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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 172. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sei, sich mit der Negierung über diesen Punet zu ver ständigen. Hierauf stellt dcrDiccpräsident die Frage: Will die Kammer als Rückantwort an die 1. Kammer sich dahin erklären, daß sie Bedenken trage, sich vor der Hand über diesen Punct zu fassen? Sie wird einstimmig bejah et. Darauf beschließt die Kammer einstimmig, über den An trag des Abg. v. Thielau zu berathen, welcher dahin geht, bei der Staatöregierung in Gemeinschaft mit der I. Kammer um Erklärung darüber anzutragen, wie der betreffende H. der Ver fassungsurkunde zu verstehen sei. Abg. v. Mayer halt nicht für gut, diesen Antrag an die Regierung zu stellen, und hält für besser, daß die Regierung sich selbst darüber erkläre. Die Regierung werde dieß auch thun, indem es heiße, daß über alle Anträge wo möglich im Laufe der Sitzung noch Erklärung gegeben werden soll, und wenn die Regierung diese gebe, so sei der Zweifel gelöset. Möge entschieden werden, wie wolle, der Zweck werde gewiß von der Regierung wie von den Ständen verfolgt, daß die Kammer immer vollständig sei, entweder so, daß die Wirkung der Wahl > bis zum nächsten Landtage dauere, oder so, daß im Wahlge- j setze eine Aenderung erfolge. I Abg. v. Thielau erklärt, sich durch diese Gründe nicht anders bestimmen lassen zu können, weil auf die Erklärung nichts ankomme; denn der Antrag der Stände sei bloß auf die Deputation gestellt, und dafür werde sich auch die Negierung erklären, da die Wahl blos nach tz. 145. geschehe; nur die Frage bleibe noch übrig, wer dazu gewählt werden solle? Wenn man anführe, daß man nicht 3 Jahre vorher wählen könne, so spreche das für seine Meinung. Wolle übrigens die Regierung sich darauf Massen, wolle der Hr. Staatsmini ster die Erklärung geben, daß die Negierung darauf eingehen wolle, so glaube er, daß dann der Antrag unnöthig werde; er werde aber nicht unnöthig, wenn das nicht geschehe. ' Abg. Sachße hält doch dafür, daß es nicht möglich fein würde, eiue Deputation zu wählen, ohne anzunehmen, daß die Dauer der Function des Abgeordneten bis zum nächsten Land tage wahre; denn gesetzt, die Deputation werde vor dem Loo sen gewählt, und man nehme an, daß nach der Auslassung bßr Deputirte austrete, es würde aber die Wahl auf einen sol chen Deputaten fallen, welcher austreten müßte, so könne er nicht mehr in die Deputation eintreten, außer, man müßte aü- nehmen, daß die Kammer befugt sei, mit 50 Mitgliedern zu wählen. Dieß halte er aber für constitutionswidrig und für schwer ausführbar, da diese 50 Mitglieder doch aste zugegen sein müßten, und wohl schwerlich dieser Fall eintrete, wo nicht das eine oder andere Mitglied fehle. Abg. Eisenstuck: Der Sinn, den die Negierung und die vorigen Stande diesem §, gegeben, sei nicht zu verkennen. Je der Abg. müsse 3 Jahre Ständemitglied sein; für den 1. Land tag passe das freilich nicht gut, wenn man es aber von Land tag zu Landtag annehms, so werde diese Bestimmung klar; also vor dem 8. Jahre könne keiner austreten, wenn er auch ausgeloost sei. Uebrigens beziehe er sich noch auf §. 138. der Constitution, woraus klar hervorgehe, daß man angenommen habe, die Function dauere fort. Da heiße cs: Die hierüber zu ertheilende Urkunde rc. ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im Ständcarchive beizulegen haben. Nun könne Per Präsident der 2. Kammer sich ausgeloost haben, und doch entscheide er als Präsident in einer sehr wichtigen Hand lung. Daher könne er die Zweifel nicht theilen, und müsse dem beistimmen, daß im Sinne und den Worten der Verfas sungsurkunde liege, die Function dauere fort, und wenn ein Abg. auch ausgeloost sei, so müsse er doch wieder bis dahin ein berufen werden. Was in der Landtagöordnung gesagt worden, könne der Constitution nicht derogiren, und die Verfassungsur- kunde selbst habe solche Deputationen von einem Landtage zum andern nachgelassen, und er glaube, daß man dabei vor Augen gehabt habe, die Kammern seien vollzählig. Uebrigens scheine ihm kaum an der Zeit, daß man jetzt diese Frage erhebe; die Jnstructionsertheilung sei aus den angeführten Gründen abge lehnt worden, und er sehe auch nicht ein, wie man der De putation eine so engherzige Instruction geben wolle, daß sie nur Ja und Nein sagen solle. Er glaube, die Kammer müsse ein besseres Vertrauen zu ihrer Deputation haben, und es käme allerdings etwas auf die Fassung an, wolle man sich nur auf das Princip einlassen, so könne man das wohl, wenn man viel leicht eine gelehrte Abhandlung über den Mord und dergl. zu geben beabsichtige. Aus allen dem Angeführten könne er sich nicht darauf Massen, daß man von der Regierung Aufschluß verlange. Es gebe allerdings noch andere Auskunftsmittel; man dürfe Z. B. nur die Stände einberufen, sie die Depu tation erwählen lassen, und dann wieder vertagen, und er glaube auch, daß dieß im Allgemeinen das passendste sein dürfte. Abg. v. Thielau halt die Aeußerung des letzten Spre chers nicht für ganz richtig, da in dem angezogenen ß. nicht da von die Rede sei, daß alle 3 Jahre gewählt werden soll; er glaube übrigens, wenn man die Ansicht ausspräche, welche der Abg, Eisenstuck ausgesprochen, so würde man sich auf die Principfrage nicht einzulassen nöthig haben , wenn manin die Schrift die Erklärung aufnehme, daß man voraussetze, es wür den auch die Mitglieder gewählt werden können, welche ausge loost worden seien. Dieser Antrag wird ausreichend unterstützt, worauf Abg. Axt bemerkt, daß durch diese Frage der Zweifel noch nicht ge löst sei, wenn in einem außerordentlichen Falle die Stände versammlung cinberufen werden solle, ob eine neue Wahl statt finden müsse oder nicht. Er glaube, nach den Bestimmungen der beiden htz. sollte man wohl annehmen können, daß die Fun ction der Standemitglieder fortdauere. Einen andern Sinn unterzulegen sei unmöglich, und er sollte meinen, daß die Frage an die Staatsregierung zu stellen, ob sie der Ansicht sei, die Ausloosung nur eventuell statt finden zu lassen. Abg. v. Thielau entgegnet, daß er durch seinen An trag
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