhängig gemacht werde, und doch richterliche Aus fertigungen vom Richter allein ausgehen müßten. Staatsminister v. Zezschwitz bemerkt hierauf, daß man allerdings diesen Sinn damit habe bezeichnen wollen; allein beim Soldaten komme ein besonderes Verhältniß vor, und man habe durch die Mitvvllziehung des Commandanten nicht die richterliche Function beschranken, sondern nur damit bezeichnen wollen, daß der Commandant Cognition zu nehmen habe. Abg. Roux erwiedert, daß er gerade das bedenklich halte, wenn der. Rcgimentscommandant die Cognition zu nehmen habe. Wenn dagegen die Zusicherung ertheilt würde,, daß der Commaüdan t jederzeit zu unterschreiben habe, und daß die Mit vollziehung desselben nur gleichsam mehr Nachdruck gewahren soll, so würde er nichts dagegen haben. Aber wenn der Com mandant die Cognition haben sollte, so scheine ihm dadurch die Unabhängigkeit des Richteramtes zu leiden. Staatsminister v. Könneritz bemerkt, daß obige er wähnte eigentlich auch die Ansicht der Regierung sei, und in dieser Beziehung sei auch schon ausgesprochen, und der Richter darauf aufmerksam gemacht, daß er sich eine Einmischung in sein Richteramt nicht gefallen lasse. Unter der Mitvollziehung solle nur verstanden werden, daß der Commandant angewiesen sei, den Ausspruch des Richters zu erfüllen, und schon bei der Citation sei die Cognition des Commandanten nöthig, da sonst der Soldat nicht vom Dienst weg könne, wenn, er citirt wor den sei. Referent erklärt sich gleichfalls gegen den Antrag, be merkend, daß, im Falle dieses Wort wegfallen sollte, jedenfalls etwas anderes cintreten müßte, damit der Commandant Kennt- niß erhalte, es müßte denn durch den Auditeur der Comman dant in Kenntniß gesetzt werden, damit nicht eine Collision zwischen richterlicher Verfügung und einer Dienstbcstimmüng eintrete. Der königl. Commissar Oberst v. Nostitz hält die Mit vollziehung schon deshalb für nöthig, weil nach dem Militair- strafgesetzbuch die Strafverwandlung eintreten könne und solle, und es wird die darnach gestellte Frage des Präsidenten: Ist die Kammer mit dem Deputationsgutachten einverstanden? gegen eine Stimme bejaht, wodurch sich der Antrag des Abg. Roux erledigt, und der tz. in der gedachten Maße angenom men wird. Beidentztz.30. und 31. (s.dies. Nr. 85. d.Bl. S.633flg.) findet die Deputation die unveränderte Annahme unbedenklich, was auch die 1. Kammer erklärt hat. Beide tztz. werden sofort unverändert angenommen. Zu §. 32, (s. dens. Nr. 85. d. Bl. S. 634.) lautet das De putationsgutachten: Die 1. Kammer hat einen Zusatz beschlossen, die Deputation halt aber dafür, daß Z. 36. und tz. 37. das durch diesen Zusatz beabsichtigte bereits erreicht worden sei, und daher der Gesetzent wurf bei tz. 32. unverändert beibehalten werden könne. Der königl. Commissar V. Schumann erklärt, daß die
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