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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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und seit unvordenklicher Zeit befinden, von jeher als ein ständi sches Recht angesehen und behandelt worden ist. Dasselbe ist daher auch unter den ständischen Rechten mitbegtiffen, welche, .seit dem Jahre 1319 von denen Markgrafen der Oberlausitz, und zuletzt am 20. October 1827 von Sr. Maj. dem jetzt regieren den Könige ausdrücklich bestätigt worden find. Soll also eine Modifikation dieses ständischen Concessionsrechts vorgcnommen werden, so beruhet es auf Recht und Billigkeit, daß die ober- lausitzer Provinzialstande dazu ihre Zustimmung ertheilen. ' Es ist solches nothwendig, weil der Z. 26. der Verfassungsurkunde alle Rechte der Landeseinwohner, mithin auch dieses ständische Recht unter den Schutz der Verfassung stellt, überdem aber innere Staatseinrichtungen nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 55. der Wiener Schlußacte vom. 15. Mai 1820 nur mit Berück sichtig,ung der ständischen Rechte getroffen werden können. Sollte übrigens eine hohe Staatsregierung zu seiner Zeit irgend eine Abänderung wegen jenes Concessions- rechtes beabsichtigen, so würde, tzaferne'der dießfallsige Ge setzentwurf den oberlaüsitzer Provinzialständen mitgetheilt würde, der letztem Erklärung um so weniger einen Aufenthalt verursa chen, da jene anstatt der bisherigen jährlichen 3 Provinzialland tage wenigstens 2 dergleichen jährlich abzuhalten beabsichtigen. Die veranlaßte Erklärung würde also unverlängt erfolgen, und um so vollständiger sein, da die Repräsentation bei jenen Pro vinziallandtagen von der Ritterschaft, den Städten und dem . Bauernstände zusammen gesetzt sein wird. Abg. Schmidt: Ich habe ganz dasselbe Bedenken, wel ches der Abg. Eisenstuck schon ausgesprochen hat, daß durch den 2/Lheil des ß. ein sehr bedenkliches Recht den Provinzialständen eingeräumt wird,'welches die Verfassung selbst rmd das Recht der allgemeinen Stände verletzen muß. Der geehrte Abg. hat so eben gesagt, sie hatten durchaus das Recht zugesichert; nun aber ' ist die Verfassung vertragsmäßig gegeben worden, die Oberlausitz hat selbst dabei concurrirt, sie hat mit großer Sorgfalt jeden Ar tikel abgewogen, ob er ihren Rechten entspricht, und nur nach langer Erwägung (ich war selbst dabei) ist Z. für §. der Ver- saffungsurkunde genehmigt und angenommen worden. Sie hat allerdings das Versprechen des Königs erhalten, daß die Anwen dung der Verfassung noch von einer Verhandlung abhängen soll; aber, daß diese keinem §. der angenommenen Verfassungsurkunde entgegenstehen dürfe, ist gewiß. Wenn ein Gesetz über das Ge- werbwesen in Sachsen gegeben werden soll, so wird der Entwurf hierzu den Landständen vorgelegt; hier sitzen selbst'die Dberlau- sitzer, sie berathen mit, und ist es nöthig, daß das Gewerbgesetz für die Oberlausitz Abänderungen erleide, so können sie dieselben beantragen, und werden gehört werden; denn es liegt im Willen der Landstande, daß alle Umstände berücksichtigt werdm sollen. Haben sie aber das Gesetz zu berathen, so können sie versichert sein, daß den wahren Rechten des Einzelnen nicht Eintrag ge schehe, und ich kann nicht begreifen, wie den oberlaüsitzer Stan den noch das Recht werden soll, eine solche Controle, eine so all gemeine Verfügung vorzunehmen, nochmals ihre Einwilligung zu geben, und zu verlangen, daß ihre Einwilligungchcsonders gegeben werde, ehe das Gesetz in der Oberkausitz zur Anwendung kommen kann. Das kann mit der Verfassungsurkunde nicht vereinigt werden, und sobald dieses Vertrages Genehmigung statt finden soll; ist an eine wahre Vereinigung der Oberlausitz mit uns nicht zu denken. Das aber muß doch wohl geschehen; denn ich kann nicht glauben, daß die bisherigen feudalistischen Stände fortdauern sollen; es steht auch in einem §., daß sie mo- disicirt werden sollen. Ich behalte mir das vor, meine Ansicht darüber auszusprechen, daß von alten Ständen keine Rede sein kann; diese sind durch die Annahme der Verfassungsurkunde auf uns übcrgegangen, sie haben sich mit uns vereinigt, und sie müs sen in uns verbleiben. .Soll nun jedes Gesetz, welches hier be rathen wird , erst zur Prüfung den dortigen Ständen gegeben werden, so sinken die hiesigen Landstande unter eine Stufe herab, welche weit unter der der Oberlausitz steht. Ich kann mir über haupt gar nicht denken, daß die oberlaüsitzer alten Stande noch bestehen; ein Kreistag, ja, das kann sein; dann können aber beider dortigen Einrichtung der Krer'sverfassüng auch ihre Rechte recht gut wahrgenommen werden. Ich bin weit entfernt, der Oberlausitz etwas zu mißgönnen; nein, ich wünsche vielmehr, daß sie das Gute, was sie vor uns voraus hat, beibehalte; aber ich kann die Beurtheilung dieser einzelnen Fälle nicht allein für sie vindicirt halten; sie müssen gemeinschaftlich mit uns berathen, und, was von der Regierung und den gemeinsamen Standen angenommen wird, für sich gelten lassen;, die hiesigen Landstande sinken sonst, wenn Alles unter der nochmaligen Controls der Provinzialstände stehen soll, auf eine niedrige Stufe herab, und daher stimme ich dafür, daß der 2. Satz des Z. in Wegfall komme. . Abg. v. Wiesand: Die Erklärung der vberl. Provincial- stände wird unter den bereits angesührteirUmständen keinen dem Ganzen nachtheiligen Aufenthalt verursachen. Eine königl.preuß. hohe Regierung fertigt gler'chergestalt den Provinzialstanden des oberlaüsitzer görlitzer Kreises Entwürfe von Gesetzen zu, welche gedachten Kreis betreffen, und erheischt deren Gutachten und Er klärung darauf, welche dann unfehlbar als ein sachgemäßes, mit den Provincialverhältnissen vertrautes Urtheil huldreiche Berück sichtigung findet. Dieser Geschäftsgang kann daher auch in An sehung der sächs. oberlaüsitzer Provincialstände als zweckmäßig und den Rechten angemessen angesehen werden. Da übrigens nur aller 3 Jahre eine allgemeine Ständeversammlung statt fin det, so wird unter allen Umständen in der Zwischenzeit die Erklä rung der oberlaüsitzer Provincialstände einlangen, mithin der Ge schäftsgang bei dem allgemeinen Landtage dadurch auf keinen Fall aufgehalten werden. Abg. Schmidt: Der Abgeordnete scheint mich ganz miß verstanden zu haben; der Hauptgrund meines Bedenkens liegt in dem Worte „Zustimmung", die etwas anders ist, als ein Gutachten. Daß die preußischen Stände ein Gutachten zu geben haben, ist etwas, was in meinen Augen für das Glück des Staa tes keinen großen Werth hat, sondern nur kostspielig ist. Hier ist von einem Gutachten nicht die Rede. Daß die Staatsregie rung einzelne Behörden um Rath fragen kann, wird ihr Nie mand streitig machen wollen und können; aber etwas Anderes ist es, wenn die Staatsregierung an die Zustimmung der Provin-
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