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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Das vom Prinzen Johann hierzu abgegebene Separat votum lautet: . In Gemäßheit der bei ß. 8. . entwickelten Ansicht, vermag Unterzeichner des Separatvotums nut dann das Verbot des Wechsels als gerechtfertigt zu erkennen/ wenn die dort angedeu- tete Voraussetzung einer.festgestellten religiösen Ansicht bei dem Kinde allen Umstanden nach unzweifelhaft als eingetreten ange nommen werden kann. Jede weitere Ausdehnung muß er theils für unvereinbar mit den Rechten der Aeltern, theils für das Kind selbst,-wegen des unvermeidlichen Maügels an Einklang zwischen häuslicher Erziehung und-Schulumemcht für nachtheilig erken nen. — Daß eine solche feststehende Ansicht wirklich vorhanden sei, laßt sich nach Ablauf des 10, Lebensjahres, wo das kindliche Gcmüth noch so vielfacher Eindrücke fähig ist, nicht annehmen. In diesem Bezug würde das zurückgelegte 12. Jahr einen weit angemesseneren Abschnitt gewahren; aber auch dieses nur dann, wenn das Kind schon mehrere Jahre hindurch fortdauernd den selben Religionsunterricht genossen hat, und überhaupt aus« schließlich in der einen Confession unterrichtet worden ist.— Eben so wenig laßt sich verkennen, daß der Einfluß der häuslichen Er ziehung vielleicht noch stärker auf die religiöse Richtung des Kin des einwirken kann, als der Schulunterricht. Haben nun Aeltern vielleicht nur wegen des Mangels einer Schule der betreffenden Confession das. Kind auch bis in spatere Jahre an dem'Religions unterricht in der andern Confession nebenbei mit Th eil nehmen lassen, jedoch mit der unter ihnen feststehenden Ansicht dem Kinde spater den Religionsunterricht als Vorbereitung zur Consirmation in einem andern Orte, wo diese Gelegenheit nicht mangelt, er teilen lassen (ein Fall, der öfters ein treten soll), so ist auch zu erwarten, daß die Aeltern diese Veränderung durch die häusliche Erziehung vorbereitet haben werden. Auch dieser Fallmöchte von der Beschränkung des Z, 17. auszunehmen sein. — Rach allem diesen würde nach der unmaßgeblichen Ansicht des Unterzeichners des Separatvotums der§. von den Worten an/diejenigen Kin der, welche" also lauten können: „— das zwölfte Lebensjahr bereits erfüllt haben, und bis dahin in Gemäßheit der gesetzlichen oder einer vertragsmäßigen Bestimmung ausschließlich und min destens vom 8. Jahre an fortdauernd in der einen oder der andern Confession unterrichtet worden sind, kein Wechsel der Confession mehr statt." — Daß durch diese Bestimmung eine Hinterziehung i der Schulpflicht veranlaßt werden könnte, istm einzelnen Fallen § wohl möglich; es laßt sich aber durch strenge Handhabung der Gesetze gegen Schulversaummsse begegnen. — Wenn endlich die Bestimmung des tz. 1. des Mandats vom 20. Februar 1827, welche den Confessionswechsel vor dem 21. Jahre untersagt, an sich wohl kaum mit der Gewissensfreiheit vereinbar sein dürfte, so würde sie doch noch ungleich härter erscheinen; wenn selbst der erste Eintritt in die eine oder die andere Confession ein gezwunge ner sein sollte. Bei Kindern aus gemischten Ehen insbesondere kann der Fall leicht eintreten, daß dieselben sich zu der Confession eines ihrer Aeltern mehr hingezogen fühlen, obgleich sie in der an dern unterrichtet worden sind, oder es kann selbst der Wechsel im Religionsunterricht eine Sehnsucht nach der Confession, in der sie früher unterrichtet worden, erzeugen. In Erwägung dieser Um stände und kn Gemäßheit der analogen Bestimmungen Z. 83.' und 84. des preußischen Landrechts erlaubt sich daher Unterzeichner des Separatvotums vorzuschlagen, atu Schluff des §.17. noch folgende Worte hmzuzüfügen:/„Nach beendigtem Consirmanden- unterricht steht es jedoch jedem Kinde frei, vor der Consirmation, oder dem ersten Genuß des heiligen Abendmahls.in cm? andere Confession zu treten, als die, in welcher.es bis dahin Unterrichtet worden ist." ., . : - Referent: Er glaube, daß durch den Z. 8. von der Kam mer gefaßten Beschluß schon der Punct o. des Deputationsgut- achtens seine Erledigung gefunden habe. Die Regierung habe beide §§. 8, und 17, hinsichtlich des darin bestimmten Alters der Kinder gleichgestellt. Der tz. 8. enthalte die spocm», der tz. 17. das goous. Unangemessen erscheine es aber, für die spo- cles etwas Anderes zu bestimmen/ als für das ZenE Der kvnigl. Commissar 0. Hähnel: Diesem müsse er ' widersprechen. Der bei tz. 8. gefaßte Beschluß äußere auftz.17. gar keinen Einfluß, darum sei auch im Gesetzentwurf nicht wie der auf §.17. verwiesen worden. Theils logische, theils prak tische Gründe seien es, warum man. die im vorliegenden §. ge dachten Falle nicht nach dem bei tz. 8. gefaßten Beschlüsse beur- theilen könne. Die logischen Gründe anlangend, so handle §.8. über die von den Aeltern beliebig getroffenen Anordnungen, und eben darum habe man daher in der Kammer die Gründe wiederholt, welche gegen Vertrage überhaupt sprachen. Im tz. 17. aber sei davon die Rede, in wiefern gewisse zufällige Um stände, außer den Abänderungen, welche sie in dem Familien leben überhaupt Herbeiführten, auch auf die Confession der Kin der von Einfluß sein sollten. Hier könne also nur die Rücksicht auf die Kinder die Entscheidung abgeben. — Die praktischen Gründe anlangend , so könne ein Wechsel in der religiösen Er ziehung der Kinder nur dann erst für Letztere einen Nachtheil äußern, wenn sich bei ihnen schon eine religiöse Ansicht gebildet habe. Dieß lasse sich aber unmöglich schon im 6. Jahre anneh men. Stelle man sich nun die im vorliegenden tz. enthaltenen Fälle deutlich vor, wiesle sich dann gestalten würden, wenn man auch hier das 6. Jahr annehmen wolle j so lasse sich'nicht in Ab rede stellen, daß dieß in den meisten Fallen für die Kinder von großem Nachtheile sein werde. Prinz Johann: Wenn er auch das 10. Jahr nicht für zweckmäßiger halte als das von ihm vorgeschlagene 12. Jahr, so schließe er sich doch den Aeußerungcn des könkgl. Commtffars und. zugleich hinsichtlich des zu bestimmenden Lahres dem Ge setzentwürfe an, weil er wenig Hoffnung habe, daß sein Vor schlag bei der Kammer Eingang finden werde. , Sccretair Hartz: Er glaube nicht, daß man bei tz. 8, zugleich mit über tz. 17. entschieden habe. Im tz. 8. liege zwar ein ganz anderer Fall vor, es handle sich aber dort eben, so gut wie hier, um das Wohl der Kinder , und in beiden tztz. sei daher eine gleiche Bestimmung, über das Alter zu treffen. Äie prak tischen Bedenken, welche der Regierungscommkssqr aufgestellt, habe, schienen ihm eigentlich zu viel zu beweisen, denn bestä tigten sie sich, dann werde man die durch-zufällige Umstände herbeigeführte Veränderung der Confession so lange zulassen müs sen, als die häusliche Erziehung fortdauere, demnach, wenig?,- stens bis zum 14. Jahre. Es fei übrigens wohl nicht zu erwar ten, daß die 2. Kammer hier von ihrem Beschlüsse abgehen werde, nachdem sich die 1. Kammer ihrem bei tz. 8. gefaßten Beschlüsse angeschlossen habe- Der königl, Commissar v. Hahnelr Bei dem Beschlüsse der 2. Kammer sei die-,Sache noch nicht so vollständig erörtert gewesen, und sie habe sich von einem vielleicht nicht völlig klaren Bestreben nach Consequenz leiten lassen. Abg. v. Posern: In materieller Hinsicht stimme ich dem vollkommen bei, was von dem königl. Herrn Commissar so eben
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