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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 191. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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des Sühneversuchs beidemAppellationsgerr'chte einen bedeutenden Erfolg erwarte, so bin ich doch keineswegs entgegen, sondern finde ihn nicht bloß unbedenklich, sondern auch wünschenswert^ Unter den vielen Punkten j welche dafür sprechen, bestimmt mich vorzüglich der, daß man bei einem Verhältnisse, welches so tief in das Volksleben eingrcift, keinen Sprung mache, sondern all- mahlig vorwärts schreite. Sodann gestehe ich offen, daß bei Verhandlungen über die Ehe eine erhöhte Würde nothwendig ist, und diese durch Beiziehung des Geistlichen gegeben wird. Dann ist noch ein Grund vorhanden, der diese Zuziehung wünschens- werth macht; denn durchaus tritt eine Imparität zwischen'unse- rer und der katholischen Kirche hervor, da die Ehestreitigkeiten -er Katholiken an das Confistorium verwiesen werden, die unse rer Eonfession sollen aber an das Appellationsgericht übergehen, und es würde daher im Äuge des Volkes wünschenswerth sein, wenn nicht eine so große Imparität eintrete und Geistliche zuge- zvgen würden. Auch in Bezug auf das, was der Abgeordnete Roux wegen der Eivesverwarnung gesagt Hat, wäre zu wün schen , so lange unsere Gesetzgebung nicht die Möglichkeit gefun den hat, diese Collusionseide abzuschaffen, daß ein Mann zuge zogenwürde, welcher sie kräftig verwarnen könne. Referent: Man hat mich mißverstanden, und eben so die Fassung des Z.59. Ach habe nicht wünschenswerth gefun den, daß bei dem Collusionseide em Geistlicher zugegen sei; denn die Leistung des Eides ist weder Resolution noch Entscheidung, und also wird das Argument wenig Gewicht haben. Vom Hrn. Staatsminister ist erwähnt worden, es könne nichts schaden; aber es nützt auch nicht viel. Ich habe den Schaden darin gesehen, daß wir die Würde des Geistlichen herabsetzen, und das scheint mir auch noch so. Ich kann nicht begreifen, daß wenn ein Urtheil über das männliche Unvermögen abgefaßt werden soll, ein Geist licher zugegen sein soll; daß das Urtheil mit von ihm ausgehen soll, das hat allerdings meinem Gefühle nicht wohl gethan. Wenn man auf die Eidesleistung so viel Werth legt, so bemerke -ich, daß die Zuziehung des Geistlichen bei derselben eine Verschär fung der Eidesleistung ist; man müßte also einen Unterschied machen, da wo man glaubt, der Eine schwöre falsch, und da wo man glaubt, daß er nicht falsch schwöre. Ich glaube aber, das ist nicht ausführbar. Nur ein deutscher Staat hat einen Rückschritt gemacht, und das ist Würtemberg; allein dieses möchte nicht immer zum Muster dienen; denn es hat sich gezeigt, daß der Mysticismus, der in neuester Zeit sich dargetßan hat, am meisten und am ersten in Würtemberg sich kund that. Ich glaube nicht, daß es für unser protestantisches Land als Muster dienen kann, und zudem leben wir zwischen zwei großen Staa ten, wo es nicht ist. Warum will man den Geistlichen compro- mittiren? Ich muß sagen, wie viel Geistliche haben gegen mich geäußert, daß sie davon befreit sein möchten. Der Ortspfarrer, der Seelsorger kann einwirken, aber wenn an das Bezirksgericht in Dresden die Leute zehn Meilen weit Herkommen sollen, so wis sen die hiesigen geistl. Beisitzer dieVcrhältniffe nicht, undwennman auf den Grund eingeht, soll doch immer nach dem Rechte ge gangen werden, das muß feststehen, und eine Willkühr darf nicht stattfinden. Abg. Atenstadt: Als Mitglied der Deputation habe ich mich gleich anfangs den Ansichten angeschlossen, von welchen man ausgegangen ist. Sie kannte damals die Gründe schon, welche in der I. Kammer erörtert wurden, sie hat sie erwogen, ist aber demungeachtet bei dem Gutachten stehen geblieben, das sie der Kammer vorgelegt hat. Daß das christliche Princip der Ehe dem nicht entgegen sei, wenn der Ehestreitigkcitsproceß an den weltlichen Richter gewiesen wird, ist bereits von einem an dern Äbg. herausgehoben worden, dem seine Stellung ein be sonderes Gewicht giebt. Ich darf mich darauf berufen und schließe mich der Ansicht an, daß die Mitwirkung des Geistli chen von vorzüglichem Nutzen sein könne nur im Anfänge der Ehestreitigkeiten, an dem Orte, wo die Verhältnisse genau be- urtheilt werden können, und von dem Seelsorger, der dazu be rufen ist, als Freund beiden Eheleuten nahe zu stehen. Alles aber, was bis jetzt in der Kammer herausgehoben worden ist, scheint sich darauf zu reduciren, daß unsere jetzigen Ehegesetzr sehr unvollkommen sind. Wenn das der einzige Gesichtspunkt ist, welcher die Zuziehung der Geistlichen veranlassen könnte, so wären zunächst diese Gesetze zu verbessern, und in wie fern man, um diese Gesetze zu verbessern, die Stimme der Geistlichen da beihörenwill, so wird das allerdings dazu dienen, daß desto umsichtiger bei diesem Gegenstände verfahren und das christliche Princip genauer ins Auge gefaßt würde. Wenn man aber den Mangel in unserer Eheordnung dadurch ersetzen will, daß man ein Auskunftsmittel gebraucht, indem man Geistliche beiEhe- streitigkeitsprocessen zuziehm und ihnen sogar eine entscheidende Stimme eimäumen will, so würde man sie in eine ganz falsche Stellung bringen. Sind die Ehegesetze so unvollkommen, daß man nicht weiß, soll man sie auf den vorliegenden Fall anwen den , und wie, so würde höchstens von den geistlichen Beisitzern ein Gutachten zu crtheilen, nicht aber mit zu entscheiden sein, wie das Gesetz anzuwenden sei. Sonst würde man ihnen eine ganz falsche Stellung anweisen, und dem entgegen treten, was man in ähnlichen Fällen, wo es sich um Gegenstände handelte, bei denen man voraussetzen zu müssen glaubte, daß der Richter nicht genau mit der Sache bekannt sei, befolgt hat. Wenn man übrigens die Meinung geäußert hat, daß in dem Fallt, wenn die Ehe aufgehoben werden soll, die Kirche wieder concur- rirm müsse, so möchte ich fast in der Entfernung der kirchlichen Mitwirkung, bei dem Wiederaufheben der Ehe etwas sehr tref fendes finden, daß nämlich die Kirche zwar gern ihre Weihe hingiebt, wenn es sich darum handelt, das Eheband zu feiern, aber nicht mitwirken will, wenn die Eheleute die Ermahnungen nicht achten, welche ihnen von der Kirche beim Beginnen der Ehe gemacht wurden, wenn eine Pflichtvergeffmheit eingetreten ist, und daß sie dem weltlichen Richter überläßt, das eingeseg nete Eheband ohne die Kirche wieder aufzuheben. Es ist fer ner herausgehoben worden, daß dem Geistlichen möglich sein würde, manchen Umstand in solchen Processen aufzusinden, der dem weltlichen Richter entgehen könnte. Allein auch dieser Ge- sichtpunct scheint mir den Geistlichen in eine falsche Stellung zu bringen, und den Glauben bei ihm zu veranlassen, als ob er
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