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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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eben so wenig ist dieß hier möglich, namentlich würden organische Veränderungen ganz unmöglich werden. Vielmals liegen diese in dem Befugnisse der Verwaltung, so daß die Stande hiervon gar keine Kenntniß erhalten, z. B. wenn zwei Justizämter ver einigt werden; allein wenn dieß zumTheil auch der Fall ist, so laßt sich doch die erforderliche Summe gar nicht im Voraus über, sehen. Der Vorschlag ist ferner in so fern ganz unausführbar, als dann jeder Departementsminister sich beeilen würde, sich der ungeeigneten Diener zu entledigen, oder die Organisation zuerst bei sich durchzuführen, bevor die Summe erschöpft, und nun die übrigen Departements nachstehen müßten, oder als umgekehrt die bei der Stelle nicht betheiligten Minister sich gegen jedeQuies- cirung aussprechen würden, damit ihnen selbst die Möglichkeit des Quicscirens verbleibe. Uedcr den vorgeschlagenen Betrag enthalte ich mich daher jeder weitern Aeußerung. Ferner hat man sich auf das Beispiel süddeutscher Staaten, und besonders Preu ßens bezogen; allein man darf dabei auch nicht aus den Augen verlieren, daß der Quiescirungsbetrag in jenen sich weit höher be lauft, und daß in Preußen das Quiesciren nicht an sich verboten, sondern nur eine administrative Anweisung an die Behörden er gangen ist, sie sollten statt auf Versetzung in Wartegeld sofort auf Pensionirung antragen. Eine solche Maßregel hemmt aber die Verwaltung nicht, und würde auch bei uns der Regierung ge nügen. Manche Bedenken, welche aufgestellt worden sind, na mentlich die voll der Ehre des Staatsdicners und von den Gefah ren für den Dienst selbst durch verminderten Eifer hergenommen sind, können für die vorliegende Frage nicht von Einfluß sein. Sie sprechen nicht für die kurze Dauer des Quicscirens, sondern gegen das Quiesciren überhaupt. Hält man es der Ehre des Dieners nachtheilig, was ich jedoch nicht zugeben kann, und was auch nicht im Gesetze liegt, so ist es der Ehre des Dieners gleich nachtheilig, ob er -auf 3 Jahre oder auf immer quiescirt wird. Daß aber der Regierung das Recht des Quiescirens verbleiben müsse, ist bereits anerkannt. Ich erkenne ferner die moralische Verbindlichkeit der Minister, Gesetze nicht zu umgehen, zwar an; allein wenn sie einer Seits die Verpflichtung haben, aus Rück sicht auf eine gute Staatsverwaltung und das Staatswohl die Stellen stets durch geeignete Diener verwalten zu lassen, und wenn sie anderer Seits durch das Gesetz genöthigt werden, quirs- cirte Diener, selbst wenn sie sich nicht für eine weitere Anstellung eignen, wieder anzustellcn, so bleibt ihnen gar kein anderer Aus weg übrig, als dieselben auf ganz kurze Zeit in activen Dienst zu ziehen und bald darauf wieder zu entlassen. Dieß würde we der unerlaubt, noch ungesetzlich, vielmehr durch das Gesetz selbst geboten und zulässig sein. Wenn man endlich den Vorschlag der 2. Kammer für ein bloßes Schreckbild halt, so muß ich doch er innern, daß er wohl etwas mehr, als ein solches ist; denn er ver setzt die Regierung in die Nothwendigkeit, gerade die allerun brauchbarsten Diener zu behalten, weil sie Voraussicht, selbigen nie wieder eine Anstellung geben zu können. Sonach stellt sich mein früherer Vorschlag als der annehmbarste dar, indem er namentlich den Ständen das ihnen zustehende Recht der Controls vollkommen sichert. Ueberhaupt muß man in Staaten, wo eine so hinlängliche Garantie gegen eine unzweckmäßige Staatsver waltung schon gegeben ist, wie in den konstitutionellen Staaten durch die Verfassung selbst, nicht noch in der Beschränkung der Verwaltung bei einzelnen Zweigen Sicherungsmittel aufsuchen wollen, wo jene nicht ausrcicht. Prinz Johann: Die verschiedenen Aeußerungen, na mentlich des Hrn. Justizministers veranlaßten ihn, seinem Vor schläge noch einige Nebenbestimmungen bekzufügen, demnach selbigen also umzugestalten: „Man möge die von der 2. Kam mer beschloßne beschränkende Bestimmung nicht annehmen, dagegen aber in der Schrift die Genehmigung des vorliegenden. Gesetzes von dem Einverständnisse darüber abhängig machen, daß -->) die Summe der gestimmten Civilwartegelder, mit Aus schluß derjenigen, welche durch die bei neuen organischen Ein richtungen gemachten Ersparnisse für den eben vorliegenden Fall gedeckt würden, und derjenigen, welche an Beamte, deren Stellen in Folge wider sie eingeleiteter Untersuchung anderweit besetzt worden, nach später erfolgter Freisprechung bezahlt wer den müßten, nicht über 1 pCt. des gesammten Civilbesoldungs- etats betragen^ürfe; inglcichen l>) daß den Standen bei jedem Landtage als Unterlage des Budgets ein Verzeichniß sämmtli- cher quicscirten Staatsdiener vorgelegt werde." Es wird nunmehr der Vorschlag der Deputation, welcher mit dem Beschlüsse der 2. Kammer zusammenfällt, mit 19 gegen 8 Stimmen genehmiget. — Der Vorschlag des Prinzen Johann, so wie er sich zuletzt gestaltet hat, findet mit 24 gegen 4 Stimmen Annahme. Durch den Erfolg dieser Abstimmung erledigen sich zugleich die von der Deputation unter c. gemachten Vorschläge, so wie man auch allgemein damit einverstanden ist, daß die frühere Fassung in den hier berührten Abschnitten keine Abänderung erleide. Den Punct sub 6. anlangend, so bemerkt Prinz Joh ann: Er ziehe die Fassung der 2. Kammer der früher» diesseitigen Fassung vor, weil sie der Ehre des guiescirten Dieners nicht so zu nahe trete, wie die letztere, welche es geradezu ausspreche, daß der quieScirte Diener in der Regel ein nicht völlig brauch barer sei. Secr. Hartz: Dieß sei eine Ansicht, der er nicht beistim men könne. Große Bewegung habe die m der Fassung des vorliegenden §. nach dem Gesetzentwürfe nachgelaßne administra tive Erwägung erregt. Man möge also doch ja nicht zu einer Bestimmung zurückkehren, welche man nach reiflicher Ueberle- gung mit einer andern nicht so bedenklichen zu vertauschen sich bemüht habe. Er ersuche daher die Kammer sehr dringend, doch ja bei ihrer frühem Fassung beharren zu wollen. Bürgermeister Hübler: Auch er theile gleiche Ansicht, und zwar um so eher, da durch die von der 1. Kammer beliebte Fassung bestimmter ausgedrückt werde, was die Fassung der 2. Kammer nur im Allgemeinen besage; sonach erlange man beim Feststehen auf dem früheren Beschlussegewiß eine Garantie mehr. Staatsminister v. Könneritz: Der heute genehmigte Vorschlag werde eine viel vollständigere Garantie gewahren, als
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