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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ß. 27. gebildeten besonder» tz. ausmachen würde, nach den Worten: „ zu welcher juristische Befähigung erforderlich ist" einzuschalten sein: „worunter jedoch sowohl hier, als §. 4., die administrativ-richterlichen Beamten nicht begriffen sind." Dieser Vorschlag wird, ohne eine Gegenerinnerung, ein stimmig genehmigt. Zu tz. 28. erinnert die Deputation: s) Die 2. Kammer hat beschlossen, nach dem Worte „Falle" in der 2^ Zeile des Z. die tztz. 25. und 26. zu allegiren. Dreß ist unbedenklich, b) Den letzten Abschnitt verbesserte die 1. Kam mer, indem sie mit Genehmigung des Ministern statt tz. 31. den tz. 42. citirte, und statt des Wortes „solche" die Worte „eine Pension" setzte. Ob die 2. Kammer dieser Verbesserung beigetre- ten, ist nicht zu ersehen. Die Worte des Protokolls geben dar über keine Nachweisung. Indeß ist bei dem augenscheinlich un tergelaufenen Jrrthume in der Fassung des Entwurfs an einer Uebereinstimmung beider Kammern kaum zu zweifeln, e) Statt der Worte des zweiten Abschnittes: „Ob demselben ein Theil sei nes Gehaltes als Pension zu belassen, hangt lediglich von dem Ermessen der Regierungsbehörde ab;" hat die2.Kammer folgen den Zusatz beschlossen: „Ein auf diese Weise entlassener Staats diener hat keinen rechtlichen Anspruch auf Gehalt, Wartegeld oder Pension; nur in den tz. 18. sub litt. a. und b. angegebenen Fallen der 40jährigen Dienstzeit und des 70jahrigen Lebensalters kann der ihm gesetzlich bereits zustchende Anspruch auf Pension durch die spätere unfreiwillige Entlassung nicht aufgehoben wer den. Ob indeß und auf wie lange bei erweislich vorhandener Bedürftigkeit demselben oder seiner Familie eine jährliche Unter stützung zu bewilligen sei, darüber hat allein das betreffende Mi nisterium Beschluß zu fassen. Es darf aber jene Unterstützungs summe in keinem Falle die Hälfte desjenigen Penswnssatzes über steigen, welcher dem entlassenen Staatsdiener nach seinem Dienst alter zugestanden hatte. Nach seinem Tode und sofort wie im Entwürfe." Dem ersten Theile dieses Zusatzes bis zu den Wor ten „aufgehoben werden" dürfte indeß nicht beizutreten sein. Ganz abgesehen davon, daß, wie sich schon in den Protocollen der 2. Kammer bemerkt findet, diese Kammer in Bezug auf ihre Beschlüsse beim Z. 18. mit sich selbst in Widerspruch gerathcn ist, ist kein ausreichender Grund vorhanden, dem Diener die durch 40jährige Dienstzeit oder 70jahriges Lebensalter begründete Pen sion auch bei eingetretener Unwürdigkeit zu gewahren. Der zweite Theil des Zusatzes, bei der Verschiedenheit der Falle durch Willigkeitsgründe unterstützt, entspricht bereits der Absicht des Entwurfs, verdient aber vor diesem darum den Vorzug, weil er eine dergleichen Unterstützung an die Bedürftigkeit bindet, weil er zu großer Freigebigkeit durch Bestimmung eines msximi eine Grenze steckt und weil er auch der Familie des Dieners gedenkt.. Darum empfiehlt ihn die Deputation der Kammer zur Annahme. <l) Hier endlich ist der Ort zum Besten der unschuldig entlas senen Staatsdiener einen der Bestimmung des tz. 23., die indeß nur auf entsetzte Diener sich bezog, entsprechenden Zusatz zu machen. Er wird nach dem Dafürhalten der Deputation, die ihn der verehrten Kammer zur Annahme empfiehlt, seinen Platz am Schlüsse des 8- zu finden haben und so lauten: „Ist ein Staatsdiener auf den Grund der Fälle unter s. und b. im tz. 25. und unter». im tz. 26. entlassen, und ergiebt sich später seine völ lige Unschuld, so leiden auf ihn die Bestimmungen des Z. 23. ebenmäßig Anwendung." Man genehmigt einstimmig dis zu den Puncten s. i>. c. und ä. gemachten Vorschläge. Zu tz. 29. spricht sich die Deputation dahin aus.: Der Zusatz der 1. Kammer zu §. 27. hatte diesen §. 29. ent behrlich gemacht. Für Ausrechthaltung jenes Zusatzes hat sich nun aber die Mehrheit der Deputation entschieden und so vermag sie auch hier nur der Kammer vorzuschlagen, bei ihrem Beschlüsse zu beharren, und der 2. Kammer, die diesen §. wieder hergestellt hat, nicht beizutreten. Daß übrigens, wenn anders das Gut achten der Deputation keine Annahme finden sollte, das von der 2. Kammer beschlossene Allcgat des §. 23. nach dem ersten Ab schnitte Platz finde, ist unbedenklich und in jenem Falle der Be rücksichtigung derKammer nicht unwerth. Da die Kammer auf den §.27. Punct b. von ihr gemachten Zusatz in seinem ganzen Umfange beharret hatte, erklärt man es für eine nothwendige Folge, den tz. 29. in Wegfall zu bringen, was auch zum einstimmigen Beschlüsse erhoben wird. Bei tz. 30. lautet das Gutachten der Deputation: Nach dem Beschlüsse der 2. Kammer soll nach den Worten: „entlassen wird, ist" eingeschaltet werden: „auf sein Verlangen," die Ausstellung des Emlassungsdecrets also von der Willkühr des Entlassenen abhängen. Ließ scheint angemessen und wirb zur Annahme empfohlen. Dieser tz. wird einstimmig unter der von der 2. Kammer beschlossenen Einschaltung genehmigt. Zu tz. 31. erinnert die Deputation: s) Aus Rücksicht auf die Staatskassen und in Erwägung, daß die Pensionssätze der Diener in andern Staaten und nament lich in Preußen die Höhe der im Entwürfe enthaltenen nicht errei chen , harte sich die Deputation bereits in ihrem früheren Berichte für eine, wenn auch nur mäßige Herabsetzung derselben verwen det. Dieß fand indeß die Genehmigung der Kammer nicht, sie war vielmehr noch weiter gegangen und hatte bereits nach Ablauf von 5 Dienstjahren einen Anspruch auf Pension und zwar auf eine von zu gewähren beschlossen.. Die 2. Kammer ist dem aber nicht beigetreten. Sie hat, nachdem selbst die Erhöhung des zehnjährigen Zeitraums auf einen fünfzehnjährigen nicht ohne großen Anklang, wie die Abstimmungen Nachweisen, in Antrag gekommen war, den Beschluß der 1. Kammer mit 57 Stimmen gegen eine abgelehnt, und die Bestimmung des Entwurfs, wor- nach der Anspruch auf Pension mit Ablauf des zehnten Jahres beginnen soll, angenommen. Aus den oben angegebenen Grün den kann die Mehrheit der Deputation nur ancmpfehten, dem Beschlüsse der 2. Kammer beizutreten und somit zum Entwürfe zurückzukehren, d) Die 2. Kammer hat ferner den höchsten nie zu übersteigenden Pensionssatz von 3000 Thlr. auf 2000 Thlr., jedoch mit einer Mehrheit von nur 8 Stimmen herabgesetzt. Es ist bereits jenseits im Lause der Berathung, obschon vergeblich, darauf aufmerksam gemacht worden, daß ganz gegen den Grund satz, daß sich die Höhe der Pension nach der des Einkommens zu lichten habe, zwischen zweien, die beide 50 Jahre gedient, von denen aber der Eine 6000 Thlr., der Andere2000Thlr. Einkom men gehabt, in Folge dieses Beschlusses kein Unterschied stattsin- den werde. Die Deputation theilt die Ansicht, daß Höhe der Pension und Höhe des Einkommens in Verhaltniß zu einander stehen müssen, findet in dem angeführten Beispiel einen offenkun digen Beleg für die Mängel des jenseitigen Vorschlags und wider- räth dessen Annahme, e) Ferner hat die 2. Kammer aus dem letzten Satze des §. die Worte: „oder ganz besonders ausgezeich neter Dienste" in Wegfall gebracht; daß es der Regierung nach gelassen bleibe, wegen im Dienste erlittener Unglücksfalle und sehr dringenden Bedürfnisses eine höhere als die gesetzliche Pension zu gewahren, ist billig; einen gleichen Anspruch dürften «berauch ganz besonders ausgezeichnete Dienste begründen, und so em pfiehlt die Deputation die Wiederherstellung dieser Worte. End lich hat die Deputation in Folge eines Vermittelungsvorschlags
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