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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2892 an, jedesmal die geeignete Linie zu Lösung des Conflicts zwischen dtm Rechte und andern Staatszwecken zu finden. Das ist aller dings auch die Aufgabe bei der vorliegenden Gesetzgebungsange- legenheit. Wahr ist es, der Grundstücksbesitzer hat ein Recht, nicht sowohl auf Entschädigung, als auf sein Grundstück selbst. Eine gezwungene Abtretung des Grundstückes, mag man ihm selbst ein besseres dafür geben, bleibt eine Verletzung des Rechtes so tritt jene Notwendigkeit dann ein, wenn ein großer Theil des Staats oder seiner Bürger in einen solchen Conflict mit den Zeit verhaltnissen kommt, daß seine Existenz bedroht, dadurch aber das Staatswohl unmittelbar gefährdet wird. . Hier gilt es nun freilich, Thatsachen anzuerkennen, namentlich den Kampf des Landmanns um seine Existenz bei Entwerthung der Products des - Ackerbaues im grellsten Gegensätze mit der Höhe der Eulturkosten. tischcr Lebensverhältnisse und namentlich für die Negierung eines Staates brauchbar. Etwas höheres gkebt es, was über den Verstandes gebilden steht, ein höheres Recht, wie es die Ver nunft erkennt, und ohne welches wir Gedeihliches zu fördern nicht vermögen, ein von der Erwägung gemildertes Recht, daß der Staat nicht bloß ein Rechtsinstitut, sondern ein geselliger Verband zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt sek, die mit dem starren Recht oft unverträglich ist. Ich erläutere dieß mit ei- tungen an den Staat speciell nicht die Rede ist. Aber war- auf die Scholle. Denn derGrundstücksbefitzer hat ein Recht auf um soll denn diese Abtretung, dieser Umtausch erfolgen? doch dieselbe Scholle, er kann wie Shylok sagen: „Mir ist diese Par- nicht um Emen auf Kosten des Andern-zu begünstigen. Nein,! xhie Fleisch verschrieben; gebt mir mein Recht!" Allein dieser um den Vortheil Aller zu bewirken, aus Berücksichtigung der Buchstabe des Rechts ist es eben, mit dem die allgemeine Wohl- Nothwendigkeit, dadurch das Wohl des Staates zu sichern, mit- fahrt nicht bestehen kann. — Kein Gebilde des menschlichen Ver- hin zu Erfüllung des Staatszwecks. — ! standes, kein sogenanntes System, und besonders nicht das auf die Prinz Johann: Es ist so viel in Bezug auf mein Sepa-! Spitze getriebene System des Rechts ist für die Regulirung prak- ratvotum gesprochen worden, daß ich mich wohl veranlaßt fühle. Einiges zur Vertheidigung zu bemerken. Der Herr Referent hat - die Behauptung ausgestellt, daß mein Amendement gleichsam ein Privilegium für einzelne Elasten von Grundbesitzern begründe; ich kann dieß nicht zugeben. Der Staat hat durch das Ablö sungsgesetz gewisse Grundbesitzer in eine besondere Lage versetzt, und diesen giebt er gleiche Normen, Andern andere. Dieß scheint mir aber vollkommen zulässig, denn Gleichheit bei ungleichen Umständen ist keine Gleichheit. Ich achte zwar ebenfalls diefrech! nem Beispiele, von dem uns beschäftigenden Gegenstände ent- Gebahrung mit dem Eigenthume hoch, jedoch darf sie nie, wie! lehnt. — Denken wir uns Vie ländlichen Grundbesitzer L. und Herr v. Crusius will, bis zur Beschränkung anderer ausgedehnt s 6.,' deren Besitzungen nicht nur in kleinen Stücken zerrissen durch , werden. Steht aber nach der Meinung des Herrn Stellvertre- einander, sondern auch so liegen, daß zum großen Theil die Fet ters wirklich ein Nachthcil für den Stäat zu erwarten, so reicht der des bet dem Gehöfte des L., und die Aecker des L. näher auch mein Amendement hin, ihn abzüwenderr, und es wird keine dem Gehöfte des sich befinden. Beide sind überzeugt von der wesentliche Verminderung der ökonomischen Vortheile herbeifüh ren. Der Herr Stellvertreter hat die Rede des Herrn Oberhof». Predigers bereits zu widerlegen gesucht. Regent und Stände dürfen nicht ohne die dringendste Noch in das Eigenthum ekngrei- fen. Die ständische Verfassung gewährt Schutz gegen Willkühr nach Oben wie nach Unten. Ich muß dringend auf eine Gefahr aufmerksam machen, welche daraus hervorgehen kann, wenn Diese Lhatsache beweisen zu wollen, würde unnvthig sein für die, man glaubt, daß, wenn Regent und Stände unter einander welche sie kennen, nutzlos für alle andere, da schwerlich ein Be- einig sind, dieses Einverständniß auch zwischen dem .Regenten weis bis zurEvidenzUeberzeugung herbeiführen würde. Ich kann und den Beteiligten stattfinde. Die Stände sollen nicht die daher nur mich auf meine Ueberzeugung berufen, daß jene Noth- Privatrechte Einzelner vertreten, sie sollen das gegenseitige In wendigkeit Hier vorhanden und daß ich deshalb dem Gesetzentwurf t teresse abwagcn. beitrete. Die zweite Frage ist aus der Verfassung zu beantwor-! Der königl. Commissar v. Schaarschmidt: Richt zu ten. Die Erklärung, daß der Fall der Nvthwcndigkeit eintrete,«leugnen ist es, daß großes Unheil selbst aus der verbundenen steht der Gesetzgebung zu, sie erfolgt durch den Fürsten im Ein- S und einverständlichen Wirksamkeit der Negierung und der Stande verständniß mit den Standen, welche die Gesammtheit repräfen-i erwachsen kann, wenn beide neben dem formellen Rechte, wel- tirm. Sind nun Negierung und Stände darüber einverstanden, ches daraus hervorgeht, nicht auch das materielle Recht vor Augen daß die Zeit gekommen, wo das Wohl der Gesammtheit eine Be- haben. < Zu dieser Besorgnkß ist aber wohl in Sachsen und we- schränkung der Rechte der Einzelnen erfordere, so ist es Pflicht, m'gstens bei den Verhandlungen über Zusammenlegungen ein An- dieß zu thun, so geht das Gesetz hervor- Wir erfüllen daher an- laß nicht vorhanden. — Allerdings ist der Staat vor allem ver setzt unsere Pflicht, indem wir uns unseres Rechtes bedienen, pflichtet, das Recht zu schützen. Allein das Recht ist seiner Na- Hierdurch wird dann auch zugleich die dritte Frage beantwortet, tur nach nur etwas Negatives; mit ihm allein wird der Zweck wie weit diese Beschränkung gehen solle? So weit als Regent des-Staates nicht vollständig erreicht, welcher nächstdem und und Stande es für nöthig halten; wobei ich Venn hier nur noch S positiven der Wohlfahrt der Gesammtheit und oer Einzelnen bc- darauf aufmerksam mache, daß ohnedieß im vorliegenden Fall steht. — Bei allem aber, was der Staat bezweckt, muß das der Zwang eben nicht so arg ist, weil der Wetheiligts offenbar zu Recht mit seinem vety gehört werden, und es kommt eben darauf seinem eigenen Vortheil gezwungen wird und jedenfalls volleEnt- schadigung erhalt. — Es ist bemerkt worden, daß hier ein ande rer Fall eintrcte, als im3I. Z. der Verfassungsurkunde erwähnt werde. Dort sei von Abtretung des Privatekgenthums zu Staatszwecken die Rede, hier aber von Abtretung des Eigen- thums eines Privatekgenthümers an den andern. Sehr recht. Ich bemerke indeff, daß genau genommen in jenem Z. von Abtre-
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