Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
lediglich den ersten Grund zur Anwendung bringe, trete 'er ihr völlig bei, da ja doch die Geltendmachung des Huris vwiueutis auch eine Entschädigung der Bctheiligten erforderlich machen werde. Entnehme nun aber der Staat den Gerichtsknhabern die Criminalgerichtsbarkeit, welche offenbar ein EigenthumLrecht derselben ausmache, so lasse sich kein Grund aufsinden, ihnen auch noch die Tragung eines Theiles der Last zuzumuthen. Es bleibe ausschließlich eine Aufgabe des Staates, zu erwägen, ob er die veränderte Einrichtung für wichtig und unbedingt noth- wendig genug halte, daß sich die dafür zu bringenden und unver meidlichen Opfer rechtfertigen ließen. v. Deutlich: Es sei bereits bei der allgemeinen Berathung über das frühere Gesetz sub I anerkannt worden, wie dringend nothwendig sei, in der Criminalrechtspflege eine durchgreifende Verbesserung eintreten zu lassen. Diese könne nicht anders er reicht werden, als durch Errichtung größerer, in sich geschlossener Criminalgerichtsbezirke, Bildung besonderer Criminalgerichte, .und dadurch, daß die Criminalkosten allgemein übernommen würden. Es müsse also der Staat eintreten. Alles klebrige scheine ihm in die speckelle Berathung zu gehören. Am Schlüsse aber werde er sich den Antrag erlauben, die Regierung zu er suchen, geeignete Maßregeln zu ergreifen, um die Verwaltung der Sicherheitspolicei so viel, als irgend möglich, mit der.Cri- minaljustizverwaltung in Verbindung zu bringen, oder wenig stens dafür zu sorgen, daß die gemeinsamen Zwecke beider auch gemeinschaftlich verfolgt würden. — Was nun aber den Antrag der Deputation hinsichtlich einer neuen Crkminalgerichtsordnung betreffe, so scheinens ihm eines solchen Nachtrages nicht zu bedür fen. Das neue Criminglgesetzbuch werde von selbst auch neue Bestimmungen über das Verfahren.erheischen, und es dürste die Erfüllung des.zu machMen.Anlrages wohl, ohnedem in der Ab sicht der Regierung liegen. Der Prasident: Auch er erkenne es für dringend noth wendig, mit dem Erscheinen des neuen Criminalgesetzbuches auch eine neue Criminalgerichtsordnung ins Leben treten zu lassen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist allerdings die Ab sicht der Negierung, auch eine neue Criminalgerichtsordnung, wenn auch nicht vor, doch bei dem nächsten Landtage denStan- den zur Berathung vorzulcgen. Die Deputation scheint aber noch einen andern Gegenstand im Sinne gehabt zu haben. Sie scheint nämlich den Wunsch zu hegen, dasjenige, was von der Verordnung über den Criminalgm'chtsstand vom 7, Fcbr. 1820 nach dem Erscheinen gegenwärtigen Gesetzes noch in Kraft bleibt, herausgehvben und besonders bekannt gemacht zu sehen. Ließ kann sehr wohl geschehen, wenn die betreffenden Puncte ausgeho ben, in die Verordnung gebracht und gleichzeitig mit dem Gesetz zur Publikation gebracht werden. Referent: DieDeputation habebei ihrem Anträge haupt sächlich das Gesuch.Mr eine vollständige neue CriminalgerichtL- ordnung im Sinne gehabt. Hierauf wird der Antrag der Deputation in Hinsicht einer neuenCriminalgerichtsordnung einstimmig genehmigt. Seer. v. Zedtwitz: Es sei gewiß für Jeden, beson ders aber für den Geschäftsmann höchst wünschenswcrth, wensi er die verschiedenen einen und denselben Gegenstand betreffenden gesetzlichen Anordnungen nicht an mehreren Orten erst mühsam zusammensuchen müsse. Dieß veranlasse ihn zu dem Anträge, die Regierung zu ersuchen, sie möge diejenigen Theile der Verord nung vom 7. Fehr. 1820, welche auch nach Annahme des vorlie genden Gesetzes noch in Kraft blieben, in einer mit demselben gleichzeitig zu erlassenden Verordnung zusammcnstellen oder sie noch dem Gesetze selbst einzuverleiben. Dieser Antrag findet hinreichende Unterstützung. Referent: Wenn nun auch eine Verordnung der bean tragten Weise erlangt werde, könne diese doch nur auf sehr kurze Zeit, bis zum Erscheinen der neuen Criminalgerichtsordnung, also ungefähr 1^ Jahr in Kraft bleiben. Zudem aber verlange die Einarbeitung der ihre Giltigkeit behaltenden Bestimmungen der Verordnung von 1820 in das Gesetz eine anderwcite Prüfung der Kammer, was doch sehr zeitraubend und darum adzura- then sei. v. Deutlich: Er halte ebenfalls den Antrag des Secre- tairs nicht für nothwendig, da die Veränderungen, so weit sie durch das Gesetz selbst herbeigeführt würden, im Gesetze ausge sprochen waren, alle übrigen Bestimmungen der gedachten Ver ordnung aber nicht in das Gesetz gehören möchten, und die Nothwendigkeit einer Wiederholung derselben nicht vorliege. . Der königl. Commiffar O. Baumeister: Es seien in das vorliegende Gesetz die Bestimmungen über das stwum und die Competenz in Criminalsachen nur soweit ausgenommen worden, als man die Absicht habe, dabei Veränderungen eintreten zu lassen. Solchem nach blieben noch viele Bestimmungen der Verordnung von 1820 in Kraft, insonderheit, wenn man den Städten die Criminalgerichtsbarkeit lasse. So werde es auch zweckmäßig sein, dieß in einer besondern Verordnung zu sammengestellt bekannt zu machen. S.cr. v. Zedtwitz: Nach dieser Erklärung beschränke er seinen zuvor alternativ gestellten Antrag nunmehr auf gleichzeitige Erlassung einer Verordnung, welche die noch in Kraft bleiben den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Februar 1820 enthalte. Der Antrag des Seer. v. Zedtwitz findet hierauf ein stimmige Genehmigung. (Fortsetzung folgt.)' In Nr. SW. d. Bl. S. W>9. SM. 2. Z. 14. v. u. ist zu lesen „durch das Gesetz über die Parochiallasten." Druck und Papier vvn.B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion: D. Gretsch et.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview