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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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' Kassen-und Nentbeamten verlangt man, wie es scheint, rück sichtlich der Stelle, keine höhere wissenschaftliche Ausbildung, und doch haben wir in solchen Functionen Staabsofsiciere, welche 25 bis 30 Jahr im Militair dienten, diese, so wie über haupt Militairs, würden im Civildicnst fast niemals Sicherheit erlangen. Ich stimme daher dem Hm. Bürgermeister Hartz bei. Referent: Eine nützliche Bestimmung bloß darum zu Verwerfen, weil sich eine scharfe Grenzlinie zwischen hohen und niedern Staatsdiencrn nicht aufsinden lasse, halte er für höchst bedenklich. Unlaugbar sei zwischen literarisch gebildeten und andern Staatsdienern ein großer Unterschied. Erstere hatten einen bedeutenden Kostenaufwand zu ihrer Ausbildung verwen den müssen, was bei letzteren nicht der Fall sei. Auch verspreche er sich von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weit mehr Vorthcil für die niederen Staatsdiencr, da nach der Be-. stimmung der diesseitigen Kammer ein gewissenhafter Minister, um die Staatskasse so viel als möglich zu schonen, leicht auf den Gedanken kommen könnte, viele Dienerschon vor Ablauf der 10 Jahre zu entlassen. Auch sei das jetzige Gesetz dem niederen Staatsdiener schon darum günstiger als bisher, da bisher von der Aufkündigungsfrist bis zum letzten Augenblicke habe Gebrauch gemacht werden können. Bürgermeister Hüb ler: Er habe sich schon bei der frühem Berathung für das Gesetz ausgesprochen, und müsse dicß ge genwärtig abermals thun. Willkührlichc und unbillige Entlas sung werde wohl höchst selten eintreten; eben so wenig besorge er, daß der Staatsdienst leiden solle, denn die Erfahrung lehre, daß z. B. bei den vom hiesigen Rathscollegio zu besetzenden Stellen ungeachtet des Aufkündungsvorbehalts doch eine große Concmrenz statt finde. v. Heynitz: Er schließe sich den vom Mitglieds v. Polenz ausgesprochenen Ansichten an, und erkläre sich ebenfalls für den früheren Beschluß der 1. Kammer, da nach dem Gesetzentwürfe Biele, z. B die höchsten Forstbeamten der Aufkündungsclausel unterworfen sein würden. 0. Deutrich: Bei den Staatsdienern, deren Geschäfte in mechanischen Arbeiten bestünden, trete ein ganz anderes Ver- hältnißein, welches von einem Privatdienste nicht verschieden sei. Für diese niedern Staatsdiener bedürfe es meistens eines gewissen Antriebes zur Erfüllung ihies Berufes, daß es also, was besonders durch das Gesetz erreicht werden solle, höchst zweckmäßig sei, Aufmerksamkeit und einen gewissen Eifer in ihnen zu erwecken und immer rege zu erhalten. Auch befürchte er, daß aus dem früheren Beschlüsse der Kammer eine große Last.für den Staat erwachsen würde. Uebrigens sei durch die- sen Beschluß für diese Diener selbst wenig gewonnen, denn die Regierung habe bereits erklärt, daß, falls der Gesetzentwurf keine Annahme finden sollte, sie sich veranlaßt sehen werde, um die Staatskasse nicht mit einer zu großen Bürde zu belasten, in sehr vielen Fällen nur Diätisten anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Der Grund zu dem Un terschiede zwischen niedern Dienern und höheren liegt allerdings in der pflichtmäßigen Rücksicht.auf die Staatskasse. Die nie« dem Diener sollen übrigens auch künftig, wenn sie dienstunfä hig werden, oder lange dienen, sowie deren Hinterlassenen, in jedem Falle gleich andern Pensionen bekommen, und so verbleibt nur der Unterschied, daß die Anstellung widerruflich ist. Wenn der geehrte Abgeordnete sagt, er finde keinen Grund, warum es nothwendig sei, einen Unterschied zu machen, so möchte ich, abgesehen von der nöthigen Rücksicht auf die Staats kasse,.fragen: worin der Grund liegen solle, der-eine Gleich st e llu ng beider Elasten nothwendig mache? In dem Begriffe des Staatsdienstes liegt an und für sich die Unaufkündbarkcit keineswegs, und wenn man letztere aus politischer und prakti scher Rücksicht zum Besten der Staatsverwaltung für nothwen dig erkannt hat , so tritt dich nur bei wichtigeren Posten ein. Daher die Theorie schon längst einen Unterschied zwischen Staatsbeamten und Staatsdiencrn ausgestellt, die Praxis der Gesetzgebung in allen Staaten ihn sancrionirt hat. Secr. Hartz: In tllesi gtbe er zu, daß sich die Lage der niedern Staatsdiener verbessere, In praxi aber nicht. Die Aufkündigungsclausel gewahre ein ganz neues, den veränderten Umständen nach nicht mehr nothwendiges Mittel, sich eines Dieners zu entledigen, wenn man sich auf die für die Staats kasse zu nehmenden Rücksichten beziehe. Die Unbrauchbarkeit eines Dieners lasse sich eben so gut in 10 als in 25 Fahren erse hen, und einerlei sei es für die Staatskasse — wenn anders man nicht sogar brauchbare Diener vor Ablauf des 25sten Dienstjahres entlassen wolle — ob die Clausel schon nach 10 Jahren außer Kraft trete, oder nicht. Wenn man aber zur Rechtfertigung der verfassungsmäßigen Ungleichheit anführt, daß studirte Staatsdiener einen großen Kostenaufwand auf ihre Studien hätten verwenden müssen, so müsse er doch auf die große Zahl derer aufmerksam machen, welche ihre Studien „auf Kosten des Staates absolviren. Er könne daher von seinen früheren Ansichten keinesweges abwcichen, und mache auf die großen Harten und Ungerechtigkeiten aufmerksam, welche der nur zu oft eintretende Mißbrauch der Aufkündigung Hervorrufen werde, welchem durch das Gesetz Thor und Thür geöffnet werde. v. Polenz: Die meisten der Herren, welche erst nach 25 Jahren das Aufkündigungsrecht erlöschen lassen wollen, führen solche Beispiele an, wo blos mechanische Fertigkeit vom Die ner gefordert wird, als Amtsboten, Stubenheizer, Lohnschrei ber rc., diese sind wie Tagelöhner anzusehn, denen es bei der Entlassung nicht leicht an Verdienst fehlt, weil sie ihre Kräfte von einer Arbeit auf die andere übertragen können, auf diese be zieht sich mein Widerspruch nicht; nein, er ist gegen Unbe stimmtheit der Ausdrücke gerichtet, wornach man die Mehrzahl der Diener in diese Classe zu setzen Gelegenheit hat. Zur Un terstützung der Maßregel ist angeführt worden, daß in mehrern großen Staaten sämmtliche Diener absetzbar wären! Nun muß ich zwar anerkennen, daß die Aufkündigung nahe verwandt
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