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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2423 >7- der Regierung beigetreten. Er seiner Seits finde einzig und allein in den von der diesseitigen Kammer vorgeschlagenen Sätzen die Erreichung des Zweckes, die Allodisication möglichst zu erleich tern und zu befördern, und auch die Deputation finde es rathsam, die Kammer möge ihren Entschluß nicht andern, um so mehr, weil hier nicht die Annahme eines Gesetzes, sondern nur die Be gutachtung gewisser Bestimmungen in Frage stehe, wobei das Eiuverständm'ß beider Kammern nicht erfordert werde. Mehrere Mitglieder stimmen diesem Vorschläge bei, um so mehr, da bei einer höher, als von der 1. Kammer gestellten Summe, Erbverwandlungen wenig oder gar nicht vorkommen, und hierdurch der Staatskasse ein sicheres Einkommen entgehen werde; denn die Lehnslast sei keineswegs eine so unerträgliche und beschwerliche, daß man annehmen könne, die Vasallen wür den sich angetrieben fühlen, viel für das Freiwerden zu zahlen. Hierzu komme noch, daß bis zur Zeit der für Erbverwandlungen zu zahlende Canon sich bedeutend verminderte, wenn das Lehn gut mit Schulden belastet gewesen sei- uin Umstand , der jetzt leider zur Regel geworden, daß hingegen künftig auf die dem Gute anklebenden Schulden keine Rücksicht mehr genommen werden solle. Auch stehe dem Könige nach tz. 17. der Verfas- . sungsurkunde die Bewilligung der Erbverwandlungen zu, wes halb es folglich ihm allein überlassen bleiben müsse, die Höhe des dafür zu zahlenden Canons zu bestimmen, und an die Zu stimmung der Stände hierbei keineswegs gebunden sei. Hierauf fragt der Präsident: Will die Kammer in Hin sicht des für die Erbverwandlung zu entrichtenden Canons bei ihrem früheren Beschlüsse stehen bleiben? Dieß wird einstim mig bejahet. Die dritte Differenz hat sich bei tz. 7. gezeigt, welchen die 1. Kammer unverändert beibehalten hatte. Die 2. Kammer stimmte dem von ihrer Deputation gestellten Anträge, auch die Rittergüter, wenn sie allodisicirt worden, mit ihrem Lehns und Hypothekenwcsen an die betreffenden Bezirksämter zu ver weisen, bei, wünschte aber den Gegenstand ganz zu übergehen, jedoch so, daß vorliegende Bestimmungen unter Weglassung des tz. 7. schon jetzt in Kraft treten sollten. Referent: Die Deputation sei nun der Ansicht, die Kammer möge sich, da es sich nicht um Annahme, sondern nur um Aufschub eines Beschlusses handle, diesem letztem mit dem Vorbehalte anschließcn, künftig noch auf das Materielle der Sache eingehen zu können. Staatsminister v. Könneritz: Im Materiellen habe er sich schon in der 2. Kammer dagegen erklärt, die Rittergüter, wenn sie allodisicirt worden, mit ihrem Lehns - und Hypothekenwcsen an die betreffenden Bezirksämter zu verweisen. Unbedenklich werde indeß der Wegfall des tz. 7. fein, da ja dadurch der Re-! gierung kein Hinderniß in den Weg gelegt werde, allodisicirte Lehne, welche nicht Rittergüter waren, an die Bezirksämter zu verweisen, und solches öffentlich bekannt zu machen. Hierauf richtet der Präsident die Frage an die Kammer: Ist man mit dem Wegfälle des tz. 7., unter Vorbehalt des Be schlusses der Zulässigkeit der Verweisung der Lehns- und Hypo ¬ thekenangelegenheiten allodificirter Rittergüter an die Aemter, einverstanden? Dieß wird einstimmig bejahet. Hierüber soll der 2. Kammer ein Protocollextract zugefer tigt, so wie das vorgeschriebene Vereinigungsverfahren eingelei tet werden. Man geht hierauf zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf wegen zweckmäßiger Organisation der Patrimonialgerichte befindet. Referent v. Carlowitz: Vor allen Dingen müsse er auf die von der Deputation genommene Hauptrücksicht Hinweisen, daß zwar die möglichste Verbesserung der Justizpflege stets im Auge behalten werden müsse, daß aber die Bedingungen, unter welchen die Patrimonialgerichtsbarkeit fortbestehen solle, nicht in einen indirecten Zwang ausarten dürften, dieses Recht auf zugeben. Zunächst nun werde man wohl über einen annoch bei Kräften erhaltenen Antrag des Bürgermeisters Wehner, wegen der in Betreff der Abgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit eptste-' henden Entschädigungsfrage Beschluß zu fassen, abstimmen müssen. Bürgermeister Wehner: Die schon früher von ihm in Anregung gebrachte Entschädigungsfrage glaube er nun endlich vor allen Dingen von der Kammer entschieden sehm zu müssen, da er außerdem das Gesetz zu hart, ja sogar einer leicht zu er wartenden Verwerfung nicht unwerth halten möchte. Wolle man diese Frage erst bei tz. 8. erledigen, so müsse er dann wün schen, sie in ihrem ganzen Umfange erörtert und nicht etwa bis zum tz. 34. ganz oder theilweise ausgesetzt zu sehen. Referent tragt hierauf tztz. 1. und 2. des Gesetzes vor. Sie lauten: tz. 1. (Aufhebung der gemischten Jurisdictionen.) Jeder geschloffene Bezirk einer Stadt- oder Landgemeinde, über den bisher die Jurisdiction gctheilt war, wird künftig nur einem der in demselben zusammentreffenden landesherrlichen oder Patri monialgerichte untergeben, welches die Gerichtsbarkeit daselbst, soweit nicht die Gesetze über die Compctenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden, über privilegirte Gerichts stände und über die Criminalgerichtsbarkeit davon Ausnahmen machen, ausschließend auszuüben hat. Z. 2. (Hierbei zu beobachtende Grundsätze.) Dabei gilt der Grundsatz, daß die kleinern Antheile dem größer» zuwachsen, es mag eine Lheilung nach dem Raume, oder nach den Sachen bestehen. — Hat in einem Gemeindebezirke ein Gericht die strei tige, ein anderes die freiwillige Gerichtsbarkeit, so geht die letztere stets auf das Gericht mit über, dem die Gerichtsbarkeit in streiti gen Sachen zusteht. — Hierüber entstehende Differenzen ent scheidet das BezirkSappellätionsgericht, und im Zweifel hat die landesherrliche Jurisdiction den Vorzug vor den Patrimonial- gerichtm. — Auf die erb -, lehn - und gutsherrlichen Gerechtsame der Gcrichtsherrcn ist übrigens diese Vereinigung der Jurisdiction ohne allen Einfluß. Hierzu begutachtet die Deputation: Zu Z. 1. Die gemischten Jurisdictionsverhaltm'sse üben auf die Gerichtspflege den nachtheiligsten Einfluß aus. Die Depu tation stimmt hierin den Motiven vollständig bei und theilt den Wunsch der Staatsregierung, daß diese Verhältnisse aufhören möchten; allein wenn der Entwurf ohne Weiteres dem einen Be- theiligtcn seine Gerichtsbarkeit nimmt und sie auf den andern
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