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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Referent ist Bürgermeister Wehner. Er beginnt mit Ver lesung des Z. 1. (s. dens. Nr. 218. d. Bl. S. 1.936.) Die Deputation begutachtet hierzu: . Die 2. Kammer hat für angemessen gehalten, hinter das Wort „ländlicher", annvch die Worte: „verschiedenen Besitzern gehöriger" einzuschalten, und das auf derselben Zeile zu lesende Wort, Besitzer, mit dem Worte „dersel ben " zu vertauschen. — Die Deputation halt diese Veränderun gen für zweckmäßig, da sie zur Deutlichkeit beitragen, und fin det auch sonst nichts gegen den §. zu erinnern. v. Carlowitz: Seiner Ansicht nach hange die Fassung des Z. 1. teilweise von der des §. 2. ab, da man doch, falls das Separatvotum Annahme finden sollte, nicht mehr sagen könne: „in nachbenannten Fällen" sondern es vielmehr heißen "müsse: „in nachbenanntem Falle ". Ferner werde es dann nach der Ueberschriftr „zur Beförderung der Landescultur" scheinen können, als ob dieß der einzige Zweck sei, da doch der Zweck hauptsächlich mit auf die vollständige Ausführung der Servituten-Ablösung und Gemeinheitstheilung gerichtet sei. Prinz Johann: Er halte diese Abänderungen nicht für zweckmäßig, da, auch bei Annahme seines Amendements im mer noch zweierlei Falle im 2. vorkamen und ferner die Be förderung he» Landescultur auch nach der von ihm vorgeschlage nen Abänderung des tz. 2.noch immer Zweck des Gesetzes bleibe. Seer. v. Zedtwitz: Er könne sich mit dem gemachten Vorschläge nicht einverstehen, und wünsche wenigstens über das Princip abgestimmt zu sehen. Im §. I. werde der gene relle Satz ausgesprochen, daß die Zusammenlegung im Allge meinen nicht blos nach freier Vereinigung, sondern unter ge wissen Bedingungen auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer eintreten solle, um überall eine für die Bewirthschaf- tung günstigere Lage der Besitzungen herbeizuführen. Diese Absicht der Staatöregierung wolle aber die Tendenz des Sepa ratpoti vereiteln, und daher glaube er, daß hierüber zuvörderst Beschluß zu fassen sei. Gern werde er sich zufrieden stellen, wenn im tz. 1. bloß von einer Definition der Zusammenlegung der Grundstücke die Rede fei, wenn es hier bloß beiße: „Zusammen legung der Grundstücke ist rc.^i Allein so stehe hier: „ Zusam menlegung der Grundstücke soll rc. stattfinden", und die Defini tion der Sache werde nur eingeschaltet. v. Deutlich: Die Worte: „das HM" bezeichneten doch sehr deutlich, wie hier nm die Definition gegeben werden solle, daß er nicht absehe, wie eine größere Klarheit durch die Veränderung in die Worte: „ das ist " herbeigeführt werden könne, Uebrigens mache er den geehrten Herrn Secxetair auf den Schluß des Z. aufmerksam, welcher jedes andere Bedenken hebe. v. v. Ammon; Die Frage, die bereits m den vorigen Sitzungen unsere Aufmerksamkeit in Anspruch genommen hat und sie jetzt von Neuem beschäftigt, ist fein? andere, als die alle Prm- cipienfrage vom Primate der Nützlichkeit in der Lehre vom höchsten Staatszwecke. Gleichviel, ob man sie Nützlichkeit, Gesammt- wohlfahrt, Natr'onglglück, Nationalökonomie nennt; bas Pro blem, welches nach ihr gelöst werden soll, steht immer dem poli tischen Rationalism als politischer C'udamonism entgegen und führt auf den Grundsatz zurück, - daß das gesetzliche Recht und die gesetzliche Freiheit des einzelnen Staatsbürgers der allgemeinen Wohlfahrt nachstehen müsse. In Rücksicht aus die Freiheit haben wir das in dem Gesetzentwürfe über die Brandschäden wahrge nommen; denn da hat sich die Societät der Versicherten vor der Nationalökonomie beugen und sich in eine erklärte Zwangsanstalt verwandeln müssen. . In Rücksicht auf das Eigenthumsrecht spricht sich der vorliegende Gesetzentwurf nicht minder bestimmt ZZ.4. und I.mus, weil hier der Tausch der Grundstücke auch gegen den Willen der Besitzer, oder mit ihrer Nöthigung zum Gesetz erhoben wird. Nun giebt es zwar Falle, wo das Recht des Privateigenthums den Forderungen des Staates weichen muß, z. B. bei der Errichtung öffentlicher Ge bäude, oder großer Heerstraßen. Der Grund hiervon liegt nicht sowohl in dem Princip der allgemeinen Wohlfahrt, als in der Superioritat des Obereigmthums des Staates über das Privat» eigenrhurn und in der aus dem Staatsvertrage hervorgehenden Verbindlichkeit des Einzelnen, sich dieser natürlichen Ordnung der Dinge zu unterwerfen. Daß aber ein Privateigenthum dem andern wegen räumlicher, oder örtlicher Convenienz weichen und wider Willen des Besitzers aufgegeben werden müsse, ist.eine Be hauptung , die ich auf keine Weise anzuerkennen vermag. — Ich schließe mich vielmehr der Ansicht eines hochgestellten Mitgliedes der Kammer an, welches hier einen tiefen und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigenthumsrecht findet, und betrachte den Fall der Ablösung als den äußersten Punct, der hier von dem Gesetze ergriffen werden kann. Meine Gründe dafür sind folgende: 1) Der Begtiff des Eigenthums hat zwei wesentliche Merk male: die Identität des Objectes, von dem der Eigenthümer Besitz ergriffen hat, und Vas Recht, darüber ausschließend uiü sachgemäß zu verfügen. Die Identität wird aufgehoben durch den Tausch;. das Recht der ausfchließenden Disposition durch die Nöthigung. — Durch den Gesetzentwurf wird folglich das Eigenthumsrecht gänzlich Wirt, und zwar auf eine Weise, die man an jedem Privatmanns als ein schweres Vergehen ahnden würde, — Hierzu ist aber 2) schon darum kein Recht vorhanden, weil das Eigcnthuni weit über die Grenzen des Staates hinausreicht und zu den ersten Anstalten, der erhaltenden Natur gehört. — Schon die Thiers vertheidigen ihre Höhlen, Wohnungen und Nester, und wider streben jedem Tausche mr'L.dem größten Ungestüm. Die Heer- den auf den Alpen schützen ihre Weideplätze und treiben von den Marken derselben jedes fremde Thier mit vereinter Gewalt zurück. Der Mensch vertheidigt ebtn so den Raum, den er ein nimmt, instinctmaßig; dem Feinde seines wohlerworbenen Eigen- lhums aher leistet er Widerstand nach Grundsätzen, weil das, was er mit seiner Kraft sich ungeeignet und in das Gebiet seiner äußern Freiheit hereingezogen hat, ihm gebührt und von keinem Ändern angesprochen werden darf. — Der Mensch als Thier hat einen Naturbesitz; als vernünftiges Wesen einen intelligibelm— Beide sind heilig und unantastbar, weil auf ihnen die Erhaltung unseres Geschlechtes beruht. 3) Diese Unverletzlichkeit des Eigenthums anzuerkennen, ist
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