Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
181. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags) den. 13. September 1833. Nachrichten vom Landtage. habe noch Leibeigenschaft bestanden, es wäre vielleicht noch sogar! stm §. enthaltenen Vorbehalt finde er sich gänzlich beruhigt. Die Lausitz habe die ihr durch die Constitution aufgelegten Pflich ten zu erfüllen , was damit unvereinbar sei, könne doch nicht in dem alten Stand bleiben, deshalb habe.dieser Vorbehalt wohl füglich wegbleiben können, um so mehr, als die beabsich tigte Vereinigung der Lausitz in kerner Art Schaden zu bringen scheine. Zu diesem §. ward weiter nichts bemerkt. den." Bürgermeister Reiche - Eisenstuck: Ueber den in dre z sind daher, und da sie die verhandelte Uebem'nkunst nur als ein l der verhandelten Puncte ge- dem andern derselben die aller- auf das llus prima« novtls Anspruch gemacht worden, was man doch unmöglich wieder zurückwünschen könne. Sonach gewähre der Vorbehalt gar keinen Nutzen, und könne überhaupt nur auf die beiden Falle berechnet sein, wenn entweder die Oberlausitz an Oestreich zurückfalle, oder wenn sie erobert werde. Ersteres werde nicht leicht ekntreten, denn zur Freude aller Sachsen fehle es den betheiligten Regentenhausern nicht an Stammhaltern; die Eroberer aber würden sich nicht nach dem Vertrage richten. Der Vorbehalt habe sonach am besten gänz wegbleiben können, und wünsche er nur, da der Z. selbst einmal Annahme gefunden, daß man nicht die gehässige Deutung — als liege in dem Vorbehalt eine gewisse Vorliebe für eine in dem alten Feudalwesen begrün dete Verfassung —in die Sachs legen, und es wie einen im vor aus gezognen Schlagbaum zwischen den Erblanden und der Oberlausitz — die doch durch den Vertrag vereinigt werden soll ten — betrachten möge. Prinz Johann halt die Besorgniß des Sprechers nicht für gegründet, indem hier nicht von den im 1.1635 bestandnen privatrechtlichen Verhältnissen die Rede sei, sondern nur von der Provinzialverfassung und deren Garantie. Hierauf ward das aufgestellte Bedenken für erledigt erach tet, und man gelangte endlich zu tz. 61. Er lautet: s3. Eintritt der Wirksamkeit dieses Vertrags.) „ Gegen wärtiger Vertrag tritt in Wirksamkeit, sobald solcher die vorbe haltene allerhöchste Genehmigung wird erhalten haben, und es Hundert und eilste öffentliche Sitzung der erstenKammer, am 5. September 1833. (Beschluß.) Schluß der Berathung über den Vertrag, die Oberlausitzer Particular-Vcr- faffung betr. — Berathung über den Bericht, den Gesetzentwurf, die Erfül lung der Militairpflicht betreffend. Zu tz. 59. — 61. hatte die Deputation folgendes Gutachten abgegeben: Diese Bestimmungen gehen aus der Basis des Vertrags, der gleichmäßigen Theilnahme der Oberlausitz an der Verfassung des Königreichs Sachsen unter Fortdauer der in diesem Vertrag erwähnten Provinzial-Verhältnisse der Oberlausitz, hervor.— Indem nun die Deputation der Kammer diese Bemerkungen und gutachtlichen Anträge zu fernerer Beschlußfassung vorlegt, spricht sie die Ueberzeugung aus: daß von Seiten der Standeversammlung über den vorliegen den Vertrag eine beifällige Erklärung abgegeben werden könne, unter der Voraussetzung, daß die bei den §§. 15., 24., 33. und 40. gemachten Anträge erledigt werden. Endlich hat die Deputation noch der Erwägung der Kam mer ganz ergebenst anheim zu geben: o yalrene aueryoch sie Genehmigung wuo erhalten yaoen, und es "Arm zu geben: ! wird ein von Sr. königl. Majestät und dem Prinzen Mitregenten königl. Hoheit vollzogenes Exemplar der dießfallsigen Urkunde r?boluüs zweckmaß lg sem durf- den Provinzialstanden zur Aufbewahrung in ihrem Archive über- KU A^ftlhrung der Bestrmmungen dieses Vertrags, wel- ^eben werden. Vor Ertheilung der allerhöchsten Genehmigung chedasSchuld^nwescn unb dre gegenseltige Anrechntmg der ! zum Zwecke dieser Uebereinkunft gepflogenen Verhand- Bestande betreffen, nach Maßgabe des 114ten §. der Verms- ^gen nur als eventuell zu betrachten. Die Provinzialstände fungsurkunde, nut komgl Oenchmlgung vier ständische re- daher, und da sie die verhandelte Uebem'nkunst nur als ein puürte, aus ledem Landesthelle zwel, zu ernennen, wöbet Ganzes anzusehen haben, an keinen " etwamge Verschiedenhel en m den Ansichten derstlben durch die j Kunden, wenn dem einen oder dem KU entscheiden sem wm^ Dw dleßfallstge» Genehmigung nicht zu Theil werden sollte, und es treten allerhöchste Genehmigung wurde gleichfalls m der Schrift nach- Elchen Falls die Verfassungsverhältnisse der Oberlausitz wieder zuMyen >em. . ganz in denjenigen Stand zurück, in welchem sie sich vor dem Die 48 — 59. geben zu kelner Bemerkung Veranlass Beginnen jener Verhandlungen befanden. — Zu der Vereinigung sung. , - der Oberlausitzer Steuerlasten mit der Staatskasse und des ß. 60. war schon bei ß. 1. angenommen. Staatsschuldenwcsens wird von der Negierung ein passenderLer- Bürgemreister Wehner: Obgleich über diesen §., wie er, "st" festgesetzt Vorstehende Uebereinkunft wird, mit der einiae Zeit abwesend sieb bekunden so eben vernehmen müsse Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten definitiven Genehnu- ver e nrge Zett avwesinv sich befunden , so eben vernehmen musi , von dem zu deren Abschluß beauftragten königl. Commis- bererts abgestimmt worden sei, habe er doch em Bedepken bei sel-« und Seiten der Stande von Land und «Ltädten- des bigem aufzustellen, welches er unmöglich in sich verschließen Markgrasthums Obcrlausitz hierzu bevollmächtigten Deputation könne. Es finde sich nämlich in diesem Z. ein Vorbehalt, nach andurch genehmigt, und es ist solche zu dessen Beurkundung welchem der statu« gno von 1635 wiederum hergestellt werden durch eigenhändige Unterschrift und Besiegelung vollzogen wor- solle, wenn die Oberlausitz nicht mehr an der Verfassung Lheil nehmen könne. Solches sei ganz unausführbar, in jener Zeit
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview