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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Mit allen diesen Vorschlägen der Deputation ist die Kam mer einstimmig einverstanden. Bei K. 23. glaubt die Deputation» daß d;e diesseitige Fas sung desselben gegen die der 1. Kammer aufgegeben, und das Ge sinde, welches sich muthwillig dem Dienst entzieht, neben dem Schadenersatz auch noch mit Gefängniß belegt werden könne, da jener ohnehin nur in den wenigsten Fallen zu erlangen sein wird. Vicepräsident erklärt, daß diese Ansicht der Deputa tion und der 1. Kammer nicht von der Gleichheit und dem Rechte ausgehe, welche bei Staatsangehörigen stattsinden mußten. Der Dienstcontract sei ein zweiseitiger, und kein Theil habe mehr Recht als der andere; nach dem gegenwärtigen Vorschläge käme aber der Dicnstbote in ein schlechteres Verhältniß, als die Dienstherrschaft, wozu er keinen Grund einsehe. Abg. Adler bemerkt, daß diese Bestimmung daher komme, weil der Dienstbote oft den Schaden nicht ersetzen könne. Vicepräsident entgegnet aber, daß hier davon keine Redesei, sondern davon, daß außer der Geldstrafe-noch Ge- fangnißstrafe stattsinden könne, und diese Cumulation der Stra fen finde er ungerecht. Referent: Allerdings habe die 1. Deputation zuerst die Ansicht ausgesprochen, welche Vicepräsident geäußert habe, daß nämlich die Gefängnißstrafe nur dann stattsinden könne, wenn Muthwillen vorhanden und Schadenersatz nicht geleistet werden könnte. Die 1. Kammer wolle aber die Strafen cumulativ, und die Deputation habe sich deshalb angeschloffen, weil es heiße: „Bleiben Zwangsmittel fruchtlos." Zn diesem Falle glaube er, könne man es auch rechtfertigen^ wenn eine solche kumulative Strafe stattsinde.. . - , - Vicepräsident bemerkt, daß dann auch auf der andern Seite diese Strafbestimmung stattsinden müsse, wenn eine Gleichheit stattsinden soll; er könne sich aber durchaus nicht überzeugen, daß diese Bestrafung cumulativ stattsinden könne, was.Muthwillen auf der einen Seife, sei Eigenwillen auf der andern Seite, und beide Verhältnisse stünden sich gleich. . Der Präsident glaubt, daß bei so unbedeutenden Ge genständen sich die Kammer zur Regel machen sollte, so wenig Differenzen.als möglich mit der 1. Kammer zu haben- . Abg- M e i s e l bemerkt darauf,- er sei gewiss auch dir An sicht, daß es wünschenswerth sei, wenn eine Vereinigung zu Stande komme, allein auf Kvsten der Gerechtigkcit möchte er -eine solche Vercit ig'. ng nicht veranlaßt wissen. Er müsse dem Viccpräsidenten bcitreten; es sei eine schreiende Ungerechtigkeit, wenn man den Dienstboten außer dem Exsatz ndchKefangniß- strafe zumutbe, und die Hauptsache-drehe sich doch nur Um den Schaden , welcher verursacht worden. Wenn die Dienstherr schaft nur genöthigt sei, Ersatz zu'g.cwahren, wenn-sie den Dienstboten entlasse, so wisse er nicht', warum der Dicnstbote eine andere Strafe zu bestehen habe. Ermässe Ersatz leisten, und nur wenn er das nicht könne , trete ein anderes Verhältniß/ ein, habe er aber Ersatz geleistet, so'stehe er Mit der Herrschaft parallel. '' ' '' ' ' ' Die Abgg. A x t und S a ch ß e schließen sich dem Vice präsidenten an, und letzterer findet eine Vermischung der-Eri- minal- mit der Civilgefetzgebung, erinnernd an den rohen Zustand der Gesetzgebung des Mittelalters , wo noch die Schläge aus- getheilt worden. s - - n Abg. Adler'kann sich jedoch mit diesen Ansichten nicht Dereinigcn, da er diese Strafart eben so gerecht als angemessen findet, und sich eher dafür bestimmt, daß auch für die Dienst herren noch eine Strafe statt finde. Auch Secr. Bergmann und Abg. Haußner schließen sich der Ansicht des Vicepräsidenten an, da eS ungerecht sei, bei einem Vertrage, wo Kontrahenten dazu gehörten, wie dieses auch beim Dienstverträge der Fall sei, den Einen einer Härtern Strafe unterziehen zu wollen, als den Andern. Referent macht nun darauf aufmerksam, daß eigentlich die Ansicht der Kammer mit derAnsichtsich zu vereinigen scheine, welche die Deputation am Anfang gehabt und diese habe auch nur ihre Ansicht fallen lassen, um eine Vereinigung zu Stande zu bringen. Indessen seien die Verhältnisse doch nicht ganz die selben , wie mansie dargrstellt habe, weil der Gefängnißzwang nur dann eintrete, wenn der Richter durch Vorstellungen versucht habe, das Gesinde zum Antritt zu bewegen. Wenn die Herr schaft übrigens diese Strafe nicht in Anspruch nehmen wolle, so trete sie auch nicht ein,- und das Gesinde habe dann nur den Schadenersatz zu leisten. Die Herrschaft sei doch immer im Nachtheil und wenn man annehme, daß die Herrschaft der ge bildetere Theil sei, von der man voraussetzen könne, daß sie' nach der Regel der Gerechtigkeit und Willigkeit haiidle, was sich^ nicht immer vom Gesinde erwarten lasse, so wisse er nicht, ob die Rücksicht allein, daß nicht Gleichheit statt sinde, die Kam mer bestimmen könne. Sollte man übrigens die frühere Fas sung annehmen, so wünsche er doch, daß man sich mit der 1. Kammer in so weit vereinigen wolle, daß statt 14 Tagen ge setzt werde 8 Lüge. Der Prä siden t stellt sonach die Frage: Tritt die Kam« mer dem Deputationsgutachten, wie cs jetzt aufgestelldworden,' bei? Sie wird gegen 25 Stimmen bejah M Zu tz. 24. äußert die Deputation: - Dieser §. sollte nach dem Beschluß der 2. Kammer aus den im diesseitigen Deputationsgutachtcn entwickelten Gründen Weg fällen; wahrend die 1. Kammer sich für dessen Beihehaltungmit einer den Gesetzentwurf in etwas beschränkenden Abänderung entschieden hat, indem sie gerecht gesunden, auch dem Gesinde nachzulassen, was §.22. den Dienstherrschaften eingeräumt wor den ist. — Nun sind sich aber die Verhältnisse nicht gleich; die Bestimmung ist überdem ganz allgemein gefaßt, wahrend die aus Z.'IÜO. herausgehobencn Handlungen wohl dem einen Theil des Gesindes Besorgnisse einslößcn können , her andre hingegen dazu gar Minim Grund hat, ja sie fordert nicht einmal, daß das vorige Gesinde in- Folge solcher Handlungen den Dienst verlassen habe, und zieht endlich ß. 100. an, ohne den dort unter 6. angegebenen - Grund auszunehmen, während doch dieser in dem folgenden §. ! besonders adgehandelt worden ist. Steht zu besorgen, daß es nach einer solchen Bestimmung jedem Gesinde, das den einge gangenen Miethvertrag nicht halten will, leicht werden dürfte, sich demselben zu entziehen; so dürfte den aufgestellten Bedenken begegnet und zugleich im Hauptwerk der Ansicht der 1. Kammer entsprochen'werden, wenn der §. zwar beibehalten, jedoch dahin gefaßt würde: „Kann jedoch das Gestade Nachweisen, daß die Herrschaft nach der Zeit des geschlossenen Miethvertrags sich gegen den Dienst boten, an. dessen Stelle es von derselben gemiethet worden
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