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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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264. Außerordentliche Beilage zur .Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den II. Januar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. fünf», siebenzigste öffentlicheSitzung der zweiten Kammer, am 8. Januar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung über den Bericht der von der 2. Kammer erwähl ten Deputation zur Begutachtung der Uebcreinkunst über die durch die An wendung der Wersassungsurkunde des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modisicat-ion der Particularverfassung dieser Provinz. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Als Mitglied der Depu tation erkläre ich mich für den Wegfall des 2. Satzes im Para graphen, und zwar aus dem Grunde, weil der Vertrag außer dem eine Entscheidung der Frage enthalten würde, ob Entschädi gung stattsinden sollte. Vicepräsident: Ich wollte nur die Bemerkung machen, warum ich mich für das Wort „Landstande" bestimmt habe. So bald die Ablösung vor sich gehen soll, muß sie doch in Folge eines Gesetzes geschehen, und in sofern ist die Lhätigfekt der Landstände in Anspruch zu nehmen. Ich glaube auch, daß, wenn eine sol che Ablösung wünschenswert!) ist, diese um so leichter erfolgen könne, wenn'es auf dem Wege der Gesetzgebung geschieht, als wenn sie mit den einzelnen Beteiligten vorgenommcn wird. Ich frage nicht darnach, kn welcher Beziehung dm Berechtigten die Concession in den Erblanden genommen wurde, aber in wiefern sie verjährt ist, halte ich für recht, eine Entschädigung zu ge wahren. Abg. v. Mayer: Der Abgeordnete von Dresden hat vor hin erwähnt, er finde nicht möglich, wie man den Oberlausitzer Standen eine solche Prärogative einraümen könne, bei der Ablö sung des Concesstonsgebrauchs oder Mißbrauchs zugezogen zu werden; cs reiche hin, sich mit den Betheiligten zu vereinigen. Ich erkenne darin das Rechtsgefühl des Abgeordneten, erwiedere aber, daß, wenn es mit den Betheiligten geschehen soll, dieß einen großen Aufenthalt verursachen wird; da es aber gerade ein allgemeines ständisches Recht ist, und die Stände eine Cor poration bilden, so würde es doch unendlich leichter sein, mit einem kleinen Ausschüsse dieser Betheiligten die Ablösung zu Stande zu bringen, als mit der Gesammtheit. In sofern also der Abgeordnete selbst sagt, es sei die Zustimmung der Betheilig- ten nothwendig, so möchte ich in dem Vorgeschlagencn gerade eine große Erleichterung für die Regierung finden. Das ist ja der Grund auch, warum man die -Communrepräsentanten und einen Gemeindeausschuß auf dem Lande wählt. Ich sollte daher glauben, weit entfernt, dieß als eine Prärogative für die Lausitz ansehen zu wollen, daß es nur die Beibehaltung eines sehr natür lichen Verhältnisses sei, wenn mit den Lausitzer Ständen darüber verhandelt wird. Abg. Runde: Ich wollte nur bemerken, daß ich mich mit der Ansicht des Abg. Eisenstuck vereinige, und da auch Abg. Richter dieser Ansicht beigetreten ist, so würde diese die Majorität der Deputationsmitglieder für sich haben, da nur 5 Mitglieder der Deputation anwesend sind, und ich stelle daher den Antrag, diese Ansicht als die der Majorität der Deputation anzusehen. Abg. v. Wiesand: Ich habe hier nur eine kurze Bemer kung Hinzuzufügen. Das feit unvordenklicher Zeit zu den verfas sungsmäßigen Rechten der Gutsherrschaften in der Oberlausitz, gehörige Recht der letztem, Concessionen zu Betreibung eines Handwerkes oder Gewerbes zu ertheilen, hatte vor dem Jahre 1534 dadurch Anlaß zu Differenzen mit den Sechsstädten ge geben, weil ganz in der Nähe der letztgenannten Städte wohn hafte Rittersassen von jenem Rechte Gebrauch gemacht hatten. Es traten daher im Jahre 1534 die beiden Stande von Land und Städten zusammen, um durch ständische Abgeordnete jene Differenzen zu'beseitigen, wie solches im Eingänge des letzteren Prager Vertrags zwischen Land und Städten des Markgrafthums Oberlausitz vom 15. September 1534 ausdrücklich bemerkt ist. Man sehe da her diese Angelegenheit und dieses Recht um'so mehr als ein ständisches an, da darinnen zugleich mehiere andere ständische Befugnisse verglichen, wegen des in Rede stehenden Concessions- rechts aber bestimmt worden ist, daß innerhalb der Meile um eine jegliche der Sechsstadte jenesRecht von den Landsassen nicht ausgeübt werden solle., Daß jedoch derjenige, welcher außer halb dieser Meile an irgend einem Orte ein Gewerbe treiben wollte, dazu von der Herrschaft des Orts Erlaubniß und Con- cession erlangen mußte, lag schon in den! Umstande, daß au ßerhalb der Sechsstadte die ganze Provinz aus Ritterguts-Grund u.Boden bestand, mithin cs lediglich von der Erlaubniß des Grund herrn und, da dazumal freies bäuerliches Eigenthum noch nicht vorhanden, sondern die Laßgualität vorherrschend war, von der Herrschaft des Ortes abhing, wem dieselbe die Ausübung eines Gewerbes verstatten wollte. Solches stimmt auch voll kommen mit den Bestimmungen der Landcsordnung vom Jahre 1597, welche ebenfalls lediglich auf einem Vergleiche der Land stände mit den Sechsstädten beruhet, überein. Nimmt man dazu, daß die Landesältesten beider Kreise besage der Oberamts- recognition vom 7. März 1711 bei Gelegenheit einer von den Strumpfstrickern zu Budissin in Anspruch genommenen Aus dehnung jener städtischen Bannmeile, diese Angelegenheit und das damit in genauer Verbindung stehende Conressionsrecht als ein ständisches angesehen und behandelt haben, so ist es allent halben klar, daß das in Rede stehende Concessionsrecht, in dessen Besitze die Gutsherrschaften sich seit vielen Jahrhunderten
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