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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Mtwedrr dies« Petition als ungeeignet zurückweisen, was ich aber nicht thun möchte, oder höchstens zu sagen/ daß sie der Regierung zur Berücksichtigung empfohlen werde. Ich glaube, das ist das einzige, was wir thun können, ohne einen speciellen Wunsch auszusprechen. Abg. v. Kiesenwetter: Ich glaube, daß, wenn die Kammer darauf eingehen wollte, einen Gegenstand, wobei der Rechtsweg noch nicht beendigt ist,- an die Staatsregierung zu bringen , die Folge sein würde, daß die Kammer, mit einer un zähligen Masse von Petitionen überschwemmt werden wird, und wenn die Deput. bei dieser Petition sich veranlaßt gefunden hat, sie der Kammer vorzulegen, und die Kammer sich ihrer annimmt, so würde die Kammer ebenfalls diese andern Petitionen anneh men und sie berücksichtigen müssen; denn was dem Einen recht, ist dem andern billig. Es würde Jeder, der einen rechtlichen Anspruch an die Staatskasse hat, sich an die Kammer wenden, und diese also mit einer ungeheueren Masse von Geschäften über häuft werden. Ist das aber im Allgemeinen nicht möglich, so ist es auch im speciellen Falle nicht möglich,- und ich glaube, es ist kein anderer Beschluß zu fassen, als die Petenten abzu weisen. Abg. Axt: Ich muß bedauern, daß ich eine Aeußemng Vernommen habe, welche das Petitionörccht der Unterthemen noch mehr beschrankt, als cs die Verfassungsurkunde selbst thut- EL steht in tz. 111. der Verfaffungsurkunde, unter welchen Be dingungen Beschwerden der Unterkhanen angenommen werden können, und es steht darin vom Rechtswege kein Wort, son dern es ist nur die Bedingung darin enthalten, daß die Be schwerde bis zur höchsten Behörde gelangt und unberücksichtigt geblieben ist, aber den Ständen begründet erscheint. Dadurch ist ausgesprochen, daß die Stände allerdings keinen Gerichts hof bilden, welcher zu entscheiden hat; dagegen ist aber auch gesagt, daß der Staatsregierung Zur geeigneten Berücksichti gung ein solcher Gegenstand übergeben werden kann. Es wird also auch der vorliegende Gegenstand nicht weiter berücksichtigt werden, als es die höhere Behörde geeignet findet, aber jetzt noch gegen die Verfassungsurkunde bestimmen zu wollen, daß auch vorerst der Rechtsweg versucht sein müsse, finde ich sehr unrecht, und ich mache noch aufmerksam, daß die Mitglieder der Ministerien lauter Rechtsmanner sind; dagegen erscheint den Ständen das Verhaltniß anders, und cs wird also wohl diesen freistehen, einen solchen Antrag an die Negierung zu rich ten , zumal da der Antrag sehr mild gestellt ist. Ich erlaube mir, eine andere Bemerkung daran zu knüpfen. Der Herr Staatsminister sagt, die Ministerialvorstände könnten nicht für alle Entschließungen verantwortlich gemacht werden. Ich weiß nicht, wie ich das nehmen soll; wenn aber sich die Entschlie ßungen auf die Staatskasse beziehen, so sollte ich glauben, daß der Minister immer dafür verantwortlich fei. Wenn er ferner gesagt, man könne einem Verwalter nicht zürnen, wenn er fest an seiner Ueberzeugung halte, so muß ich gestehen, daß, wenn ich einen Verwalter hatte, und er von irgend einem Manne mehr verlangte, als er zu verlangen berechtigt ist, so würde ich jedenfalls darüber unwillig werden. Nehmen sie das Beispiel eines Gutsbesitzers; wenn der Verwalter von einem Unterthan mehr Frohndienste verlangen wollte, als sie zu leisten haben, und der Gutsbesitzer ist ein rechtschaffener Mann, so wird er zu dem'Verwalter sagen: „Wie können Sie dieses verlangen?" Ich bin daher der Meinung, daß unbedenklich der Ansicht der Deputation beizustimmen sei. Abg. A t enstädt: Insofern der Abg., der jetzt gesprochen, die Aeußerung gemeint hat, die von mir ausgegangen ist, so muß ich bemerken^ daß der Abg. sich bei der Auslegung der Ver fassungsurkunde in den Abschnitten, vergriffen hat. Er ist auf tz. 111. der Verfaffungsurkunde übergegangen, wo von den Rechten der Stände die Rede ist, ehe aber die Stände da sind, müssen zuerst Staatsbürger vorhanden sein, und die Rechte der selben finden sich in §. 36. der Verfaffungsurkunde, wo es heißt: „jeder hat das Recht, über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der zunächst vorgesetzten schriftliche Beschwerde zu führen. Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefun den, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren. Glaubt derselbe sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Standen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bcvorwortet zu werden." Darnach haben auch die Stände zu verfahren, und es muß also die Frage vorausgehen: „in welchen Fallen kann sich beschwert werden, und wie muß die Beschwerde beschaffen sein?" Demgemäß hat sich auch die Landtagsordnung ausgesprochen. Auch §. 49. der Verfassungs urkunde muß hier in Erwägung gezogen werden, wo es heißt: „Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in feinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen." Also kann eine Beschwerde, Seiten der Unterthemen nur dann als formell und materiell begründet angesehen werden, wenn sie den ZH. 3ö. und 49. der Verfaffungsurkunde entspricht. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Abg. Sachße erwähnt, es sei zu wünschen, daß ein Vergleich eingegangen werde, so bemerke ich, daß es schwerlich auf diesem Wege er reicht würde; denn gesetzt, es wäre der Vergleich für die Staats regierung wünschenswcrth, so würden die Petenten in Betracht, daß die Kammer sich für sie verwendet hat, entweder gar nichts oder nur wenig als Entschädigung bieten, während jetzt der Staatssiscus noch die Möglichkeit hat, einen Vergleich herbei zu führen. Was die Bemerkung des Abg. Axt betrifft, so hat dieser mich wohl nicht richtig verstanden. Ich habe gesagr, der Finanzminister könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn er einen privatrechtlichen Anspruch zurückweist, weil er ihn nicht für begründet halt. Uebrigens bemerke ich noch, daß die Kammer schon bei einer andern Gelegenheit ausgesprochen hat, daß die Jntercession für einzelne Individuen wegen ihrer Privatverhältniffe sich nicht zur Compctenz der Kammer eigne. Ich erinnere mich eines Falles deutlich, cs war in der Nahe von
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