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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 180. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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261. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Aeitung: Dresden, Mittwochs, den 8. Jannar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert und achtzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 3. Januar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung derBerathung über dm Gesetzentwurf, wegen zweckmäßiger Organisation der Patrimonialgerichte. Referent: Nach seinem unmaßgeblichen Dafürhalten thue die Kammer am Besten, die Entschäoigungsfrage in ihrem ganzen Umfange, so wie die Berathung über das Separatvo tum sud L. bis zum 34. tz. ausgesetzt sein zu lassen. 2 Fragen feien es, welche sich in gegenseitiger Wechselwirkung durch das ganze Gesetz hindurchzögen: nämlich 1) ob ein Zwang zur Abga be der Patrimonialgerichtsbarkeit eintreten, und 2) ob eine Ent schädigung für diese Abgabe gewahrt werden solle? Die Regie rung beabsichtige den Zwang, die Deputation beseitige ihn bis auf einen unbedeutenden Punct, und nur unter Voraussetzung der Annahme dieser Ansicht habe sich die Deputation mit der §. 34. bestimmten, aber unzureichenden Entschädigung begnü gen zu können geglaubt. Nach ihrem Dafürhalten müsse die Entschadigungsfrage von den übrigen Beschlüssen abhängig ge macht werden, und so werde wohl am zweckmäßigsten die Ent scheidung über §.2. bis nach.Beendigung derBerathung des §, ausgesetzt bleiben können. - Prinz Johann: Ganz könne er sich doch nicht mit dieser Ansicht vereinigen. Eine zweifache Art des Zwanges, welcher eintrete, sei es, ein direkter und ein indirekter, . Den ersteren behandle §.2. so wie theilweise das Separatvotum suVL. Die Berathung über letzteres müsse daher vorangehen. Ueber den indirecten Zwang hingegen handle der tz. 34., und dort könne also erst über die deshalb in Rede stehende Entschädigungs frage Entscheidung gefaßt werden. Referent: Hinreichend erscheine es ihm, bei §.2. nur auszusprechen, ob und wann Entschädigung gewährt werden solle, das Wie? allererst bei §.34. zurEntscheidung zu bringen. Staatsminister v. Könneritz: Einer Trennung der Ge genstände, wie sie Referent vorgeschlagen, könne er nicht bei pflichten , denn darüber müsse man doch erst im Klaren sein, wofür entschädigt werden solle, um übersehen zu können, wie sich die Sache realisiren lasse. In der That werde man am Be sten die Entschädigungsfrage in ihrem vollen Umfange bei §. 2. zur Erledigung bringen. Die Deputation spreche von einem erweislichen Verluste, wornach es dennoch unentschieden bleibe, ob sie auch den Wegfall der Sporteln darunter gerechnet habe. Ueberhaupt ließen sich 3 Entschädigungsfälle denken: 1) wenn die Gerichtsbarkeit gezwungen abgetreten werden muß, oder der Staat sie einzieht; 2) wenn er dem Gerichtsherrn Opfer zur Verbesserung derselben zumüthe; 3) wenn der Ge richtsherr der ihm zustehenden" Jurisdiction freiwillig" entsage. Daß im zweiten und dritten Falle feine Entschädigung gewährt werden könne, liege wohl klar am Tage; demnach sei nur noch die Entscheidung des ersten Falles übrig, und diesen behandle eben der §. 2., welcher also in seinem ganzen Umfange zunächst erledigt werden müsse. . Bürgermeister Gottschald: Auch er könne sich nur dafür erklären, daß in dem vom Justizminister, angegebenen ersten Falle eine Entschädigung Platz ergreifen könne, denn der Staat sei verpflichtet, Alles zu thun, was zur Erreichung, des höchsten Staatszweckes, des Rechtsschutzes, dienen könne,, und in der Macht des Justizministerii müsse es. liegen, diesen Zweck allenthalben zu beförderns 'Bei den Städten sei man irr Betreff des indirekten Zwanges weniger nachsichtig verfahrend Die Frage wegen des direkten Zwanges betreffend, so könnö diese mit Sicherheit erst dann entschieden werden, wenn man über die Abgabe der Criminalgerichtsbarkeit Entschluß gefaßt habe. Er sei der Ansicht, daß, wer die Ckvilgerichtsbarkeit behalten wolle, dem Staate auch die Abnahme der Crimknal- gerichtsbarkeit nicht zumuthen, oder bei Abgabe der letztem wenigstens keinen Anspruch auf Entschadigüng formiren könne. Er seiner Seits sehe sich überhaupt veranlaßt, so lange gegen den Gesetzentwurf sud I zu stimmen, als. die Frage wegen der Criminalgerichtsbarkeit nicht zur Entscheidung gebracht sek. Prinz Johann: Es habe keineswegs in der Absicht der Deputation gelegen, hauptsächlich für dke Sporteln, sondern überhaupt für jeden erweislichen Schaden Entschädigung für nöthig zu halten. Etwas Anderes sei es, wenn man einem Einzel nen nicht die ganze Jurisdiction, sondern nur einen Theil dersel ben entnehme.; - Er berufe sich hierbei auf die in seinem Scparat- voto entwickelten Gründe. In letzterem Falle werde eine Ent schädigung am häufigsten eintreten, Bisher habe man die Aus gaben vielleicht durch die verschiedenen Zuflüsse mit Einschluß der Sporteln zu decken gesucht; bei dessen Wegfall sei ein erweis licher Verlust vorhanden und Entschädigung nothwendig. Die Majorität der Deputation theile diese Ansicht, er selbst aber würde auch für den Verlust des Ehrenrechtes eine Entschädigung für nö thig halten. - - Fürst v. Schönburg: Vor allen Dingen müsse man strenA die im Gesetze vorgeschriebene Norm der Verhandlung verfolgens ob überhaupt eine Entschädigung gewährt werden solle, deren Ausmkttelung dann dem richterlichen Ermessen überlassen bleibe, wie ja dieß auch dann eintrete, wenn jemand widerrechtlich
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